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Frage geschrieben am 12.01.2009 19:42:09

Internetflat für Notebooks - unzureichende Leistung! Vertragsrücktritt möglich?

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1971
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Mein Sohn (21 Jahre alt) hat anfangs letzter Woche bei 1&1 eine Vertrag über eine Notebook-Flatrate für 19,95 € abgeschlossen.
Der Anbieter gibt an, dass Übertragungsraten von bis zu 200 kBit/Sek. erreicht werden. Nach der Installation der Hardware (alles funktionierte soweit auch) wurde eine max. Übertragungsrate zwischen 2-8 kBit/Sek. erreicht, also faktisch nicht benutzbar, da ein normaler Seitenaufbau (je nach Internetseite) bis zu 20 Sek. dauert. Lt. Auskunft des Vertragspartners liegt das an der Netzabdeckung des Ortes (Regenstauf bei Regensburg). Ich hab's in München probiert auch kein anderes Ergebnis. Die Online-Prüfung der Netzabdeckung auf der Homepage brachte als Ergebnis eine normale Abdeckung.Der Vertragspartner sagte auch die Vertragslaufzeit sei 2 Jahre und trotz der schlechten Verbindung bestünde kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Die Hardware zur Installation/Testen kam am 6.1.2009 (Datum des Poststempels) bei meinem Sohn an.
Jetzt meine Frage: Ist eine Rücktritt vom Vertrag möglich und wie ist das rechtlich zu gestalten?? Hoffe auf konkrete Hilfe, denn mein Sohn befindet sich in Ausbildung und es wäre fatal, wenn er 2 Jahre für nichts bezahlen müsste! Vielen Dank!


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Diese Antwort ist vom 12.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.01.2009 20:32:26
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Sofern zu Ihren Gunsten - was ich derzeit nicht abschließend beurteilen kann - ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht besteht (vgl. dazu § 312d BGB), können Sie Ihre auf den Abschluß des in Rede stehenden Vertrages gerichtete Erklärung ohne Angabe eines Grundes widerrufen.

Es käme deshalb nicht darauf an, welche Leistungen der Anbieter tatsächlich erbringt, und wie diese zu bewerten sind.

Auch stünde einem wirksamen Widerruf nicht zwingend § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegen, obwohl Ihr Sohn - unbrauchbare - Leistungen des Anbieters wohl schon in Anspruch genommen hat. Insoweit ließe sich nämlich mit dem AG Montabaur (Urt. v. 15.01.2008 – 15 C 195/07) argumentieren, daß der Widerruf den Vertrag "von jetzt an" beendet, während er für die Vergangenheit wirksam bleibt.

II. Dieses Ergebnis - eine Vertragsbeendigung nur für die Zukunft - ließe sich auch mit einer außerordentlichen Kündigung erreichen.

Hierzu bedarf es allerdings eines Kündigungsgrundes. Das ist deshalb problematisch, weil auch eine Übertragsungsrate von nur 8 kBit/s eine solche "von bis zu 200 kBit/s" ist. Dennoch fragt sich, ob diese tatsächliche Leistung noch vertragsgemäß ist.

Auch diese Frage läßt sich im Rahmen dieser Anfrage nicht abschließend beantworten.

Ihnen dürfte allerdings nicht schon deshalb ein Kündigungsrecht zustehen, weil an manchen Orten - u. a. am Wohnort - (weit) weniger als 200 kBit/s zur Verfügung stehen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn bzgl. dieser Orte höhere Übertragungsraten vertraglich vereinbart wurden.

Da eine solche Vereinbarung wohl nicht getroffen wurde, wird es letztlich darauf ankommen, wie realistisch "bis zu 200 kBit/s" sind, d. h. in welchem Umfang sich dieser Wert zumindest annährend erreichen läßt. Sollte es so sein, daß nahezu unabhängig vom Standort die Netzabdeckung nicht ausreicht, um auch nur in die Nähe von 200 kBit/s zu kommen, wird m. E. der Vertrag von Seiten des Anbieters nicht erfüllt.

III. Angesichts der tatsächlichen Schwierigkeiten, die mit einer Kündigung verbunden sind, empfehle ich Ihnen, ein evtl. vorhandenes fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht auszuüben.

Ob ein solches Widerrufsrecht grundsätzlich besteht, kann ggf. im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage geklärt werden.

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@kanzlei-trettin.de
http://kanzlei-trettin.de
http://autokaufrecht.info
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.01.2009 22:20:33

Vielen Dank für die Ausführungen und die schnelle Antwort. Ich beziehe mich auf Pkt. III. und bitte Sie zu klären ob ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht grundsätzlich besteht und, muss ich denn bei einer außerordentlichen Kündigung sofort die Hardware zurückschicken? Selbst auf die Gefahr hin, dass man dann bei einer rechtlichen Kündigungsverzögerung (was vom Vertragspartner zu erwarten ist) trotz der laufenden Kosten keine Möglichkeit mehr hätte die wenigstens die 8 kBit/s auszunützen?
Vielen Dank nochmal und Grüße aus München!

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.01.2009 22:46:34

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Grundsätzlich steht Ihnen ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zu, wenn ein Fernabsatzvertrag i. S. des § 312b BGB geschlossen wurde. Ob dies der Fall ist, vermag ich nicht zu sagen, da Sie leider nicht mitteilen, wie der in Rede stehende Vertrag geschlossen wurde.

Dies sollten Sie unbedingt überprüfen, da Sie - wie bereits ausgeführt - für einen Widerruf keine Gründe angeben müssen. Kommt es zum Streit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, müssen Sie demgegenüber darlegen und beweisen, daß ein wichtiger, zu einer Kündigung berechtigender Grund bestand. Auch wird es vor einer außerordentlichen Kündigung erforderlich sein, dem Anbieter eine Frist zur Abhilfe zu setzen (vgl. § 314 Abs. 2 BGB).

Die Ausübung eines evtl. bestehenden Widerrufsrechts ist deshalb einer Kündigung vorzuziehen.

Nachdem Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen (oder den Vertrag gekündigt) haben, sollten Sie keine Leistungen des Anbieters mehr in Anspruch nehmen. Denn mit dem Widerruf/der Kündigung stellen Sie sich ja auf den Standpunkt, daß die Vertragsbeziehung zu dem Anbieter beendet ist. Damit wäre die weitere Inanspruchnahme von Leistungen nicht zu vereinbaren.

Eben weil Sie den Vertrag als beendet betrachten, sollten Sie für die Zeit nach dem Widerruf/der Kündigung natürlich auch keine Zahlungen an den Anbieter leisten.

Ich hoffe, daß ich Ihnen mit diesen ergänzenden Ausführungen weiterhelfen konnte. Sofern Sie darüber hinaus Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen im Rahmen eines Mandates gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt
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