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Frage geschrieben am 17.02.2010 13:38:17

Internationale Umzugsfracht stark verzögert. Aussicht auf Entschädigung?

Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1237
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Entschädigung?.
Wir sind kürzlich von Australien nach Norddeutschland umgezogen. Das Umzugsgut wurde per Seefracht über einen professionellen Umzugsdienst A verschickt und wie üblich im Voraus bezahlt. Die Abwicklung auf australischer Seite war einwandfrei. Wir bekamen den Namen des Schiffes mitgeteilt, das die Fracht transportierte, sowie die Kontaktdaten der Firma B, die die Fracht nach Ankunft in Deutschland abwickeln sollte. Firma B hat Büros in Deutschland und in London. Unsere Fracht wird von London aus koordiniert. Ich kontaktierte die genannte Person in London frühzeitig (als das Schiff noch unterwegs war). Alles schien klar.
Die Schiffsfracht kam planmässig in Hamburg an. Wir kontaktierten regelmässig (ca. alle 4-6 Tage) die zuständige Person in London, um den Bearbeitungsstatus zu erfahren. In unregelmässigen Abständen kamen vage Antworten zurück (gesamte email-Korrespondenz ist dokumentiert). Niemand hat uns je unaufgefordert kontaktiert. Vier Wochen nach Entladen des Containers hatten wir immer noch keine definitive Auskunft über Bearbeitungsstatus, geschweige denn ein Lieferdatum. Ich habe daraufhin unseren australischen Spediteur A kontaktiert. Der gab sich entsetzt und setzte die Londoner Firma B unter Druck. Wieder eine knappe Woche später schliesslich stellte sich heraus, dass die Fracht seit dem Absetzen in Hamburg in der Lagerhalle der Reederei stand, die Reederei vergeblich versucht hatte, den Spediteur B zu erreichen (u.a. kam ein Einschreiben als unzustellbar zurück) und nun Lagerkosten von über €8000 aufgelaufen waren.
Zu diesem Zeitpunkt drohte ich mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts und es passierte endlich etwas. Die Lagerkosten wurden widerspruchslos von Spedition B beglichen und wir erhalten seither konkrete Auskünfte über den Bearbeitungsstatus. Die Auslieferung der Fracht ist nun für nächste Woche vorgesehen, insgesamt gut 6 Wochen nach der Ankunft im Hamburger Hafen.

Wir hausen diese ganze Zeit in einem fast leeren Haus, mit minimaler Ausstattung (Matratze auf dem Boden, ein halber Koffer Kleidung, wenig zusammen geliehenes Geschirr etc..). Für eine kurze Zeit nimmt man das ja gerne in Kauf, aber mit über einem Monat Wartezeit konnten wir eigentlich nicht rechnen.

Wir haben zwei Fragen:
1. Ist es aussichtsreich, eine Entschädigung für die übermässig lange Wartezeit zu fordern? Natürlich wurde uns nie ein bestimmtes Lieferdatum garantiert, aber normalerweise dauert die Abwicklung einer privaten Umzugsfracht nicht mehr als 2-3 Wochen. Nachdem wir immer nur hingehalten wurden und die Auslieferung im Grunde täglich erwartet haben, haben wir auch keine Ersatzkäufe getätigt oder uns im Hotel einquartiert, haben also keine nachweislichen Kosten. Es ginge also höchstens um eine pauschale Entschädigung.
2. Unsere Fracht ist versichert; dies schliesst aber nicht witterungsbedingte Schäden wie Frost oder Schimmel ein. Falls solche Schäden nun durch die übermässig lange Lagerung entstanden sind, ist dann evtl. die Spedition, die die Verzögerung zu verantworten hat, haftbar? Vermutlich hat man die Pest am Hals, ggf. nachzuweisen, dass der Schaden bei der Lagerung entstanden ist.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.02.2010 18:33:06
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
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Sehr geehrte Fragende,

Ihnen steht das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach §§421, 425ff HGB zu.
--------------
Nach §421 HGB ist in Abs. 1 geregelt:
1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern.
Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.
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Eine Verzögerung kann dann nach §423 HGB angenommen werden, wenn nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist geliefert wurde. Wurde jedoch nichts vereinbart, so gilt die angemessene Lieferfrist. Dies ist jedoch ein unbestimmter Rechtsbegriff, sodass hier wieder die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind. Ich denke jedoch, dass 6 Wochen schon eine lange Zeit sind, die ggf. Ansprüche begründen könnten, zumal man bereits nach §424 HGB bei einer grenzüberschreitenden Lieferung von über 30 Tagen eine Verlustmeldung zubilligt.
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§423 HGB:
Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).

§424 HGB:
(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt.
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Die Haftung richtet sich nach den §§425ff HGB:
Danach liegt allerdings dann ein Haftungsausschluss vor, wenn

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die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (außer es liegt Vorsatz vor, §435 HGB).
---------------
Allerdings hat er sich hierzu bislang nicht eingelassen, weshalb das Umzugsgut so lange in Hamburg nicht weiterbefördert wurde.

Problematischer wird es mit der Berechnung des Schadens (max. das 3 fachen Betrag der Fracht §431 Abs. 3 HGB). Im Prinzip ist Ihnen finanziell derzeit kein Schaden entstanden, auch wenn es bislang unbequem war. Oder mussten Sie Gegenstände anschaffen, die Sie ohne die Verzögerung nicht angeschafft hätten?
Bitte tragen sie hierzu noch vor.

Anders sähe es natürlich aus, wenn Sie nachweisen können, dass Frost- und Schimmelschäden durch die Verspätung eingetreten sind. Das ist aber - wie Sie schreiben - durchaus schwierig, da hier die Schäden ursächlich sein müssten.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.02.2010 08:46:36

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

im Prinzip also "Ja", in der Praxis aber wohl sehr schwierig.
Ist das Hauptproblem denn, dass wir keine konkreten Kosten nachweisen können? Ich hatte ich ja schon ausgeführt, dass wir immer wieder vertröstet wurden und daher immer guter Hoffnung abgewartet haben anstatt mit Ersatzkäufen zu beginnen.
Wer ist denn in unserem Fall der "Frachtführer" an den man sich ggf. zwecks Entschädigung wenden muss? Der australische Spediteur A, der die Rechnung gestellt hat? Oder der Londoner Spediteur B, unter dessen Regie die Verzögerung passiert ist?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.02.2010 17:18:28

Sehr geehrte Fragende,

im Pinzip sind es nur praktische Probleme, die die Durchsetzung Ihres Falles erschweren, also sozusagen das Problem, dass letztendlich - außer dem Zuwarten - kein konreter Schaden beziffert werden kann.

Als Frachtführer werden nach §§437 und 442 HGB sowohl der ausführende als auch der nachfolgende (also der letzte) Transporteur gesehen, die jedoch gesamtschuldnerisch haften.

Ich würde mich an denjenigen halten, der die Verspätung verursacht hat.
Dort können Sie dann die Kosten ansetzen, die ohne die Verspätung nicht eingetreten wären.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter





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