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Frage geschrieben am 10.04.2010 12:12:08

Interne Schreiben von Bank an Prozessgegner weitergegeben

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1204
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Von einer u.a. landeseigenen Gutachterfirma (GmbH) wurde ein nachweislich falsches Gutachten erstellt. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde von mir eine Maschine gekauft, die von einer ebenfalls landeseigenen Bank finanziert wurde. Die Kreditentscheidung der Bank basierte auf dem gleichen Gutachten. Die Maschine funktionierte nicht. Es entstand ein Schaden in Millionenhöhe.

Im Mai 2009 stellte ich gegen Gutachterfirma und Herstellerfirma Strafanzeige wegen gemeinsamen Betruges. Die Staatsanwaltschaft ermittelt. Es wurden mit der Rechtsabteilung der Bank, die auch mit Geschädigte ist, Gespräche über einen Schadenersatzprozess geführt. Es besteht bereits eine Sicherungsabtretung der Schadensansprüche an die Bank.

Im November 2009 teilte ich der Geschäftsführung und dem Aufsichtsratsvorsitzenden der landeseigenen Bank u. a. mit, dass das Gutachten nachweislich falsch ist, dass der Betrug zweifelsfrei nachgewiesen werden kann und dass es insgesamt fünf falsche Gutachten für verschiedene Firmen gab. Ich kündigte an, die Angelegenheit an die Presse weiterzugeben.

Von dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Bank, der übrigens auch Staatssekretär ist, wurde mir daraufhin mitgeteilt, dass er sich nicht zuständig fühle und von daher in der Sache nichts machen kann.

Gleichzeitig wurde aber mein o.a. Schreiben von dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Bank an die Geschäftsführung der Gutachterfirma weitergegeben. Diese erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen mich, in der mir untersagt wurde, weiterhin die oben genannten Behauptungen aufzustellen.

Im Widerspruchsverfahren der Einstweiligen Verfügung wurde noch kein Urteil gesprochen. In der Verhandlung meinte der Richter, dass es sich bei der Weitergabe meines Schreibens um KEINEN Verstoß gegen das Datenschutzgesetz bzw. Bankgeheimnis handele. Es wurde von uns eine Klage in der Hauptsache verlangt.

Ich habe den Eindruck, dass die o.a. Beteiligten sich alle untereinander recht gut kennen und gemeinsam versucht wird, eine juristische Klärung des Betruges, bei dem der Steuerzahler aufgrund einer Landesbürgschaft den größten Schaden trägt, zu vermeiden.

Hier meine Fragen, die erst mal nur die einstweilige Verfügung betreffen:

1. Ist es zulässig, während eines laufenden Strafermittlungsverfahrens eine derartige einstweilige Verfügung zu erwirken bzw. zu erlassen und mich somit praktisch „mundtot“ zu machen?

2. War die Weitergabe meines Schreibens durch den Aufsichtsratsvorsitzenden der Bank zulässig? Handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen Datenschutzgesetz bzw. Bankgeheimnis?

3. Besteht u. U. ein Verwendungsverbot für das einstweilige Verfügungsverfahren?


Für den Fall der unzulässigen Weitergabe:

4. Kann der Aufsichtsratsvorsitzende für entstandene Rechtsanwalts- und Gerichtskosten haftbar gemacht werden?

5. Ist es möglich z. B. eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden einer staatlichen Bank abzugeben? Welche Stelle ist zuständig?

Vielen Dank für Ihre Antwort.









Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.04.2010 13:53:52
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
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Sehr geehrter Fragender,

bei dem Erlass einer einstweiligen Verfügung prüft das erlassende Gericht nicht (wie etwa bei einem "normalen" Klageverfahren) alle Argumente, sondern es wird lediglich im Rahmen einer sog. summarischen Prüfung überprüft, ob der Anspruch glaubhaft gemacht wurde (z.B. durch eine eidesstattliche Versicherung, Urkunden) – also nicht, ob ein tatsächlicher Beweis vorliegt. In einem derartigen Antrag werden daher weniger Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit gestellt als beim Beweis.

Daher wäre auch in einem Ermittlungsverfahren eine derartige einstweilige Verfügung möglich - wie auch hier erfolgt.

Mit einer Klage im Hauptsacheverfahren werden dann alle Beweise überprüft.

Allerdings dürfen Sie Äußerungen tätigen, die einem Beweis zugänglich sind - hier also, dass das Gutachten nachweislich falsch wäre, wenn dies den Tatsachen entspricht (kann von hier aber nicht beurteilt werden). Das müssten Sie beweisen können.

Aufgrund der einstweiligen Verfügung besteht jedoch das Problem, dass Sie ab einer "angemessenen" Frist das Schreiben bzw. derartige Äußerungen nicht mehr verwenden dürfen.

Sofern jedoch die Staatsanwaltschaft die Gutachten besitzt, ist i.d.R. (in einem ordnungsgemäßen Verfahren) davon auszugehen, dass diese die Gutachten auch überprüft, wenn Hinweise auf eine Falscherstellung vorliegen.
Hier müssen Sie i.d.R. nicht eingreifen und hätten im Falle einer Einstellung immer noch eine Beschwerdemöglichkeit.

Das Problem des Bankgeheimnisses besteht darin, dass dies in Deutschland nicht konkret geregelt wurde (Gewohnheitsrecht, Rechtsprechung - insbesondere BGH 22.9.2002-, AGBs der Banken). Hieraus ergibt sich jedoch die Pflicht der Bank, über kundenbezogene Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, die diese im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden mitbekommen hat und an deren Geheimhaltung der Kunde einen Wunsch hegt.

Jetzt ist fraglich, ob dieses Schreiben innerhalb der Kundenbeziehung erfolgt bzw. der Bank bekannt geworden ist und damit der Geheimhaltung unterliegt.
Dies wird letztendlich der richterlichen Überprüfung vorbehalten sein.

Ich beziehe mich jedoch auf das BGH-Urteil im Fall Leo Kirch vom 24.1.2006. Hier wurde abgegrenzt, wie weit das Bankgeheimnis reicht:
Dabei wurde eine allgemeine Pflicht der Bank herausgestellt, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Bankgeheimnis und dem Datenschutzrecht direkt, sondern stellt eine allgemeine Loyalitätspflicht dar. D.h., wenn der Richter in Ihrem Fall nunmehr einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis und Datenschutzrecht abgelehnt hat, so kann immer noch mit dieser Loyalitätspflicht argumentiert werden.

Ich denke, dass entscheidend ist, inwieweit hier bereits eine Zusammenarbeit mit der Bank in Vorbereitung des Schadensersatzprozesses stattgefunden hat, da Sie somit zusammen "in einem Boot" sitzen und die Weitergabe für Sie (offensichtlich) negative Folgen hat. Auch könnte hier eine „Warnung" der Gegenseite erfolgt sein, die zur Vereitelung von Ansprüchen führt.

Sollte gerichtlich festgestellt werden, dass diese Pflicht bestand, so haben sie selbstverständlich Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Weitergeber des Schreibens - hierzu zählen auch die Anwaltskosten und alle Schäden, die durch die einstweilige Verfügung und durch die Weitergabe entstanden sind.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann grds. nur bei dem zuständigen Dienstherrn in Bezug auf das persönliche Fehlverhalten eines Beamten erfolgen. Ich weiss jedoch nicht, inwieweit es sich bei dem Aufsichtsratsvorsitzenden um einen Beamten handelt. Das hängt von der Bank ab. Allerdings muss es sich hierbei um ein persönliches Fehlverhalten handeln, nicht um eine falsche Entscheidung (z.B. betrunken, unhöflich). Eine Begründung erhalten Sie nicht. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist formlos möglich.
Sie können daher durchaus ein derartiges Mittel wählen, sofern die Voraussetzungen (Beamter) vorliegen. Schaden kann dies jedenfalls nicht.

Rechtsfolgen sind ggf. disziplinarische Maßnahmen.

Sollten sie noch konkrete Nachfragen haben, bitte ich Sie, diese in der kostenlosen Nachfragefunktion zu stellen. Gerne gehe ich dann weiter darauf ein und verbleibe


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