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Frage geschrieben am 30.01.2012 22:05:01

Instandsetzung einer Wohnung nach Kündigung des Mietvertrages

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 578
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Wir haben unsere Wohnung zum 31.01.2012 gegenüber der Wohnungsbaugenossenschaft gekündigt. Der Mietvertrag wurde am 27.12.1977 (in der DDR) abgeschlossen. Die Wohnungsbaugenossenschaft verlangt nunmehr nach unserer Wahl entweder die Rückgabe der Wohnung in einem Zustand, in dem sie malermäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, d.h. in einem durchgängig guten malermäßigen Zustand bei maximal einer Tapetenlage oder (alternativ) die Entfernung sämtlicher Tapeten. Angemerkt sei, das die Wohnung in 3 Räumen nicht durchgängig gemalert ist, da hier große Anbauwände standen. An diesen stellen befindet sich noch die Tapete vom Einzug (aus dem Jahre 1977). Im Mietvertrag vom 27.12.1977 sind folgende vertragliche Regelungen zu finden: Nr.4c)"Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses gibt das Mietglied die Wohnung mit Zubehör sauber und mit sämtlichen Schlüsseln zurück. Sofern das Mietglied nach diesem Vertrag für die malermäßige Instandsetzung verantwortlich ist, hat die Rückgabe in einem Zustand zu erfolgen, in dem sie malermäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist." Nr.5a)"Die Genossenschaft hat die Wohnung in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und während der Vertragsdauer zu erhalten." Nr. 5c)"Die Kosten für die malermäßige Instandhaltung (Tapezieren und Streichen) in der Wohnung hat das Mietglied selbst zu tragen." Meine Frage lautet nunmehr: Sind die vertraglichen Regelungen im Mietvertrag rechtlich wirksam bzw. muss ich die Wohnung entweder malermäßig instandsetzen bzw. die Tapeten vollständig entfernen?


Antwort geschrieben am 31.01.2012 02:44:29
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Unter Schönheitsreparaturen versteht man das Tapezieren von Wänden und Decken, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, Streichen der Fenster von innen und Streichen der Wohnungstür von innen.
Der Mieter ist zur Kostentragung bzw. zur malermäßigen Instandhaltung verpflichtet. Daraus ergibt sich für den Mieter keine Pflicht, die Schönhetsreparaturen bei Mietvertragsende vorzunehmen. Der Grund hierfür ist, dass laut § 104 ZGB der Vermieter bei Neuvermietung dem neuen Mieter die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand übergeben muss.
Es reicht aus, wenn Sie die Wohnung besenrein zurücgeben.







Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.01.2012 08:40:34

In §104 ZGB Absatz 2 steht aber auch, das die Vertragsparteien im Mietvertrag eine abweichende Regelung zu § 104 ZGB Absatz 1 vereinbaren können. Dann würde es doch bei der Regelung laut Mievertrag bleiben, die da heißt: "...hat die Rückgabe in einem Zustand zu erfolgen, in dem sie malermäßig zum vertraggemäßen Gebrauch geeignet ist." Oder?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.01.2012 19:19:23

Ich halte nach wie vor die Klausel für unwirksam, weil nicht klar ersichtlich ist, ob Sie die Kosten für die Endrenovierung zu tragen haben bzw. diese selbst auszuführen haben.
Ich werde aber mich nochmals kundig machen und zeitnah berichten.

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