der Hausverwalter unseres Mehrfamilienhauses verwendet Beträge aus der Instandhaltungsrücklage ohne ET-Beschluss auch für Öleinkäufe. Durch die Entnahmen enstand bereits vor Jahren eine „theoretische“ und eine tatsächlich auf dem Festgeldkonto ausgewiesene IHRL. Der Wertunterschied zwischen den beiden Posten wird immer größer. Auf meine diesbezügliche Beschwerde teilte der HV mir u.a. Folgendes mit:
„ Die Instandhaltungsrücklage in Höhe von xxxxxxxxx EUR setzt sich gemäß Abrechnung zum Jahresende aus den Posten Festgeld (xxxxxxx EUR), Ölbestand, Girokontobestand zusammen.“
Gemäß meiner bisherigen Information ist die IHRL ein zweckgebundenes Kapitalvermögen der ET-Gemeinschaft. Diese bestimmen welche Instandsetzungs- Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen aus dieser Rücklage bezahlt werden. Beträge für div. Betriebskonten wie Heizöl, Strom, Versicherungen etc. dürfen nur bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen mit Zustimmung der ET-Gemeinschaft entnommen werden. D.h., dass diese Beträge umgehend auf das IHRL-Konto zurückgebucht werden müssen.
Wie ist die momentane Rechtslage? Gibt es diesbezügliche Urteile vom BGH oder von OLG-s?
Für Ihre Antwort danke ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
ge1947
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.3.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.03.2007 15:32:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin LL.M. (oec.) Susann Wipper
Magdeburger Allee 80, 99086 Erfurt, Tel: 0361/2153969, Fax: 0361/6536588
Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
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vielen dank für die Einstellung Ihrer Frage, welche ich aufgrund des von ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte:
§ 21 Abs. 5 WEG regelt, was zu den Kosten einer ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung gehört. Hierunter sind solche zu zählen, die erforderlich sind, um das gemeinschaftliche Eigentum in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wieder zu versetzen, so dass dieses zu seinem bestimmungsgemäßen Zweck genutzt werden kann.
Hiernach sind Kosten für Ölkäufe keine Ausgaben, die von diesen Rücklagen beglichen werden können.
Daher darf der Verwalter Entnahmen aus der IHRL nur für diese Zwecke entnehmen. Entnahmen zur Tildung anderer Kosten wie z.B. für den Kauf von Heizöl o. zur Begelichung der Verwaltervergütung sind grundsätzlich unzulässig. (BayObLG, Beschl. V. 13.04.1984, 2 Z 19/83; OLG Düsseldorf, Beschl. V. 25.01.2005, 3 Wx 326/04).
Eine vorübergehende Entnahme aus der IHRL für Heizölkäufe darf NUR mit gesondertem Beschluss der ETG erfolgen.
Da sicher auch die ETG daran interessiert ist, Heizöl günstig einzukaufen, sollte in der ETV vorgeschlagen werden, eine Sonderumlage für Heizöl zu bilden.
Auf keinen Fall ist aber der von Ihnen geschilderte Fall – der langfristigen Finanzierung der Heizölkäufe aus der Instandhaltungsumlage ohne Rückführung der entsprechenden Gelder auf dieses Konto- zulässig.
Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt rate ich, dieses Thema in der ETV anzusprechen, die Einhaltung der Rücklagenbildung und ggf. eine Prüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung zu veranlassen.
Ich hoffe, Ihre Frage zufrieden stellend beantwortet zu haben. Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Susann Wipper
Rechtsanwältin
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