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Frage geschrieben am 23.08.2011 22:06:21

Internet Abzogge

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1326
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo
bekomme von der Firma Premium Content seit 2009
Mahnschreiben.Den Forderungen habe ich sets schriftlich wiedersprochen.Nun kam die letzte Woche
ein Schreiben von der Deutschen Zentral Inkasso mit
dem Entwurf einer Klageschrift.Sie fordern von mir 161,79€ ursprünglich waren es 96€.
Die Klägerin (Premium Content)sagt das das Urteil
gegen Sicherheitsleistung vorläufig volstreckbar wäre.
Die Firma Premium Content ist beim Verbraucherschutz
bekannt und sagt nicht zahlen.
Was soll ich tun.
Gruß



Antwort geschrieben am 23.08.2011 22:50:20
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Wenn ich Sie richtig verstehe, ist Ihnen eine Klageschrift nicht durch ein Gericht zugestellt worden, sondern hat Ihnen ein Inkassounternehmen lediglich den Entwurf einer Klageschrift übermittelt.

Auf das entsprechende Schreiben brauchen Sie tatsächlich nicht zu reagieren, falls Sie die Forderung der Gegenseite für unbegründet halten. Denn letztlich hat man Ihnen bisher eine Klage nur angedroht. Ob die Gegenseite wirklich klagen wird, bleibt abzuwarten.

Deshalb braucht es Sie auch nicht zu irritieren, daß beantragen werden soll/könnte, "das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären". Noch existiert nach Ihrer Schilderung gar kein Urteil, und deshalb kann die Gegenseite auch keine Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben.

II. Reagieren müssen Sie erst - aber dann unbedingt -, sobald Ihnen ein Mahnbescheid oder eine Klage durch ein Gericht zugestellt wird.

In diesem Fall kann es z. B. erforderlich sein, dem Mahnbescheid zu widersprechen bzw. dem Gericht mitzuteilen, daß Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen (vgl. § 276 I ZPO).

Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@kanzlei-trettin.de
http://kanzlei-trettin.de
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Internet Abzogge | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-08-23
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