Frage geschrieben am 08.03.2010 15:34:11
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Internetabzocke
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1361Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Antwort geschrieben am 08.03.2010 15:53:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 177
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie sind auf den klassischen Fall einer Internetabzocke hereingefallen. Dieses passiert täglich tausendfach. In diesen Fällen empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Sie kommen den Forderungen auf keinen Fall nach. Für eine berechtigte Forderung muß ein wirksamer Vertrag mit einer wirksamen Zahlungsvereinbarung vorliegen. Daran fehlt es hier. Das AG München (Az.: 161 C 23695/06) hat bereits im Jahr 2007 entschieden, daß eine Zahlungsvereinbarung, die sich unterhalb (!) des Anmeldeformulars befindet, unwirksam ist und damit keine Zahlungspflicht begründet. Auch in Ihrem Fall befindet sich der Zahlungshinweis unterhalb des Anmeldeformulars. Das reicht nicht aus. Sie haben daher keine wirksame Zahlungsvereinbarung mit den Betreibern getroffen und müssen folglich nicht bezahlen.
Um sich nach allen Seiten abzusichern, sollten Sie in einem Schreiben an die Betreiber hierauf hinweisen und vorsorglich folgende Erklärungen abgeben: eine Anfechtung, eine Widerrufserklärung und die Kündigung. Bitte verwenden Sie dabei diese juristischen Fachbegriffe. Dieses Schreiben sollten Sie per Einschreiben an das Unternehmen senden.
Es steht erfahrungsgemäß nicht zu erwarten, daß das Unternehmen sich mit dieser Erklärung zufrieden geben wird. Vielmehr müssen Sie damit rechnen, weitere Schreiben zu erhalten, mit denen Sie eingeschüchtert werden sollen und zur Zahlung aufgefordert werden. Diese Schreiben können Sie ignorieren. Sie dienen nur der Einschüchterung der betroffenen Personen. Die Drohungen aus diesen Schreiben werden - abgesehen von der Einschaltung eines Inkassobüros - in der Regel nicht umgesetzt. Insbesondere ist nicht mit einem Gerichtsverfahren oder einem negativen Schufaeintrag zu rechnen. Nach einigen weiteren Schreiben des Unternehmens gibt dieses erfahrungsgemäß auf und läßt Sie in Ruhe.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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