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Internet


26.07.2006 21:10 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mann hat seit einigen Jahren eine E-Mail-Adresse bei web.de. Im Dezember 2005 wurde uns von dieser Firma eine Rechnung in Höhe von 5,- Euro zugestellt und uns mitgeteilt, dass mein Mann jetzt Club-Mitglied wäre. Daraufhin haben wir uns an die Firma web.de gewendet und mitgeteilt, dass wir uns nicht als Club-Mitglied angemeldet haben. Außerdem haben wir darum gebeten, uns diesbezüglich einen von uns eingegangenen Vertrag vorzulegen. Die Firma web.de teilte uns mit, dass dieser Vertrag online geschlossen wurde und sie uns deshalb nichts schriftliches vorlegen müßten. Außerdem habe ich web.de mitgeteilt, dass, wenn ich mich bei ihnen als Club-Mitglied angemeldet hätte, dann hätten sie auch meine Bankverbindung und könnten monatlich diese 5,- Euro abbuchen. Dieses wurde von web.de ignoriert. Jetzt bekomme ich seit Dezember 2005 jeden Monat einen Überweisungbeleg in Höhe von 12.50 Euro zugestellt, 5,- Euro plus 7,50 Euro Mahngebühren, die ich aber nicht überwiesen habe. Gestern habe ich ein Schreiben von einem Inkasso-Büro bekommen. In diesem werden die 5,- Euro vom Dezember 2005 eingeklagt ...Gesamtsumme 50,72 Euro. Meine Frage an Sie: Muß ich diesen Betrag an das Inkasso-Büro bezahlen und wie soll ich mich weiterhin verhalten, wenn die nächste Rechnung von dem Inkasso-Büro kommt für jeden einzelnen Monat? Darf web.de für jede nichtgezahlten 5,- Euro ein Inkasso-Büro beauftragen?
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 110 weitere Antworten zum Thema:
Internet
26.07.2006 | 21:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
163 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn sich ein Schuldner mit einer Zahlung in Verzug befindet, darf der Gläubiger auch für 5 € ein Inkassounternehmen beauftragen.

Ob Verzug vorliegt, ist aufgrund Ihrer Schilderung jedoch zweifelhaft.

Grundsätzlich ist ein online-Vertragsschluss im Internet möglich. Aber auch diesen muss web.de beweisen können.

Falls web.de also auch nicht bereit sein sollte, Nachweise zu diesem online-Vertragsschluss zu liefern, sollte Sie üper Einbschreiben/Rückschien jede Zahlung aus dem behaupteten Vertragsverhältnis endgültig ablehnen, dann sind künftige Inkasso-Kosten, wie auch die Kosten eines Mahnverfahrens nicht erstattungsfähig.

Web.de müsste dann seine Ansprüche klageweise geltend machen und beweisen. Da Sie sicher sind, nie einem entsprechenden Vertragsschluss zugestimmt zu haben, dürfte dies für web.de schwer werden.

Ich hoffe, Ihnen auf diesem Weg eine erste Orietntierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Dortmund

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Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht