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Guten Tag,
ich bin Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit 101 Einheiten in 8 Häusern. Seit ca. 2 Jahren wird die Instandhaltungsrücklage für Liquiditätsengpässe verwendet. Trotz mehrmaliger Aufforderung kann oder will mir der Verwalter nicht mitteilen, wie hoch die Instandhaltungsrücklage aktuell ist (zum Beispiel 26.11.2009).
Was kann ich tun?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.11.2009 20:52:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Instandhaltungsrücklage ist in der Jahresabrechnung darzustellen. Eine solche Darstellung enthält deren Entwicklung bzw. deren Bestand. D.h. aus der Jahresabrechnung muß zu ersehen sein, wie der Bestand z. B. zum 31.12.2008 aussieht.
2.
Der Verwalter ist verpflichtet, der Gemeinschaft jederzeit nach entsprechender Beschlußfassung Auskunft über alle Fragen des Rechnungswesens zu erteilen.
Der einzelne Eigentümer hat indes keinen Individualanspruch auf Erteilung von Auskünften. Hält er Auskünfte für erforderlich, kann er diese nur über den Weg der Beschlußfassung der Eigentümergemeinschaft durchsetzen. Ggf. besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Ersetzung des Beschlusses.
Allerdings hat jeder Miteigentümer das Recht, ohne daß es einer vorherigen Beschlußfassung bedarf, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen.
Von der letztgenannten Möglichkeit sollten Sie Gebrauch machen. Die Einsichtnahme erfolgt in der Regel in den Räumen des Verwalters. Sollte sich der Verwalter weigern, rate ich Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Bedarfsfall stehe ich selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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