Die Bewertungen haben einen numerischen Teil nach Schulnoten (über diverse Kategorien) sowie auch einen verbalen Teil. Sowohl im numerischen als auch verbalen Teil befinden sich Angaben, die nachweislich unrichtig sind (allerdings keine Schmähungen). Die numerischen Bewertungen (durchgehend schlecht, von daher unglaubwürdig, wobei auch Kategorien bewertet wurden, die für die Praxis gar nicht zutreffen) stehen teilweise sogar im Widerspruch zu den verbalen Bewertungen, welche den numerischen Teil entschärfen. -
Ich habe dem Internetportal pauschal geschrieben, dass die Bewertung des Users (es ist übrigens die einzige Bewertung) zum Teil nachweislich unrichtig ist, und ich deshalb ab sofort auf diesem Internetauftritt mit meiner Praxis nicht verzeichnet sein möchte. - Nun stellt sich die Frage, kann ich eine Löschung meiner Praxis auf dieser Seite rechtlich durchsetzen? (Frage 1)
Ich habe zwischenzeitlich erfahren, dass man unrichtige Angaben rechtlich gut (die Portale tun es meist freiwillig)durchsetzen kann, nicht aber eine Änderung der numerischen Bewertungen, da diese angeblich den subjektiven Eindruck des Bewerters (wer immer das auch ist) widerspiegeln. Da sich der Bewerter aber mit den verbalen Bewertungen bei meinen laufenden und potentiellen Patienten ins Unrecht setzt, möchte ich, falls es rechtlich nicht möglich sein sollte die Praxis von der Seite zu löschen, auf jeden Fall haben, dass die Bewertung mit den verbal falschen Angaben, die ihn am Ort als Faker dechiffrieren, bestehen bleibt. - Kann ich, falls der Internetseitenbetreiber die verbalen Aussagen löscht aber die Praxis mit den numerischen Bewertungen stehen läßt, darauf bestehen, dass er auch die verbale Bewertung wieder einstellt? (Frage 2).
Darf eine Redaktion überhaupt Teile einer Bewertung ohne Einverständnis des Urhebers/Bewerters (der auch der Redaktion unbekannt ist) kürzen, d.h. ohne Rücksprache mit seinen verbalen Teil weglassen, aber die numerische Bewertung stehen lassen? Dies sowohl im Sinne des Urheberrechts als auch in Anbetracht dessen, dass der numerische Teil offenbar auf falschen Fakten beruht. (Frage 3).
Antwort geschrieben am 06.01.2011 16:17:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
zu 1.
Grundsätzlich müssen Sie die Veröffentlichung Ihrer (beruflichen) Daten auf einem Bewertungsportal leider dulden. Das Recht auf freien Meinungsaustausch überwiegt gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Gewerbetreibenden, daher gibt es in der Regel keinen Anspruch, die Bewertungen zu unterbinden, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 – spickmich.de). Entscheidend ist aber, dass es sich insgesamt nicht um sensible Dateninformationen handeln darf und personenbezogenen Daten wie der Name und die berufliche Tätigkeit einer Person aus einer allgemein zugänglichen Quellen (Homepage, Branchenverzeichnis etc.) entnommen worden waren. In diesen Fällen können solche Informationen grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Betroffenen im gleichen oder in einem anderen Medium wiedergegeben werden (vgl. § 28 BDSG).
Zu 2.
Inwieweit Sie gegen eine einzelne Bewertung vorgehen können, hängt davon ab, ob es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, die auf einer entsprechenden Plattform grundsätzlich wahr sein müssen, oder um reine Meinungsäußerungen bzw. Werturteile. Von letzterem ist immer dann auszugehen, wenn die konkrete Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, der Beurteilung und der Wertung geprägt ist (BVerfG NJW 1985, 3303).
Die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung ist nach dem Inhalt der jeweiligen Äußerung, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, vorzunehmen. Der tatsächliche Charakter der Äußerung überwiegt, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt und damit eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der behaupteten tatsächlichen Umstände möglich ist. Ist die Äußerung hingegen durch die Elemente der Stellungnahme, der Beurteilung und der Wertung geprägt, ist von einer Meinungsäußerung auszugehen (LG Duisburg, Urteil vom 18.04.2008 - 10 O 350/07). Ebenso ist von einer Meinungsäußerung auszugehen, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt. Bewertungen von Lehrern in einem Internet-Schülerportal z.B. stellen nach Ansicht der Rechtsprechung grundsätzlich Werturteile dar.
Solange die Kategorien nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit betreffen, sondern die konkrete Ausübung der beruflichen Tätigkeiten und damit die Sozialsphäre, könnte dies auch in Ihrem Fall zutreffen. Solche Werturteile sind nur unzulässig, wenn sie als reine Schmähkritik oder ein An-den-Pranger-Stellen ausgeformt sind.
Soweit sich aber (insbesondere) im verbalen Teil nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen finden, sind diese gerade nicht vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt. Sie können diesbezüglich das Portal zur Löschung auffordern. Ein Recht darauf, dass die ganze Bewertung gelöscht wird bzw. erhalten bleibt und nicht nur ein Teil, hätten Sie aber nur, wenn durch die teilweise Löschung der verbleibende Teil selbst unrichtig werden würde bzw. den Charakter als zulässiges Werturteil verlieren würde.
Wenn die Bewertung von einem Konkurrenten initiiert wurde, um Ihnen zu beruflich zu schaden, kommen zudem wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Betracht. Allerdings dürfte dies angesichts der anonymen Veröffentlichung schwer nachzuweisen sein.
Zu 3.
Inwieweit der Betreiber der Plattform die Beiträge kürzen darf, hängt in erster Linie von dessen Vereinbarung mit den bewertenden Usern ab. In fast allen Fällen lässt sich der Betreiber in den Nutzungsbedingungen der Seite aber ein solches Recht einräumen.
Abschließend sollte noch Folgendes erwähnt werden: Ob Sie gegen die Bewertung vorgehen, sollte grundsätzlich gut überlegt sein, da dies leicht das Gegenteil der angestrebten Wirkung hervorrufen kann (sog. Streisand-Effekt). Sinnvoller ist es meist, zufriedene Kunden zu motivieren, positive Bewertungen abzugeben, um das Bewertungsbild „gerade zu rücken" und so auch den positiven Marketingeffekt solcher Bewertungsportale abzuschöpfen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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