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Frage geschrieben am 21.08.2010 12:29:25

Internetbestellung - §145ff BGB - Zahlungsprobleme

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1619
Guten Tag,

folgendes ist passiert:

1. Am 02.08.10 erfolgte in einem Internetshop eine Bestellung von Computerartikeln.

2. Als Zahlungsmethode wählte ich, wie bei meiner ersten Bestellung ELV. Diese wurde angeboten, aber auf einmal über einen Drittanbieter namens Moneybookers. Die Bezahlung per ELV funktionierte aber NICHT, aus technischen Gründen war die Fehlermeldung.

3. Ich ließ die Bestellung offen, ich war verärgert, weil es bei meiner damaligen ersten Bestellung noch per ganz normalem ELV ohne Zusatzanbieter ging.

4. Nun mahnt mich diese Firma am 20.08.10 per Email an, ich solle den Gesamtbetrag bezahlen, beruft sich auf § 145ff BGB, es sei ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag entstanden. Wortlaut:

"Wir weisen Sie letztmalig darauf hin, dass Ihre Bestellung bis heute noch immer nicht bezahlt wurde.

Bitte halten Sie Ihren Teil unseres Vertrages ein, damit wir Ihnen die Ware zuschicken können. Wir gewähren Ihnen nun noch einmal eine Frist von 7 Werktagen. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns ohne nochmalige Benachrichtigung weitere Schritte vor.
Dazu muß es nicht kommen!"

---

Ich möchte aber diese Bestellung nicht mehr und möchte somit auch nicht bezahlen. Wie ist hier die Rechtslage, was kann ich tun? Ware habe ich keine erhalten!

Grüße


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Ein Kaufvertrag kommt letztendlich dadurch zustande, dass sich Käufer und Verkäufer durch Angebot und Annahme über die wesentlichen Vertragsbestandteile einigen.

In Ihrem Fall wollten Sie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung einen Artikel erwerben und per Lastschrift bezahlen. Dieses Angebot konnten Sie letztendlich aber nicht abgeben, da das Lastschriftverfahren aus technischen Gründen nicht zur Verfügung stand. Da es Ihnen gerade auf diese Zahlungsmöglichkeit ankam, ist keine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile erfolgt, weswegen aus meiner Sicht kein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Ferner darf ich davon ausgehen, dass Sie in der Folgezeit auch keine schriftliche Auftragsbestätigung bekommen haben, in der Sie über Ihre Widerrufsrechte als Verbraucher belehrt worden sind. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen beginnt jedoch nach § 355 Abs. 2 BGB erst, nachdem Sie in Textform über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind.

Sie sollten den Anspruch daher zurückweisen, gleichzeitig aber hilfsweise Ihr vermeintliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages nach den Regeln über Fernabsatzgeschäfte schriftlich widerrufen. Hierfür empfehle ich in der Regel die Übermittlung per Telefax, da Sie mit dem Sendebericht einen Zugangsnachweis haben.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
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