Im Forum werden keinerlei Gebühren verlangt , da es frei zugänglich bleiben soll. Hier soll der Club Gedanke nicht verlohren gehen.
Dies soll auch so bleiben. Probleme die ich sehe sind halt im Rechtlichen mit den Verkauf der Fanartikel etc.
Ein weiteres Problem ist auch das Zweitkonto welches ich angelegt habe , nun ist es der Bank ein dorn im Auge , da hier zu viele Buchungen gelaufen sind. Ich nutze dieses Konto auch um für Treffen Pins, Pokale zu kaufen und erhalte von den Teilnehmern einen Unkostenbeitrag.
Antwort geschrieben am 02.06.2010 18:46:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Unternehmensform:
Ohne große Umstände können Sie sich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammenschließen.
Ansonsten wäre zu überlegen, ob die von Ihnen erwähnte Interessengemeinschaft oder der nicht eingetragene Verein in Betracht kommen.
Eine Interessengemeinschaft ist in der Regel ein lockerer Zusammenschluss von Gleichgesinnten, die z.B. einem gemeinsamen Hobby nachgehen oder wie in Ihrem Fall ein solches Forum betreiben. Zur Gründung sind keine bestimmten Maßnahmen zu beachten, da in der Gestaltung und Zusammensetzung vollkommene Freiheit besteht. Eine Eintragung in ein Register gibt es nicht, auch keine satzungsmäßigen Vorschriften.
Der nicht eingetragene Verein ist eine Form des Vereins. Der nicht eingetragene Verein gilt, da er nicht ins Vereinsregister eingetragen ist, als nichtjuristische Person. In der allgemeinen Rechtsprechung wird diese Gemeinschaft aber einem eingetragenen Verein weitgehend gleichgestellt. Öffentlich rechtsverkehrend bestehen Einschränkungen. Und die Haftung liegt in der rechtlich nicht beglaubigten Gemeinschaft persönlich bei den Mitgliedern.
Im Grunde genommen ist es nicht erforderlich, sich direkt auf eine bestimmte Form zu einigen. Sie sind schon kraft Gesetzes eine GbR, welche in den §§ 705 ff. BGB geregelt ist.
Diese Form einer Gesellschaft ist die einfachste und formell am wenigsten präzisierte. Sie gilt nicht als eigenständige juristische Person, sondern als eine Personenvereinigung, welche auf einem Vertrag beruht. Daher verfügt die GbR auch nur über beschränkte Rechtsfähigkeit, was sie dazu befugt, im äußeren Rechtsverkehr teilzunehmen, Verträge abzuschließen oder gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, obwohl sie keine eigenständige Rechtspersönlichkeit hat.
Im Grunde genommen ist dies absolut ausreichend für Ihr Vorhaben.
Konto:
Inwieweit das Konto der Bank im Dorn im Auge ist, vermag nicht nachvollzogen werden. Es steht Ihnen frei, ein Geschäftskonto zu betreiben, über welches dann zahlreiche Transaktionen laufen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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