Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 15.05.2011 17:07:12

Internetauktion-Ware bezahlt, nicht erhalten

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1379
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema erhalten.
Hallo,ich habe am 7.4. Ware im Wert von 455 Euro bei eBay ersteigert, über paypal bezahlt, jedoch bisher nicht erhalten.Mehrere Nachfragen per e-mail nach den Verbleib der Ware blieben 4 Wochen lang ohne Reaktion.Am 7.4. erhielt ich dann per e-mail die Nachricht, die Ware würde Mitte letzter Woche verschickt. Käuferschutzantrag bei paypal habe ich bereits gestellt und wurde von paypal informiert, dass vom paypal Konto des Verkäufers bereits 55 Euro einbehalten und mir zurückerstattet würden.Und dass sich paypal weiterhin um die Rückerstattung der restlichen 400 Euro kümmern würde. Gleichzeitig erhielt ich vom Verkäufer, vermutlich weil ihm paypal auf die Füsse getreten ist, eine e-mail mit der Nachricht ich hätte auf sein Anschreiben nicht reagiert. Leider ist bei mir ein Anschreiben niemals angekommen.Tel.Nr. des Verkäufers ist nicht zu ermitteln, nur die Anschrift.Meine Frage:

Da das Ganze für mich nach BETRUG aussieht: wie kann ich ´nun rechtlich / polizeilich gegen den Verkäufer vorgehen?


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Sofern Sie die Karten nicht doch noch in den nächsten Tagen erhalten und den Verdacht haben, dass Ihr Vertragspartner gar nicht im Besitz der verkauften Eintrittskarten ist, können Sie bei der Polizei Strafanzeige wegen Betrugs stellen. Nach Abschluss der Ermittlungen kann dann mittels eines Anwalts Einsicht in die Ermittlungsakte genommen werden.

Ansonsten können Sie abwarten, bis Sie von PayPal den Kaufpreis erstattet bekommen. Bekommen Sie den Kaufpreis nicht oder nicht in voller Höhe erstattet, können Sie gegen den Verkäufer entsprechende Schadensersatzansprüche geltend machen. Nachdem zumindest dessen Adresse bekannt ist, können diese schriftlich – notfalls unter Zuhilfenahme eines Anwalts – geltend gemacht werden.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagabend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetauktionen letzten Monat:

9
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Internetauktion-Ware   bezahlt   erhalten