ich habe folgendes Problem. Ich habe mich am 9.12.2007 beim Fahrschulquiz (www.Fahrschulquiz.com) angemeldet. Ich war davon ausgegangen das es ein
kostenloser Test war. Habe leider nicht die AGB durchgelesen aus der hervor ging das 96,-€ dafür zubezahlen sind. Da auf der Internetseite nicht deutlich hervorging das es eine kostenpflichtige Seite ist und das nur versteckt aus der AGB hervorging ist das ganze für mich Betrug. Ich bekam am 03.01.08 eine Rechnung über 96,-€ (die ich übersah das sie im Spamordner einging. Am 30.01.08 bekam ich eine zweite Mahnung. Wie soll ich mich verhalten?
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Sehr geehrter Herr *****,
nach Auskunft unserer Buchhaltung haben Sie die Rechnung vom 3.01.2008 bis heute nicht bezahlt.
Es steht nunmehr folgender Betrag zur Zahlung offen:
Rechnungsbetrag: EUR 96,00
Mahngebühren: EUR 8,50 (§ 4 Abs. 3 der AGB)
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Gesamt: EUR 104.50
Dies ist nunmehr die letzte Zahlungsaufforderung. Bei weiterem Zahlungsverzug sehen wir uns gezwungen, ein Inkassobüro und/oder Rechtsanwälte einzuschalten, die weitere - kostenpflichtige - Maßnahmen zum Forderungseinzug einleiten werden.
Überweisen Sie den Gesamtbetrag zur Vermeidung dieser Schritte und weiterer Kosten bis spätestens zum 6.02.2008 auf das nachfolgende Konto:
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*****.
Mit freundlichen Grüßen
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Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.02.2008 12:13:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
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vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst empfehle ich Ihnen dringend, unter keinen Umständen die Rechnung zu bezahlen. Vielmehr sollten Sie zunächst schriftlich (per Einschreiben mit Rückschein) den Widerruf des Vertrages erklären.
Daneben können Sie den Vertrag auch auf Grund arglistiger Täuschung anfechten. Denn der betroffenen Internetseite lässt sich nicht entnehmen, dass mit Teilnahme an dem Test ein kostenpflichtiger Dienst bestellt wird.
Sollte der Betreiber der Seite weiterhin auf seiner Forderung bestehen oder gar einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Forderung betrauen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung bzw. für die Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
info@kanzlei-kaempf.net
Rechtsanwalt Kämpf - Strafverteidigung und Internetrecht in München
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2008 13:34:21
Sehr geehrter Herr Kämpf,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Da ich noch nie einen Widerruf geschrieben habe möchte ich keinen Fehler machen. Ich habe im Internet einen Musterbrief für einen Widerspruch gefunden und möchte gerne von Ihnen wissen ob ich diesen verwenden kann.
Ich hoffe das der Widerspruch nicht zu spät kommt, da aus der AGB hervor geht das man innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen kann und ich die Internetseite am 09.12.07 aufgesucht habe.
Bitte teilen Sie mir mit ob ich diesen Widerspruch verwenden kann.
Im Voraus vielen Dank,
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Rechnung vom 03.01.08 stelle ich fest: Sollte ich mich tatsächlich am 09.12.08 auf Ihrer Internetseite http://www.Fahrschulquiz.com angemeldet haben, war ich mir der damit verbundenen Kosten nicht bewusst. Hierüber wurde ich erst durch Ihr Schreiben aufgeklärt. Aufgrund der unzureichenden Preisinformation auf Ihrer Seite fehlt es daher bereits an einem wirksamen Vertragsschluss zu den von Ihnen behaupteten Konditionen.
Hilfsweise erkläre ich die Anfechtung einer etwaigen vertragsbezogenen Willenserklärung, weil von mir lediglich eine kostenlose Nutzung gewollt war und keine kostenpflichtige.
Schließlich mache ich hilfsweise auch von meinem Widerrufsrecht aus §§ 312d, 355 ff. BGB Gebrauch. Da eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform nicht erteilt worden ist, ist der Widerruf auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen.
Aus den genannten Gründen werde ich keinerlei Zahlung leisten.
Von weiteren Mahnungen bitte ich abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Kämpf,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Da ich noch nie einen Widerruf geschrieben habe möchte ich keinen Fehler machen. Ich habe im Internet einen Musterbrief für einen Widerspruch gefunden und möchte gerne von Ihnen wissen ob ich diesen verwenden kann.
Ich hoffe das der Widerspruch nicht zu spät kommt, da aus der AGB hervor geht das man innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen kann und ich die Internetseite am 09.12.07 aufgesucht habe.
Bitte teilen Sie mir mit ob ich diesen Widerspruch verwenden kann.
Im Voraus vielen Dank,
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Rechnung vom 03.01.08 stelle ich fest: Sollte ich mich tatsächlich am 09.12.08 auf Ihrer Internetseite http://www.Fahrschulquiz.com angemeldet haben, war ich mir der damit verbundenen Kosten nicht bewusst. Hierüber wurde ich erst durch Ihr Schreiben aufgeklärt. Aufgrund der unzureichenden Preisinformation auf Ihrer Seite fehlt es daher bereits an einem wirksamen Vertragsschluss zu den von Ihnen behaupteten Konditionen.
Hilfsweise erkläre ich die Anfechtung einer etwaigen vertragsbezogenen Willenserklärung, weil von mir lediglich eine kostenlose Nutzung gewollt war und keine kostenpflichtige.
Schließlich mache ich hilfsweise auch von meinem Widerrufsrecht aus §§ 312d, 355 ff. BGB Gebrauch. Da eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform nicht erteilt worden ist, ist der Widerruf auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen.
Aus den genannten Gründen werde ich keinerlei Zahlung leisten.
Von weiteren Mahnungen bitte ich abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2008 15:21:58
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Nachfragefunktion dient Verständnisfragen zur ursprünglichen Antwort.
Bei allem Verständnis für Ihr Verlangen, einen möglichst günstigen und zugleich umfassenden Rechtsrat zu erlangen, ist mir die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen der Nachfrage leider nicht möglich. Denn Ihre Nachfrage stellt keine inhaltliche Nachfrage zu meiner Antwort dar, es handelt sich vielmehr um eine neue Frage.
Im Übrigen ist diese Plattform nicht geeignet, Musterschreiben zu formulieren.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
info@kanzlei-kaempf.net
Rechtsanwalt Kämpf - Strafverteidigung und Internetrecht in München
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Nachfragefunktion dient Verständnisfragen zur ursprünglichen Antwort.
Bei allem Verständnis für Ihr Verlangen, einen möglichst günstigen und zugleich umfassenden Rechtsrat zu erlangen, ist mir die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen der Nachfrage leider nicht möglich. Denn Ihre Nachfrage stellt keine inhaltliche Nachfrage zu meiner Antwort dar, es handelt sich vielmehr um eine neue Frage.
Im Übrigen ist diese Plattform nicht geeignet, Musterschreiben zu formulieren.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
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