Frage geschrieben am 22.06.2010 14:32:48
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Internet-Chat
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1789Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich hab eine bzw. mehrere Fragen zu folgendem Sachverhalt:
Vor einigen Tagen haben Chatter X und Chatter Y in einem Privatchat Internetlinks zu legalen pornografischen Links ausgetauscht und sich darüber auch unterhalten. X sandte Y Links, die zu einer höchstwahrscheinlich in den USA gehosteten Seite gehören. Zufällig hat Y dann gesehen, dass diese Seite über eine interne Suchunktion verfügt, mit der man den Serverinhalt stichwortartig nach bestimmten Vorlieben durchsuchen kann. Neben dieser Suchfunktion wurde angezeigt, welche Begriffe derzeit am meisten gesucht wurden. Neben wie bereits erwähnt legaler Pornografie wurde dort auch nach Tier- und Kinderpornographie gesucht. Y hat sich dann mittels Gesamtübersicht, also ohne die Suchfunktion zu nutzen, eine Überblick darüber verschaffen wollen, ob sich dort tatsächlich diese illegale Pornografir befindet. Und tatsächlich: es befindet sich sowohl tierpornografische Galerien als auch vermutlich jugend-, wenn nicht gar kinderprnografische Galerien auf dieser Seite.
Chatter Y hat dann Chatter X darauf angesprochen, warum er diese Seite besucht und Links an Y weiterschickt, wenn sich dort solch ein Schund neben legaler Pornografie befindet. X hat daraufhin erwidert, dass er das nicht gewusst habe und auch keine illegale Pornografie dort runterlädt, sondern dass er diese Seite nur wegen der großen Vielfalt an legaler Pornografie angesurft habe.
Wie soll sich Y nun verhalten? Die Angst, hier in etwas verstrickt zu werden, was nach Paragraph 184 strafbar ist, ist entsprechend hoch, zumal Y dem X nicht ganz abnimmt, dass dieser sich nur legale Dateien dort anschaut.
Antwort geschrieben am 22.06.2010 15:59:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Strafrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 145
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ich bedanke mich für Ihre Frage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
X und Y könnten sich hier beide des Besitzes kinder- oder jugendpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB bzw. § 184c Abs. 4 Satz 2 StGB strafbar gemacht haben. Der „bloße" Besitz gewalt- oder tierpornographischer Schriften ist nicht strafbar. Eine Strafbarkeit des X wegen der Verbreitung von Pornographie (§ 184 StGB) scheidet hingegen aus, wenn Y volljährig ist.
„Besitz" bedeutet hierbei tatsächliche Verfügungsmacht. Im Falle elektronischer Dateien ist der Besitz bei der Speicherung auf permanenten Medien gegeben. Dazu gehört auch die Festplatte. Durch das Anklicken des Links und das Laden der aufgerufenen Seite werden die Inhalte im Cache des Browsers gespeichert, d. h. auf der Festplatte. Da man die Möglichkeit hat, diese Dateien jederzeit wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden, reicht dies für die Besitzerlangung aus (vgl. BGH NStZ 2007, 95).
Demnach sind X und Y in den Besitz der fraglichen Schriften gelangt, ohne dass es hierfür eines manuellen Downloads bedürfen würde.
Die Strafbarkeit des Besitzes wird generell damit begründet, dass der Konsument solcher Schriften eine Nachfrage schaffe und somit mittelbar für den mit der Herstellung der Schriften verbundenen sexuellen Missbrauch von Kindern verantwortlich sei (vgl. BT-Drs. 12/4883 S. 8).
Strafbar wegen des Besitzes hätten sich X und Y nur dann gemacht, wenn sie vorsätzlich gehandelt hätten. Bedingter Vorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss die tatsächlichen Umstände erfassen, auf denen die Bewertung als kinder- oder jugendpornographische Schrift beruht. In Ihrem Fall ist diesbezüglich Folgendes anzumerken:
Spätestens als X und Y erstmalig davon Kenntnis erlangt haben, dass auf der betreffenden Internetseite neben legaler Pornographie auch kinder- und jugendpornographische Schriften angeboten werden, hätten sie diese sofort verlassen und nicht wieder aufrufen dürfen. Denn wären X und Y bei einem erneuten Aufrufen in den Besitz weiterer jugend- oder kinderpornographischer Schriften gelangt, müsste ihnen hier zumindest ein bedingter Vorsatz unterstellt werden, da sie die Besitzerlangung so billigend in Kauf genommen hätten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits die Benutzung der genannten „Gesamtübersicht" für eine Besitzerlangung ausreicht, sofern auf den betreffenden Bildern/Videos kinder- oder jugendpornographische Darstellungen enthalten sind. Y hätte also nach dem Aufrufen des Links von X und somit der Kenntnisnahme der verbotenen Schriften auf der betreffenden Seite nicht weiter „nachforschen" dürfen.
Mit der Weitergabe der Links an Y hätte sich X allerdings nicht der Verbreitung oder sonstigen öffentlichen Zugänglichmachung dieser Schriften gemäß § 184b Abs. 1 StGB bzw. § 184c StGB strafbar gemacht. Denn diese Tathandlungen setzen voraus, dass der Täter die betreffenden Schriften einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht (BGH NJW 2001, 3558). Dagegen genügt die Weitergabe an eine bestimmte Person grundsätzlich nicht für ein Verbreiten (BGH NJW 1963, 2034). Hat X wie in Ihrem Fall den Link aber in einem nichtöffentlichen Chatraum gesetzt, der nur für ihn und eine andere bestimmte Person (Y) zugänglich war, liegt weder ein Verbreiten noch ein öffentliches Zugänglichmachen vor.
Y sollte X daher auf sein strafbares Verhalten hinweisen und dass er sich im Falle strafrechtlicher Ermittlungen nicht mit „Zufällen" und Nichtwissen herausreden kann, wenn er sich bewusst auf solchen Seiten „herumtreibt".
X und Y ist zudem dringend vom weiteren Aufruf der betreffenden Seite abzuraten, um sich nicht (weiter) strafbar zu machen. Ein ausländischer Serverstandort ist für die Strafbarkeit ohne Belang.
Ich hoffe, Ihre Frage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
www.netzkanzlei.com
Tel.: 030 555 760 321
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.06.2010 16:27:33
Y und X haben beide ihre Volljährigkeit bei Anmeldung im (deutschen) Chat nach jugendschutzrechtlichen Bestimmungen nachweisen müssen.
Die "Nachforschung" mittels Gesamtübersicht war nicht mehr als ein Klicken auf den sogenannten "Home"-Button, da Y ja vorab nur Kenntnis eines möglichen verbotenen Inhalts nach 184b und/oderC aufgrund eines von einem anderen, dem Y unbekannten Users, eingebenen Suchbegriff erlangt hat. Aus der Gesamtübersicht über verschiedenste Galerien wurde keine der betreffenden angeklickt.
Y hat sich keinerlei Dateien dort heruntergeladen bzw. alle, die durch das Ansurfen der Seite in den Cache gelangten Dateien mittels spezieller Software mehrmals gelöscht. bzw. überschrieben.
Leider hat Y wohl noch zwei bis dreimal diesen Server angesurft, aber dort auch dann nichts herunter geladen.
Inwieweit X diesen Server auch anderen Usern bekannt gemacht hat ist Y nicht klar, vermutlich aber hat X auch mit anderen Usern Links dieses Servers ausgetauscht.
Ist wahrscheinlich, dass Y nun in Ermittlungen der Polizei gerät? Sollte Y Polizei gehen und dort eine Anzeige über einen möglichen Fund von JuPo/KiPo aufgeben?
Y und X haben beide ihre Volljährigkeit bei Anmeldung im (deutschen) Chat nach jugendschutzrechtlichen Bestimmungen nachweisen müssen.
Die "Nachforschung" mittels Gesamtübersicht war nicht mehr als ein Klicken auf den sogenannten "Home"-Button, da Y ja vorab nur Kenntnis eines möglichen verbotenen Inhalts nach 184b und/oderC aufgrund eines von einem anderen, dem Y unbekannten Users, eingebenen Suchbegriff erlangt hat. Aus der Gesamtübersicht über verschiedenste Galerien wurde keine der betreffenden angeklickt.
Y hat sich keinerlei Dateien dort heruntergeladen bzw. alle, die durch das Ansurfen der Seite in den Cache gelangten Dateien mittels spezieller Software mehrmals gelöscht. bzw. überschrieben.
Leider hat Y wohl noch zwei bis dreimal diesen Server angesurft, aber dort auch dann nichts herunter geladen.
Inwieweit X diesen Server auch anderen Usern bekannt gemacht hat ist Y nicht klar, vermutlich aber hat X auch mit anderen Usern Links dieses Servers ausgetauscht.
Ist wahrscheinlich, dass Y nun in Ermittlungen der Polizei gerät? Sollte Y Polizei gehen und dort eine Anzeige über einen möglichen Fund von JuPo/KiPo aufgeben?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.06.2010 18:04:37
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Mit meinen Ausführungen zur Gesamtübersicht wollte ich in erster Linie deutlich machen, dass es für die Besitzerlangung nicht darauf ankommt, ein bestimmtes Video oder Bild mit verbotenem Inhalt (manuell) herunterzuladen, sondern hierfür auch schon das „Ansurfen" und das Betrachten der betreffenden Galerie ausreicht, sofern die Galeriebilder oder -Icons kinder- oder jugendpornographische Darstellungen enthalten.
Ergänzend ist zu bedenken, dass man sich in den Fällen des § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB und § 184c Abs. 4 Satz 1 StGB bereits durch den Versuch der Besitzverschaffung strafbar macht.
Sollte Y allerdings, wie Sie nunmehr klargestellt haben, nicht damit gerechnet haben, dass der von X erhaltende Link zu einer Seite mit verbotenen Schriften führt, kann man ihm hier auch keinen bedingten Vorsatz unterstellen. Dies gilt allerdings nur, wenn er die Seite nach dem ersten Anzeichen verbotener Inhalte sofort verlassen und nicht wieder aufgesucht hat.
Zur Frage nach der Wahrscheinlichkeit strafrechtlicher Ermittlungen können im konkreten Fall naturgemäß keine Angaben getroffen werden. Es lässt sich nur generell sagen, dass Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden schon aus Kapazitätsgründen sehr enge Grenzen gesetzt sind.
Ob Y den Fund der Polizei anzeigen sollte, muss er letztlich selbst entscheiden. Er sollte sich dabei nur des Risikos bewusst sein, dass er durch die Anzeige die Wahrscheinlichkeit, dass gegen ihn selbst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, drastisch erhöhen würde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen ergänzenden Ausführungen weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Safadi
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Mit meinen Ausführungen zur Gesamtübersicht wollte ich in erster Linie deutlich machen, dass es für die Besitzerlangung nicht darauf ankommt, ein bestimmtes Video oder Bild mit verbotenem Inhalt (manuell) herunterzuladen, sondern hierfür auch schon das „Ansurfen" und das Betrachten der betreffenden Galerie ausreicht, sofern die Galeriebilder oder -Icons kinder- oder jugendpornographische Darstellungen enthalten.
Ergänzend ist zu bedenken, dass man sich in den Fällen des § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB und § 184c Abs. 4 Satz 1 StGB bereits durch den Versuch der Besitzverschaffung strafbar macht.
Sollte Y allerdings, wie Sie nunmehr klargestellt haben, nicht damit gerechnet haben, dass der von X erhaltende Link zu einer Seite mit verbotenen Schriften führt, kann man ihm hier auch keinen bedingten Vorsatz unterstellen. Dies gilt allerdings nur, wenn er die Seite nach dem ersten Anzeichen verbotener Inhalte sofort verlassen und nicht wieder aufgesucht hat.
Zur Frage nach der Wahrscheinlichkeit strafrechtlicher Ermittlungen können im konkreten Fall naturgemäß keine Angaben getroffen werden. Es lässt sich nur generell sagen, dass Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden schon aus Kapazitätsgründen sehr enge Grenzen gesetzt sind.
Ob Y den Fund der Polizei anzeigen sollte, muss er letztlich selbst entscheiden. Er sollte sich dabei nur des Risikos bewusst sein, dass er durch die Anzeige die Wahrscheinlichkeit, dass gegen ihn selbst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, drastisch erhöhen würde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen ergänzenden Ausführungen weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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