Frage geschrieben am 25.09.2008 19:15:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Internet"abzocke" - welche Seite ist im Recht?
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2769Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe am 14.09. viermal ein Internetquiz durchgeführt. Am nächsten Tag bekam ich viermal eine Rechnung über ein Jahresabonnement in Höhe von 144 Euro.
Fakten: Auf die Quizseite kam ich über eine Anzeige im Rahmen einer Suchmaschine. Auf der Startseite war von Kosten keine Rede,(Seite habe ich abgespeichert), wohl aber auf der Original-Seite des Anbieters, die ich jedoch gar nicht kannte, da sie nicht an die Suchmaschinen-Anzeige gekoppelt war.
Für die Auswertungen habe ich eine alte Adresse angegeben, nicht meine aktuelle (aber jeweils dieselbe.Es ging mir ja nur um die Auswertung.)
Nach Erhalt der mail-Rechnungen rief ich den Seitenbetreiber an, man verwies mich auf schriftlichen Widerspruch. Diesen tätigte ich in Anlehnung an einen Musterbrief der Verbraucherzentrale per Einschreiben mit Rückschein.
Dieses Einschreiben kam zurück mit dem Vermerk: Annahme verweigert. Dafür bekam ich per mail bereits nach einer Woche 2 Mahnungen.
Ergänzung: In den AGB (die ich zugegebenermaßen nicht sofort gelesen hatte) wird auf das Widerspruchsrecht hingewiesen, allerdings ist die Auswertung eines Quiz' bereits Faktum, das das Widerspruchsrecht erlöschen lasse. Von Abonnementskosten ist in den AGB keine Rede, wohl allerdings auf der Original-Seite des Anbieters, über die ich jedoch nicht dahin gelangte (s.o.). (Ich halte das für eine "miese Masche".)
Meine Frage: Wie ist die Rechtslage? Muss ich den Widerspruch noch faxen (wegen der verweigerten Annahme)? (2-Wochen-Frist ist noch nicht abgelaufen.) Wird es zu meinem Nachteil ausgelegt, dass ich im Quiz falsche Adressangaben machte (hatte ich im Widerspruch erklärt).
Vielen Dank!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.09.2008 20:15:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 160
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vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Meines Erachtens ist der von Ihnen erklärte Widerruf wirksam. Der Gegner, der Ihr Schreiben nicht annahm, hat dieses so gegen sich gelten zu lassen, als ob er Kenntnis davon hätte.
Ich schlage Ihnen vor, den Widerruf bzw. die Widerrufe nochmals per Telefax an den Gegner zu senden. Höchst vorsorglich und hilfsweise sollten Sie die angeblich geschlossenen Verträge ergänzend wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Die falsche Adresssangabe darf nicht zu Ihrem Nachteil gereichen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.09.2008 21:07:19
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort, nach der ich handeln werde.
Zwei kurze Nachfragen: Ist es rechtmäßig, bereits einen Klick (zwecks Quizauswertung) als rechtskräftigen Vertreag über eine einmalige Dienstleistung zu bezeichnen, wie es in den entsprechenden AGB steht??
(Dann müsste ich sicherlich die ein- bzw. in meinem Falle viermalige Quizauswertung bezahlen, da Nichtlesen wohl mein Verschulden ist.)
Und: Könnte ich die mail Adresse deaktivieren, um nicht dauernd diese Post zu bekommen? (Würde ich gern.)
Ich danke Ihnen im Voraus für eine kurze Antwort.
Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie hierfür eine Erhöhung der Bezahlung wünschen.
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort, nach der ich handeln werde.
Zwei kurze Nachfragen: Ist es rechtmäßig, bereits einen Klick (zwecks Quizauswertung) als rechtskräftigen Vertreag über eine einmalige Dienstleistung zu bezeichnen, wie es in den entsprechenden AGB steht??
(Dann müsste ich sicherlich die ein- bzw. in meinem Falle viermalige Quizauswertung bezahlen, da Nichtlesen wohl mein Verschulden ist.)
Und: Könnte ich die mail Adresse deaktivieren, um nicht dauernd diese Post zu bekommen? (Würde ich gern.)
Ich danke Ihnen im Voraus für eine kurze Antwort.
Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie hierfür eine Erhöhung der Bezahlung wünschen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.09.2008 11:33:42
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:
Im Internet ist ein Vertragsschluss unter anderem durch Setzen eines Häkchens oder anklicken eines bestimmten Knopfes möglich.
Um einer weiteren Belästigung durch E-Mails des Gegners zu entgehen, könnten Sie dessen E-Mail-Adresse in Ihrem Spam-Filter als Spam-E-Mail definieren. Denn die Nachteile durch eine komplette Abschaltung der E-Mail-Adresse (unter anderem: Mitteilung Ihrer neuen Adresse an sämtliche Kontakte) erscheinen mir zu groß.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
info@kanzlei-kaempf.net
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:
Im Internet ist ein Vertragsschluss unter anderem durch Setzen eines Häkchens oder anklicken eines bestimmten Knopfes möglich.
Um einer weiteren Belästigung durch E-Mails des Gegners zu entgehen, könnten Sie dessen E-Mail-Adresse in Ihrem Spam-Filter als Spam-E-Mail definieren. Denn die Nachteile durch eine komplette Abschaltung der E-Mail-Adresse (unter anderem: Mitteilung Ihrer neuen Adresse an sämtliche Kontakte) erscheinen mir zu groß.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
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