Frage geschrieben am 04.04.2010 17:36:05
Internet einkauf und lieferung
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1119Diese Pakete wurden bei mir vor der Tür gelegt während ich abwesend war. Sie waren ausserhalb ein wenig beschädigt aber innen, war 2/3 der Porzellan zerbrochen. Ich muss dazu sagen dass die Porzellan sehr schlecht eingepackt war.
Rechtlich, glaube ich, ist der Verkäufer mir gegenüber verantwortlich dass ich meine Einkäufe ganz und in Ordnung bekomme und ist die Versandfirma gegenüber den Absender, also den Verkäufer, verantwortlich wenn sie etwas falsch getan hat. Ich habe also mit der Versandfirma nichts zu tun.
Ich möchte also dass die 2/3 des Verkaufspreises und die 2/3 des Transportpreises mir zurückgegeben werden. Es handelt sich um fast 300 €.
Meine Fragen sind folgende : Wie soll ich vorgehen, mit oder ohne Anwalt, was kann ich selber tun, wer wird den Anwalt zahlen, kann man die Europäische Zahlungsaufforderung benutzen.
Vielen Dank für ihre Antworten und schöne Grüsse aus den Genfer See.
Antwort geschrieben am 04.04.2010 18:00:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst sollte und muss man die Gegenseite schriftlich zur Zahlung des Schadensersatzes auffordern. Der Anspruch muss also angezeigt und geltend gemacht werden.
Zum Zahlungseingang sollten Sie eine Frist von etwa 14 Tagen setzen.
Ist die Frist fruchtlos verstrichen, sollten Sie einen Anwalt beauftragen, der Sie vertritt.
Dann ist auch zu erörtern, ob ein gerichtliches Vorgehen angestrengt werden soll oder nicht.
Einen Anwalt können Sie, müssen Sie aber noch nicht beauftragen.
Den Anwalt muss grundsätzlich die Gegenseite zahlen, da diese sich dann der fruchtlosen Fristsetzung in Verzug befindet. Dann sind auch die Anwaltskosten Schadensersatz.
Man sich grundsätzlich auch der Europäischen Zahlungsaufforderung bedienen. Dieses System eines zentralen europäischen Mahnverfahrens kann nach der außergerichtlichen Aufforderungen und vor der Klage genutzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.04.2010 10:02:14
Vielen Dank für alle Antworten.
Eine Frage haben Sie nicht beantwortet (ich habe geschrieben "glaube ich" und hätte gerne eine Bestätigung bekommen), und zwar ob es auch in Deutschland rechtlich richtig ist, dass der Verkäufer mir gegenüber verantwortlich ist wenn die gekaufte Gegenstände kaputt bei mir ankommen.
Kann ich Sie dann später eventuell beauftragen wenn ich vom Verkäufer nichts erhalte oder muss ich einen Anwalt in der Nähe des Verkäufers beauftragen ?
Vielen Dank für ihre Antworten und schöne Grüsse aus den Genfer See.
Vielen Dank für alle Antworten.
Eine Frage haben Sie nicht beantwortet (ich habe geschrieben "glaube ich" und hätte gerne eine Bestätigung bekommen), und zwar ob es auch in Deutschland rechtlich richtig ist, dass der Verkäufer mir gegenüber verantwortlich ist wenn die gekaufte Gegenstände kaputt bei mir ankommen.
Kann ich Sie dann später eventuell beauftragen wenn ich vom Verkäufer nichts erhalte oder muss ich einen Anwalt in der Nähe des Verkäufers beauftragen ?
Vielen Dank für ihre Antworten und schöne Grüsse aus den Genfer See.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.04.2010 10:05:39
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Verzeihen Sie, wenn ich etwas übersehen haben sollte.
In Deutschland ist die Rechtslage so, dass der Verkäufer nur dann für den Erhalt der Ware haftet, wenn diese vor dem Versand bereits beschädigt waren oder er auch für den Versand haftet.
Meist haftet aber der Käufer für den Versand.
War die Ware also schon vor dem Versand beschädigt - was schwer zu beweisen sein wird - haftet der Verkäufer.
Bei eBay ist aber in der Regel so, dass der Käufer den Versand bezahlt und in diesem Rahmen auch selbst die Verantwortung trägt und der Verkäufer daher nicht haftet.
War aber die Verpackung schon nicht ordnungsgemäß haftet doch der Verkäufer.
Da hier das Porzellan schlecht eingepackt war, haftet auch der Verkäufer.
Gern können Sie sich im Rahmen einer späteren Beauftragung an mich wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Verzeihen Sie, wenn ich etwas übersehen haben sollte.
In Deutschland ist die Rechtslage so, dass der Verkäufer nur dann für den Erhalt der Ware haftet, wenn diese vor dem Versand bereits beschädigt waren oder er auch für den Versand haftet.
Meist haftet aber der Käufer für den Versand.
War die Ware also schon vor dem Versand beschädigt - was schwer zu beweisen sein wird - haftet der Verkäufer.
Bei eBay ist aber in der Regel so, dass der Käufer den Versand bezahlt und in diesem Rahmen auch selbst die Verantwortung trägt und der Verkäufer daher nicht haftet.
War aber die Verpackung schon nicht ordnungsgemäß haftet doch der Verkäufer.
Da hier das Porzellan schlecht eingepackt war, haftet auch der Verkäufer.
Gern können Sie sich im Rahmen einer späteren Beauftragung an mich wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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