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Frage geschrieben am 10.05.2011 20:10:44

Internationales Familienrecht Deutschland - Polen/Vormundschaft

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 794
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Ein Junge mit deutscher Staatsangehörigkeit hat bei einem Unfall während eines Aufenthalts in Polen seinen Vater (Deutscher) verloren. Die Mutter war schon früher verstorben. Das polnische Gericht hat in Polen nun einen Vormund bestellt. Das Kind ist vom in Deutschland bestellten Vormund zurück nach Deutschland gebracht worden und lebt dort. Das polnische Gericht will die polnische Vormundschaft nicht aufheben, hält sich für zuständig für das Kind und prüft weiter, ob der deutsche Vormund weiter Entscheidungen treffen darf. Das deutsche Familiengericht hält sich heraus und sagt, es sei für die Regelung internationaler Angelegenheiten nicht zuständig.
Wie ist die Rechtslage und was kann man tun?


Antwort geschrieben am 10.05.2011 20:54:22
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

Im Kontext des Art. 24 EGBGB ist zunächst für die Einrichtung einer Vormundschaft grds. das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehöriger der Minderjährige ist. Dies betrifft auch die gerichtliche Zuständigkeit für die Einrichtung einer entsprechenden Vormundschaft. Ist die minderjährige Person deutscher Staatsbürger oder hat der Minderjährige zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, sind deutsche Gerichte grundsätzlich zuständig (MSA). Eine Vormundschaft kann aber in dringenden Fällen, wie wohl dem hier vorliegenden (z.B. wenn kein Erziehungsberechtigter ggf. in einem anderen Land verfügbar ist), im Rahmen einer Eilzuständigkeit auch von Gerichten/ Behörden des Landes eingerichtet werden, in dem sich der Minderjährige aufhält zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dringlichkeit der Einrichtung einer Vormundschaft eintritt. Hier dürfen in der Regel nur vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, die grds. außer Kraft treten, sobald die zuständige deutsche Behörde bzw. das zuständige deutsche Gericht seinerseits Maßnahmen trifft, also z.B. einen deutschen Vormund bestellt.
In Fällen mit internationalem Bezug wären deutsche Gerichte/ Behörden grds. dann für die Bestellung eines Vormunds zuständig, wenn der Minderjährige in Deutschland zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt wird dort begründet, wo der Minderjährige seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, sollte dementsprechend auch das deutsche (zuständige) Familiengericht grundsätzlich (international) zuständig sein.
Sofern die eigene Zuständigkeit vom betreffenden Familiengericht abgelehnt wird, sollte hier mit einer entsprechende Beschwerde die Entscheidung des Gerichts gerügt werden können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung soll und kann hierdurch nicht ersetzt werden. Insbesondere sollte Sie in diesem international gelagerten Fall einen Anwalt vor Ort mit der Interessenwahrnehmung betrauen.

Mit freundlichen Grüßen,

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121



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