Bin über 5 Jahre in dieser Firma.
E ist es so, dass in letzter Zeit auch manche neue Stellen bei uns geschaffen wurden, bei denen jemand aus der bestehenden Belegschaft auf diese Stelle befördert wurde und dann merkte, dass die Stelle nicht das verspricht oder beinhaltet, was versprochen wurde oder er/ sie total überfordert war.
FRAGE :
Kann mich mein Arbeitgeber ohne weiteres kündigen, wenn ich diese neue Stelle annehme und sich später herausstellt, dass die Position doch wieder wegfallen soll oder ich dieser ebentuell doch nicht gewachsen bin ?
Meine bisherige Stelle würde in jedem Fall durch eine neu einzustellende Person besetzt werden.
Gibt es eine Möglichkeit, mich für den beschriebenen Fall abzusichern bzw. muss/kann ich etwas im neuen Arbeitsvertrag ( sofern ich einen neuen bekomme ) reinschreiben lassen, um mich hier etwas abzusichern ? Und wenn ja, was müsste ungefähr bezüglich dieser Punkte drinstehen ?
Antwort geschrieben am 21.01.2011 01:00:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 93
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ja, es ist theoretisch möglich, dass Sie gekündigt werden, wenn Sie den Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht gewachsen sind oder die Stelle künftig wegfallen sollte.
Eine wie von Ihnen gewünschte Absicherung in den Arbeitsvertrag aufnehmen zu lassen, halte ich allerdings für unrealistisch. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine solche Absicherung besteht nicht. Es steht Ihnen jedoch grundsätzlich frei, die Bedingungen des Arbeitsvertrages innerhalb der gesetzlichen und ggfs. tariflichen Schranken, frei zu verhandeln. Sie müssen dabei nur bedenken, dass auch Ihr Arbeitgeber mit diesen von Ihnen gewünschten Bedingungen einverstanden sein muss, zu einem Vertrag gehören immer Zwei.
Ihr Arbeitgeber wird sich kaum verpflichten wollen, die Möglichkeit einer Kündigung aus welchen Gründen auch immer, auszuschließen, zumal sich dann die Frage stellen würde, was mit dem als Ersatz eingestellten Arbeitnehmer geschehen soll. Ich denke, Sie laufen außerdem Gefahr, dass grundsätzliche Zweifel an Ihrer Eignung aufkommen, wenn Sie den Wunsch nach entsprechender Absicherung äußern.Dies muss nicht zwingend bedeuten, dass Sie selbst sich die Aufgabe nicht zutrauen, es wird aber ein gewisses Misstrauen dem Arbeitgeber gegenüber signalisiert, das nicht unbedingt positiv aufgenommen werden muss.
Eine Möglichkeit, Ihren Bedenken Rechnung zu tragen, wäre eventuell, die zunächst befristete Übertragung der neuen Tätigkeit für einen Zeitraum von 12(?) Monaten mit der Maßgabe, dass Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ruht und bei Beendigung der Übertragung (auch bei vorzeitiger Beendigung im Rahmen einer ggfs. erneut vereinbarten Probezeit) automatisch wieder auflebt. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, zu sehen ob Sie den Aufgaben gewachsen sind, Ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit zunächst befristet Ihren Arbeitsplatz anderweitig zu besetzen. Nach Ablauf dieser Zeit müsste dann neu entschieden werden, sowohl von Ihnen, als auch von Ihrem Arbeitgeber.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.01.2011 01:15:26
Hatte versehentlich einen Hinweis nicht angeführt : Habe eine Gleichstellung Mit einem schwerbehinderten Menschen, von der meine Arbeitgeberin nichts weiß. Würde mich wenigstens diese etwas auf der neuen Tätigkeit schützen im Fall der Fälle ? Diese habe ich seit 6 Monaten aufgrund einer organ. Erkrankung.
Hatte versehentlich einen Hinweis nicht angeführt : Habe eine Gleichstellung Mit einem schwerbehinderten Menschen, von der meine Arbeitgeberin nichts weiß. Würde mich wenigstens diese etwas auf der neuen Tätigkeit schützen im Fall der Fälle ? Diese habe ich seit 6 Monaten aufgrund einer organ. Erkrankung.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2011 01:24:45
Sehr geehrter Fragesteller,
durch die Gleichstellung genießen Sie insofern einen besonderen Kündigungsschutz, als vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden muss.
Dies wird einer Kündigung nur dann zustimmen, wenn eine Weiterbeschäftigung - ggfs. auch auf einem anderen Arbeitsplatz - nicht möglich ist. Dieser besondere Kündigungsschutz greift ein, wenn das betreffende Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Sie müssten aber dann - spätestens bei einer Kündigung - den Arbeitgeber über die Gleichstellung in Kenntnis setzen. Tun Sie dies nicht, können Sie sich auf den besonderen Kündigungsschutz nicht berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Fragesteller,
durch die Gleichstellung genießen Sie insofern einen besonderen Kündigungsschutz, als vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden muss.
Dies wird einer Kündigung nur dann zustimmen, wenn eine Weiterbeschäftigung - ggfs. auch auf einem anderen Arbeitsplatz - nicht möglich ist. Dieser besondere Kündigungsschutz greift ein, wenn das betreffende Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Sie müssten aber dann - spätestens bei einer Kündigung - den Arbeitgeber über die Gleichstellung in Kenntnis setzen. Tun Sie dies nicht, können Sie sich auf den besonderen Kündigungsschutz nicht berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
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