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Frage geschrieben am 28.08.2010 16:11:32

Internationaler Haftbefefehl ?

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1254
Ich lebe seit 10 Jahren im Ausland -ich weiss das ich in Deutschland per Haftbefehl und Untersuchungshaftbefehl gesucht werde -angeblich steht auch ein internationaler Haftbefehl im Raum,meine Fragen sind: wie bekomme ich raus das gegen mich ein internationaler Haftbefehl besteht ? In wie weit und wielange konnen diese Haftbefehle bestehen bleiben ? verjahrungsfrist ? Mein Reisepass wurde mir bereits vor 4 Jahren entzogen- wielange muss ich warten bis ich wider ein Anrecht habe einen deutschen Pass zu bekommen ?Besteht uberhaupt eine Chance jemals wider an einen Reisepass zu kommen ?

-- Einsatz geändert am 28.08.2010 16:15:08

-- Einsatz geändert am 28.08.2010 17:22:32


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen.

Zu Ihrer Fragen:
Wenn gegen Sie ein Haftbefehl besteht (oder bestand), kann nach Erteilung einer Vollmacht über das Gericht des Haftbefehlerlasses/der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragt werden. Aus der Ermittlungsakte wird sich dann der Verfahrensstand ergeben. Wenn in diesen Verfahren auch gleichzeitig ein internationaler Haftbefehl vorliegen sollte, ergibt sich dieses gleichfalls aus der Akte.
Nachteil ist, dass durch die Notwendigkeit der Vorlage einer Strafprozessvollmacht das Gericht diese Bevollmächtigung auch zur Zustellung empfangsbedürftiger Erklärungen (Ladungen, Verfügungen etc.) nutzen kann. Hingegen ist aus der Vollmacht nicht ersichtlich, wo Sie sich aufhalten, so dass jedenfalls eine Vollstreckung scheitern dürfte.

Was die Verjährung (Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung) betrifft, so kann dieses nur dann eingeschätzt werden, wenn das vorgeworfene Delikt und der angebliche Tatzeitpunkt bekannt sind und Sie des weiteren Angaben darüber machen können, ob und wie Sie von den Ermittlungen gegen Sie erfahren haben.
Ich schlage Ihnen daher vor, dass Sie mir diese notwendigen Angaben direkt an meine Email dannheisser@rae-dpc.de zukommen lassen und ich dann auf dieser Basis die Frage der Verjährung und auch die Frage nach dem möglichen Erhalt eines deutschen Passes beantworte. Dieses erfolgt dann im Rahmen der für Sie kostenlosen Nachfragefunktion und ist die einzige Möglichkeit, die Vertraulichkeit zu gewährleisten.


Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über dannheisser@rae-dpc.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.

Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.

Mit freundlichen Grüssen



gez. RA Dannheisser


Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt

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20148 Hamburg
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Fax: 040-411255717
dannheisser@rae-dpc.de
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