04.12.2009 | 16:25
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
678 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Die Einfuhr von Plagiaten stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen das Markenrechts des betreffenden Magenrechtsinhabers dar. Dementsprechend wäre der Markenrechtsinhaber berechtigt, gegen den Verletzer Auskunfts-, Schadensersatz-, sowie Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
Dies geschieht in der Praxis regelmäßig durch eine außergerichtliche Abmahnung. So war es ja auch bei Ihnen.
Bereits an dieser Stelle möchte ich Sie darauf hinweisen, dass eine abschließende Antwort ohne Kenntnis des genauen Wortlautes der
Abmahnung sowie der
Unterlassungserklärung aus der Ferne im Rahmen einer Erstberatung leider nicht möglich ist.
Ich rate Ihnen daher bereits an dieser Stelle dringend an, damit Ihnen keine Fehler unterlaufen (eine einmal abgegeben Unterlassungserklärung ist grundsätzlich 30 Jahre lang wirksam!) einen im gewerblichen Rechtsschutz erfahrenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sehr gerne können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen.
Meine Kanzlei verfügt über hinreichende Erfahrung im Bereich von markenrechtlichen, urheberrechtlichen sowie wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Im Falle einer Beauftragung würde ich Ihnen den hier geleisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe anrechnen. Bei Interesse können Sie sich sehr gerne am meine unten genannter E-Mail-Adresse wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten kann.
Zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sind Sie grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn die Abmahnung rechtmäßig war. Dies würde zunächst voraussetzen, dass Sie überhaupt nachweisbar beabsichtigt haben , Plagiate einzuführen.
Hieran habe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung Zweifel, da sich die Internetseite nach Ihrer Schilderung als seriös dargestellt hat und Sie somit gar nicht vorsätzlich gehandelt hätten.
Es könnte sich somit bei dem Vorwurf, Plagiate einführen zu wollen, um eine bloße Behauptung handeln. In diesem Fall könnte sogar ein Betrug der abmahnenden Firma vorlegen.
Um dieses abschließend klären zu können, wäre ebenfalls erforderlich, das betreffende Angebot, auf welche Sie offensichtlich hereingefallen sind, in Augenschein zu nehmen.
Selbst falls es sich augenscheinlich um Plagiate handeln sollte, die angeboten worden sind, und Sie den Vorwurf der Markenrechtsverletzung somit nur schwer von der Hand weisen könnten, wäre Ihnen anzuraten, die Unterlassungserklärung auf keinen Fall in der vorgefertigten Form zu unterschreiben.
Vielmehr sollten Sie die Unterlassungserklärung von einem erfahrenen Rechtsanwalt formulieren lassen.
In solchen Unterlassungserklärungen sind nämlich oft Sachen mit aufgeführt, wie etwa eine Verpflichtung zur Tragung der Anwaltskosten und von Schadensersatz, die in einer Unterlassungserklärung nicht zu suchen haben.
Sie müssten sich grundsätzlich nur verpflichten, den konkreten begangenen Verstoß (also Einfuhr von Plagiaten der Marke XY) zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.
Oft sind auch die Vertragsstrafen in den vorgefertigten Unterlassungserklärungen zu hoch angesetzt. Zudem sollte einer Unterlassungserklärung niemals völlig verbindlich, sondern lediglich rechtsverbindlich aber unter Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
Hiermit geben Sie nämlich kein Anerkenntnis ab, was für einen späteren Prozess, falls es denn dazu kommen sollte, sehr wichtig ist. Sofern Sie aber eine angemessene Unterlassungserklärung abgegeben haben, haben Sie die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch ausgeräumt, so das Sie dann grundsätzlich keine gerichtlichen Schritte mehr zu befürchten hätten.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine
völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sollten Sie noch Verständnisfragen haben, so können Sie sich gerne melden.
Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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