mich würde bitte interessieren, ob jemand, der eine Homepage betreibt, mir wirksam untersagen kann, auf meiner Homepage einen Link zu ihm zu setzen?
Man gehe davon aus, daß meine Homepage nichts weiter zur Homepage oder zur Person oder zur Institution des anderen aussagt (weder positiv, noch negativ). Einfach ein Link, der meine Besucher schnell dorthin führen soll, wenn es sie interessiert.
Konkret: Kann mir meine ehemalige Schule wirksam verbieten, einen Link auf deren Homepage zu setzen und Entfernung eines bereits eingerichteten verlangen? Dies wurde konkret vor kurzem von mir verlangt. Mein Link war rein informativ, nur der Name der Schule korrekt aufgeführt, keine sonstige "Verunstaltung" oder sonstwie negativ für die Schule. Vorsichtshalber habe ich den Link entfernt.
Kann jemand verbieten, daß ich auf meiner HP mitteile, ich war auf der XY-Schule und schreibe lediglich die korrekte Internetadresse auf meine Homepage, ohne einen Link auf die Schul-HP selbst zu setzen?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 10.10.2011 17:56:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich gilt gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Verlinkungen auf andere Seiten auch ohne Zustimmung des Betreibers der verlinkten Seite zulässig sind und insoweit auch kein Unterlassungsanspruch besteht. Dies begründet sich aus dem Umstand, dass das Internet gerade durch Verlinkung geprägt wird, und deshalb das Setzen eines Links auf eine fremde Seite grundsätzlich keine insbesondere urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich relevante Handlung darstellt, wenn die Inhalte, auf die verlinkt wird, frei zugänglich sind. Der BGH hat bereits im Jahre 2003 in der so genannten „Paperboy-Entscheidung" geurteilt, dass selbst ein gesetzter Hyperlink direkt auf eine Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk grundsätzlich zulässig ist. Denn ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann.
Etwas anderes kann lediglich gelten, wenn es sich bei dem Verlinkenden um einen Wettbewerber handelt oder der Betreiber einer Website nicht deutlich zum Ausdruck bringt, dass der Inhalt auf den verlinkt wird, nicht der eigene ist (z.B. bei Einbindung durch „Framing"). Da beides bei Ihnen aber offensichtlich nicht der Fall ist, kann die Schule Ihnen eine Verlinkung auf deren frei zugängliche Homepage nicht verbieten. Auch die Nennung der Internetadresse in ausgeschriebener Form kann die Schule Ihnen nicht untersagen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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