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Frage geschrieben am 22.10.2010 00:20:50

Internet / Anspruch auf Löschung

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1522
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 104 weitere Antworten zum Thema Internet.
Im Online-Auftritt einer Tageszeitung wird über mich (XXX) folgende Aussage gemacht: "Dass der Plan mit den Optionen überhaupt öffentlich wurde, scheint von der Bahn ohnehin nicht beabsichtigt. Wie aus Bahnkreisen zu hören ist, soll dies einer der Gründe sein, warum XXX zum Jahresende seinen Sessel räumen muss." Diese Darstellung ist falsch. Die Zeitung hat zwar auf meine Aufforderung hin mein "Dementi" online gestellt, weigert sich aber, die entsprechende Textpassage in dem Beitrag zu löschen, weil es darauf keinen Anspruch gäbe. Trifft das zu? Oder kann ich presserechtlich die Löschung durchsetzen, weil der Beitrag ggf. ja noch jahrelang gegoogelt werden kann?
Danke für Ihre Beratung.


Antwort geschrieben am 22.10.2010 09:15:30
Rechtsanwalt Christoph Velten
Brückes 3, 55545 Bad Kreuznach, Tel: 06712078026, Fax: 06712078027
Strafrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen und unter Beachtung des Einsatzes wie folgt:

Sofern es sich bei der Darstellung in dem Artikel um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, steht Ihnen aus meiner Sicht ein Anspruch auf Löschung des Artikels auf der Internetseite aus §§ 1004 BGB, 823 Absatz 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG zu.

Tatsachenbehauptungen sind solche Behauptungen die dem Beweis zugänglich sind. Sie können objektiv „wahr" oder „unwahr" sein. Ihren Angaben entnehme ich, dass die Behauptung in dem Artikel erweislich unwahr und somit falsch war.

Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 10.06.2009 (Az.: 28 S 4/09) entschieden, dass

„ein Anspruch auf Rücknahme/Löschung einer Anbieterbewertung dann bestehen kann, wenn die Bewertung entweder eine unwahre Tatsachenbehauptung oder aber Schmähkritik enthält".

Das AG Detmold hat in seinem Urteil vom 10.11.2006 Az.: 8 C 338/06 wie folgt entschieden:

„Ein eBay-Verkäufer kann von einem Käufer die Zustimmung zur Löschung einer negativen Bewertung verlangen, sofern es sich bei der Aussage um eine unzutreffende oder auf Grund der verkürzten Form um eine irreführende Tatsachenbehauptung handelt."

Diese Urteile sind meines Erachtens auf Ihren Fall übertragbar, da auch hier unwahre Tatsachen auf einer Plattform im Internet verbreitet wurden.

Die Betreiber der Onlinezeitung sollten unter Setzung einer Frist zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverfügung und zur Löschung des Artikels aufgefordert werden, da der Artikel, wie sie richtig schreiben, noch immer im Netz abgerufen werden kann. Allein durch die Berichtigung an anderer Stelle, ist die Gefahr der Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht beseitigt.

Eine strafbewährte Unterlassungsverfügung sollte, aufgrund des Verhaltens der Zeitung, in jedem Fall auch dann gefordert werden, wenn der Artikel gelöscht wird. Allein hierdurch entfällt die Widerholungsgefahr einer Rechtsverletzung nämlich nicht. So hat auch das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 05.11.2004 (Az.: 9 W 154/04) wie folgt entschieden:

"Ist bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Zwar kann diese Vermutung widerlegt werden. Grundsätzlich entfällt die Wiederholungsgefahr aber nur dann, wenn der Verletzer dem Verletzten gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt. Ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr allenfalls in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen denkbar. Im Deliktsrecht kann hierbei der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Gewicht zukommen. Im Interesse des Rechtsschutzes des Betroffenen, der bereits einmal das Opfer eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, müssen an die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr jedoch hohe Anforderungen gestellt werden. (BGH NJW 1994, 1281). ...Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den am . . März 2.. auf der Internetseite „F.. -O... " erschienen Bericht von sich aus berichtigte und bereits ab dem ... März 2... nur noch die berichtigte Version verbreitet hat, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

Ich rate Ihnen, zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere eine strafbewährte Unterlassungsverfügung sollte nur von einem Rechtsanwalt verfasst werden.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Sollten Sie Fragen haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Sollten Sie in der Angelegenheit weitere Hilfe benötigen, können Sie mich unter den Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

C.Velten
Rechtsanwalt


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