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Frage geschrieben am 26.10.2011 13:58:49

Internetkauf , beschädigteWare bei Lieferung

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 761
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Lieferung.
Ich habe bei einem online-Shop in Hamburg einen Keramikbrottopf gekauft. Der Kaufpreis von 50,00 € wurde per Vorkasse beglichen. Der Brottopf wurde nach wenigen Tagen per GLS geliefert. Beim Auspacken war dieser allerdings in mehrere Teile zerbrochen. Ich reklamierte sofort per e-mail mit Foto des zerbrochenen Gutes. (eine schriftliche Antwort erfolgte nicht). Zufällig hatte ich bei Anruf der Hotline die Besitzerin am Telefon. Bei diesem Gespräch versprach diese mir eine Ersatzlieferung, die allderdings bis heute 6 Monate später noch immer nicht eintraf. Wiederholte Anrufe bei der Hotline sind erfolglos geblieben, da immer nur eine Bandansage erfolgte, die um eine e-mail bittet, auf die dann ein Rückruf erfolgen sollte. Leider immer ohne Erfolg. Per eingeschriebene Briefe, teilweise mit Rückantwort, habe ich eine Nachbesserung verlangt. Trotz ausreichender Frist erfolgte wiederum keine Reaktion. Letztlich habe ich wiederum erfolglos den Vertrag gekündigt und um Rücküberweisung des per Vorkasse geleisteten Verkaufspreises gefordert. Telefonisch ist über die Hotline weiter hin nur die Bandansage erreichbar. Auf meine Anschreiben erfolgte niemals eine Reaktion. Der Internetshop funktioniert allerdings uneingeschränkt.
Meine Frage ist nun. 1) Reicht als Beweis für den zerstörten Brottopf die noch teilweise orginal verpackten Scherben in dem Orginalpaket und die Bezeugung meines Lebensgefährten als Beweismittel aus? Kann ich gegen die Firma einen Mahnbescheid erwirken ohne Anwalt erwirken. Wie hoch kann ich dann Auslagen fordern? In den AGB ist festgelegt, es gilt "das deutsche Recht", ohne gesonderten Hinweis auf einen Gerichtsstand. Hat eine weitere Intervention überhaupt noch Sinn, um ein mein Geld wieder zu kommen?
Viele Grüße und herzlichen Dank für eine kompetente Antwort


Antwort geschrieben am 26.10.2011 14:55:10
Rechtsanwalt Sebastian Conzen
Elsterstr. 18, 44892 Bochum, Tel: 0234 / 36 93 72 81, Fax: 0234 / 36 93 72 82
Strafrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht
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Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie bereits den Kaufpreis zurück gefordert haben. Zur Sicherheit sollten Sie nochmals per Einwurf-Einschreiben den Rücktritt vom Vertrag erklären und den gezahlten Kaufpreis mit einer Frist von 7 Tagen zurückfordern.

Sollte auch diese Frist verstreichen, ohne dass der Kaufpreis erstattet wird, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Dieses ist grundsätzlich auch ohne Anwalt möglich, wobei ich Ihnen empfehle hierzu einen Anwalt zu beauftragen.

Auslagen (Rechtsverfolgungskosten) sind zu erstatten soweit Sie nach Eintritt des Verzuges (mit der Rückzahlung) entstanden sind.

Für den Beweis der Tatsache, dass der Brottopf bereits beschädigt bei Ihnen angekommen ist, reichen der beschädigte Brottopf sowie Ihr Lebensgefährte als Zeuge grundsätzlich aus, sofern dieser Ihre Angaben bestätigen kann und für ein Gericht keine Anhaltspunkte ergeben, dass Ihr Lebensgefährte unrichtige Angaben hierzu macht.

Inwieweit eine Rechtsverfolgung im konkreten Fall sinnvoll ist, kann von mir nicht abschließend beurteilt werden. Es verbleibt jedenfalls das allgemeine Insolvenzrisiko des Gegners.

Hinsichtlich des Gerichtsstandes haben Sie die Wahl zwischen dem Gerichsstand des Geschäftssitzes der Online-Shop-Firma, § 17 ZPO und dem Gerichstsand des Erfüllungsortes (= Ort an dem die Ware geliefert wurde), § 29 ZPO.


Abschließend erlaube ich mir noch auf folgendes hinzuweisen:
Bitte beachten Sie daher, das durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen die rechtliche Bewertung des Sachverhalts anders ausfallen kann.



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