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Frage geschrieben am 03.02.2009 20:21:31

Internet -Abofalle

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1517
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Internet.
Ich habe mich am 16.1.09 bei einer Singlebörse zu einem 14 tägigem Probeabo angemeldet. Kosten sollten hierfür 1,99 Euro sein. Am 25.1.09 habe ich per Mail an den Support angekündigt, dass eine schriftliche Kündigung rausgeht (ist in den AGB´s nur schriftlich als Brief als zulässig angegeben) und habe gleichzeitig von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Leider weiß ich nicht ob das noch gültig war und ob ich mit lesen der Wilkommensmail durch den Anbieter dieses Recht bereits verwirkt habe (steht ebenfalls so in den AGB´s). Nun warf ich am 25.1.09 die Kündigung ein und der Briefkasten wurde am 26.1. um 8 Uhr morgens geleert. Seit dieser Zeit habe ich mehrere Mails geschrieben und auch versucht dort anzurufen - leider nur immer der AB mit dem Hinweis, dass alle Leitungen belegt sind (erstmals heute morgen um 6.30 Uhr.....). Auch auf verschiedene Mails mit Fristsetzung einer Kontaktaufnahme habe ich keinerlei Resonanz bekommen. Nun habe ich festgestellt - nach Recherche im Internet, dass dies wohl bei diesem Anbieter so normal ist und das auf Kündigungen auch per Einschreiben nicht reagiert wird. Es wird immer nur Geld eingezogen, wie bei mir am 31.1. dann auch die ersten 57 Euro für 3 Monate eingezogen wurden. Die nächsten 57 Euro sind dann am Anfang des 4 . Monats fällig. Kündigt man in der Zeit nicht ist man ein weiteres halbes Jahr dabei. Wie bereits erwähnt, wird auf Kündigungen wohl nicht nur bei mir nicht reagiert. Auch ich habe heute nochmals eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versendet und fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.
Kann ich die 57 Euro wieder zurückbuchen lassen oder bin ich im 6-Monatsabo. Und was ist wenn nun auf diese Kündigung wieder nicht reagiert wird?


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Diese Antwort ist vom 3.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.02.2009 20:41:47
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Ihre erste Kündigung wird voraussichtlich fristgerecht bei dem Anbieter eingegangen sein. Ob es sich bei dem Anbieter um eine Masche handelt, kann ich - insbesondere, da mir die Plattform nicht namentlich bekannt ist - keine Angaben machen. Grundsätzlich sollten Sie aber auf ihre erste Kündigugn bestehen und darauf hinweisen, dass Sie den entsprechenden Rückschein vorliegen haben ( auch wenn dies aus juristischer Sicht nicht unbedingt ausreicht, den Zugang der Kündigung nachzuweisen).

Hilfsweise sollten Sie sich auf den erklärten Widerruf berufen. Die entsprechende Widerrufsbelehrung ist mir vorliegend ebenfalls nicht bekannt, wobei es m.E. nach aufgrund der erfolgten Kündigung hierauf nicht ankommen wird.

Im Ergebnis ist es leider häufig so, dass die entsprechenden Anbieter erst auf ein anwaltliches Schreiben reagieren.

Ich empfehle Ihnen aber, den Betrag zurückzubuchen und dem Anbieter nochmals mitzuteilen, dass die Kündigung fristgerecht erfolgt ist. Setzen Sie de Anbieter eine Frist bis wann er das Nichtbestehen eines Vertrages zu bestätigen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohen Sie die gerichtliche Geltendmachen des Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) an.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt


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