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Guten Tag,
Meine Lebenspartnerin und ich leben momentan in Deutschland und möchten nach Fuerteventura ziehen. Wir sind beide selbständig und möchten verbindliche Informationen zum internationalen Steuerrecht erfragen.
Folgende Informationen beziehen sich auf unsere momentane Lebenssituation:
- wir arbeiten beide für eine deutsche Firma als Freelancer, dadurch befinden wir uns in einem "Arbeitnehmer ähnlichen Beschäftigungsverhältnis"
- die Projekte dieser Firma werden in Deutschland verwertet und nachgewertet.
- wir müssen bis zu 8 Tage im Monat vor Ort sein, um an Besprechungen teilzunehmen.
- wir arbeiten beide in der IT Branche
- wir haben beide ein Einzelunternehmen, ich bin gezwungen als Gewerbebetrieb zu arbeiten.
- wir besitzen keine Immobilien
Folgende Fragen stellen sich:
- welche Rechtsform als Firma kommt für uns in Fuerteventura in Frage?
- wie hoch ist der Steuersatz in Fuerteventura für IT Firmen?
- kommt die Flat-Tax für uns in Frage?
- hat das deutsche Finanzamt weiterhin Ansprüche? (wir sind ggf. bereit, den deutschen Wohnsitz aufzugeben)
- sind sonstige steuerrechtlichen Fragen zu klären?
Wir benötigen umbedingt verbindliche Informationen in Hinblick auf deutsches und spanisches Steuerrecht. Für verbindliche Informationen sind wir bereit ein Mandat zu erteilen und die Aufwendungen für unser Anliegen zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 13.02.2011 14:41:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Gussmann
Rieterstraße 17, 90419 Nürnberg, Tel: 091180190910, Fax: 091180190911
Einkommensteuerrecht, Lohnsteuerrecht, Mietrecht, Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht
Bewertungen: 15
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Ihre Frage beantworten wir im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass dies vorerst einen ersten Überblick im Rahmen einer Erstberatung verschaffen soll:
Fuerteventura gehört zur Kanarischen Sonderzone, ZEC. Die ZEC ist ein Niedrigsteuergebiet, das innerhalb des Wirtschafts- und Steuersystems der Kanaren mit dem Ziel geschaffen wurde, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern. Diese Sonderzone ist seit 2000 von der EU genehmigt. Die Vorteile der ZEC können aktuell voraussichtlich bis zum 31.12.2019 in Anspruch genommen werden. Eine Verlängerung steht unter dem Vorbehalt der EU.
Soweit die Voraussetzungen eingehalten werden, kann dies zu einigen Vorteilen führen, wie z.B. niedrige Körperschaftssteuer von 4%, reduzierte MwSt. von 5% und Wirkung der Doppelbesteuerungsabkommen (DAB).
Allerdings ist die Schaffung von Arbeitsplätzen Voraussetzung für die Ansiedlung, dh es müssen Ihrerseits mindestens 3 Arbeitsplätze oder mehr, je nach ausgeübter Geschäftsaktivität und Jahresumsatz geschaffen werden. Darüber hinaus muss ein qualifizierter Geschäftsbetrieb vorliegen, dh ein vollständig eingerichtetes Büro. Die Mindestinvestitionen müssen in den ersten zwei Jahren der Ansiedlung 50.000 bis 100.000 EUR betragen.
Inwieweit sich dies auf Ihren persönlichen Steuersatz auswirkt, kann im Rahmen einer reinen Erstberatung nicht beantwortet werden. Hier muss eine konkrete Analyse Ihrer persönlichen Situation, am besten mit einem Steuerberater, vorgenommen werden.
Als Rechtsform kommt insbesondere in ganz Spanien für Sie die Gründung einer spanischen SL in Betracht. Diese ist vergleichbar mit einer deutschen GmbH. Allerdings sind die Gründungskosten meist preiswerter, und die SL ist mit einem Stammkapital von 3.006 EUR schnell zu gründen. Daneben besteht auch die Möglichkeit einer SA (spanischen Aktiengesellschaft), wobei diese ein Stammkapital von 60.101 EUR benötigt, und nur mit einer Einlage von mindestens 25% gegründet werden kann.
Welche der entsprechenden Rechtsformen für Sie interessanter ist, kann wiederum nur im Rahmen einer weiteren Beauftragung geklärt werden. Hierfür stehen wir gerne zur Verfügung.
Soweit Ihrerseits der Wohnsitz und ständige Aufenthaltsort dauerhaft verlegt werden, sowie darüber hinaus der Ort der geschäftlichen Oberleitung ebenfalls in Spanien liegt, wären Sie dann, vorbehaltlich nicht weiter genannter Sachverhalte in der Fragestellung, von der deutschen Steuerpflicht befreit.
Wir hoffen Ihnen damit im Rahmen einer Erstberatung einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen oder eine weitere Beauftragung stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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