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Frage geschrieben am 13.01.2012 23:18:09

Internationales Erbrecht

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 480
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 212 weitere Antworten zum Thema Erbrecht.
Folgender Fall: Mutter (Witwe), wohnhaft in Deutschland hat die kroatische und australische Staatsangehörigkeit. Mutter verstirbt in D. und hinterlässt eine Wohnung in Deutschland, zwei Grundstücke in Kroatien und ein Bankkonto in Kroatien. Die erben leben alle in Deutschland (ebenfalls kroatische und australische Staatsangehörigkeit). 1. Welches Erbrecht kommt zur Anwendung (ohne Testament) ? 2. Welches Erbrecht kommt zustande mit Testament ? 3. Kann der Erblasser im Testament ein bestimmtes Erbrecht bestimmen (austrl. oder kro.), dass dann auch für die Erben gilt ? 4. Kann von den Erben/Nichterben ein Pflichtanteil eingeklagt werden ? Danke für eine Antwort.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach deutschem Erbrecht ist die Staatsangehörigkeit entscheidend.
Das kroatische internationale Erbrecht folgt ebenfalls dem Prinzip der Staatsangehörigkeit. Dies gilt sowohl für die gesetzliche als auch für die testamentarische Erbfolge. Maßgebend ist somit die Staatsangehörigkeit der Erblasserin.

Die Besonderheit in dem von Ihnen geschilderten Fall ist, dass die Erblasserin mehrere Staatsangehörigkeiten aufweist.
In einem solchen Fall ist die kroatische Staatsangehörigkeit ausschlaggebend (vgl. Art. 11 Abs. 1 IPR-Gesetz).

Nach Ihrem Sachvortrag ist es so, dass die Mutter ihren Wohnsitz in keinem der Staaten hat, deren Angehörigkeit sie besitzt, so dass das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Angehörigkeit sie besitzt und zu dem sie die engste Beziehung hat (vgl. Art. 11 Abs. 3 IPR-Gesetz).

Für ein Testament wären das Haager Übereinkommen von 05.10.1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht und das Übereinkommen vom 26.10.1973 über das einheitiche Gesetz über die Form des internationalen Testaments zu beachten.
Darüber hinaus ist Art. 31 IPR-Gesetz heranzuziehen.
Danach ist ein Testament rechtsgültig, wenn es dem Recht des Ortes, an dem es errichtet wurde, oder dem Heimatrecht des Testators entweder im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder im Zeitpunkt des Todes, oder dem Recht des Wohnsitzes des Testators entweder im Zeitpunkt der Testamentserrichtgung oder im Zeitpunkt seines Todes, oder dem Recht des Aufenthaltsortes des Testators entweder im Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder im Zeitpunkt seines Todes, oder dem Recht der Republik Kroatien und für unbewegliche Sachen auch dem Recht des Ortes, an dem sie belegen sind, entspricht.
In dieser Hinsicht bestehen insoweit die entsprechenden Anknüpfungspunkte mit den Bestimmungen des Haager Übereinkommens.

Der Pflichtteil ist in Kroatien als Noterbrecht ausgestaltet.
Über den Anteil am Nachlass, der das Noterbe ausmacht, kann der Erblasser testamentarisch nicht verfügen.
Dem Ehegatten des Erblassers und den Kindern
bzw. Abkömmlingen des Erblassers steht nach Art. 70 ErbG die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Noterbrecht zu.

Eine Rechtswahl nach kroatischem Recht ist mir nicht bekannt.

Die Angelegenheit ist insoweit recht komplex und bedarf - wie bei allen internationalen Erbrechtsfällen - einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage.

Meine Ausführungen können daher nur als Einstieg und Orientierung dienen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




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