In dem Schreiben stand die Anklageschrift und dass das Gericht nach Ablauf von 1 Woche über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden wird.
Laut Anklageschrift hab ich als Heranwachsende durch vier selbtständige Handlungen 'in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte.'
Ich war zur Tatzeit (also vor 2 Jahren) 19 und hab mit meiner damals 4 jährigen Tochter alleine gelebt.
Da ich keinerlei Hilfe hatte und auch keinen Rückhalt aus der Familie war ich total überfordert, auch finanziell.
Daher hab ich im Internet Waren auf einen falschen Namen bestellt.
3 x für je 100,00 € und ein Notebook für 1500,00 €.
Ein halbes Jahr bevor ich diese Sachen bestellt habe wurde ich schon ein mal wegen Betrugs angezeigt. Ich hatte bei eBay einen Artikel verkauft, diesen aber nicht dem Käufer ausgehändigt.
Damals musste ich Sozialstunden machen.
Ich weiß, dass meine Taten falsch waren und ich würde sowas auch nie wieder machen!
Mittlerweile leb ich bei meiner Tante, gehe arbeiten und habe gute Aussichten auf einen Ausbildungsplatz für dieses Jahr..
Daher hab ich große Angst jetzt ins Gefängnis zu müssen, das würde mein Leben zerstören.
Wird es auf jeden Fall zum Hauptverfahren kommen?
Ist eine vorherige schriftliche Stellungnahme meinerseits sinnvoll?
Sollte ich mir einen Anwalt nehmen?
Was für eine Strafe wird mich erwarten?
Antwort geschrieben am 30.03.2011 14:34:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Wird es auf jeden Fall zum Hauptverfahren kommen? Ist eine vorherige schriftliche Stellungnahme meinerseits sinnvoll?
Ihre erste Frage lässt sich ohne Einsicht in die Verfahrensakte nicht beantworten. Im Allgemeinen können Sie aber davon ausgehen, dass das Hauptverfahren eröffnet wird, wenn die Anklageschrift keine gravierenden Mängel aufweist oder keine Gründe gegeben sind, die eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen.
Ebenso kann ich ohne Kenntnis der Akte nicht beurteilen, ob eine Stellungnahme Ihrerseits sinnvoll ist oder nicht. Grundsätzlich müssen Sie sich zu den genannten Vorwürfen nicht äußern, da Sie nicht verpflichtet sind, sich selbst zu belasten. In diesem Verfahrensstadium ist eine Stellungnahme an sich nur sinnvoll, wenn man ernsthaft eine Einstellung des Verfahrens erwarten kann oder die Anklageschrift Mängel aufweist. Ich rate Ihnen daher davon ab, ohne anwaltliche Hilfe eine Stellungnahme abzugeben.
Sollte ich mir einen Anwalt nehmen?
Da man Ihnen 4 Taten vorwirft, Sie einschlägig vorbelastet sind und Akteneinsicht nur über einen Verteidiger zu erlangen ist, rate ich Ihnen dringend, eine/n Kollegen/in mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Was für eine Strafe wird mich erwarten?
Eine konkrete Aussage hierzu ist leider nicht möglich. Zudem müsste bekannt sein, ob für Sie Jugendstrafrecht anwendbar ist oder nicht. Grundsätzlich wird bei der Strafzumessung nach § 46 II StGB zu Ihrem Nachteil sicherlich berücksichtigt werden, dass Sie einschlägig vorbelastet sind, dass die Taten offenbar kurz hintereinander waren und auch die Höhe des Schadens. Zu Ihren Gunsten wird berücksichtigt, dass Sie aus einer Notsituation herausgehandelt haben und die Taten bereits 2 Jahre zurückliegen. Ebenfalls werden sich eine mögliche Schadenswiedergutmachung sowie ein Geständnis strafmildernd auswirken. Ob Sie ein solches ablegen sollten, kann aber erst nach Kenntnis des Akteninhalts beurteilt werden. Zusammenfassend werden Sie - bei Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht - mit einer hohen Geldstrafe oder kurzen Freiheitsstrafe, die sicherlich zur Bewährung ausgesetzt werden wird, rechnen müssen.
Bitte erlauben Sie mir den Hinweis, dass bei Nichtzahlung des hier ausgelobten Honorars eine Strafbarkeit wegen Betrugs gegeben sein kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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