Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 69 weitere Antworten zum Thema Gemeinschaftseigentum.
Nach dem Kauf einer Eigentumswohnung ergeben sich folgende 2 Unklarheiten:
1) Dachfenster
Ein kleines Dachfenster ist im Bauplan der Teilungserklärung nicht eingezeichnet, aber bereits seit Fertigstellung des Hauses im Jahr 1982 vorhanden.
Laut Hausverwaltung gehört dieses Fenster zum Gemeinschaftseigentum (verstehe ich), Instandhaltung und die nun evtl. geplante Erneuerung seien aber vom Nutzer (mir) zu finanzieren, da es nicht Bestandteil der offiziellen Bauzeichnung sei (weiß ich nicht). Die Verwaltung möchte Kostenermittlungen durchführen um so das günstigste Angebot herauszufinden, welches ich dann akzeptieren und zahlen soll falls ich das Fenster ersetzen lassen möchte.
Ist es richtig dass der Nutzer in diesem Fall die Kosten alleine trägt, obwohl das Fenster bereits von Anfang an vorhanden war?
Falls ja, kann ich als Nutzer nicht selbst entscheiden von wem ich das Fenster erneuern lasse?
2) Dachgauben
Ein Dachausbau (Dachgaube) ist wie in der Teilungserklärung beschrieben vorhanden, allerdings ca. um einen Meter seitlich versetzt angeordnet. Größe ist identisch. Die Dachgaube ist mit einer reinen Fensterfront von 3 einzelnen Fenstern versehen. In der Hausskizzierung der Teilungserklärung sind 4 statt der vorhandenen 3 Fenster eingezeichnet.
Diese Fenster sind Gemeinschaftseigentum, sollen aber von mir als Nutzer Instandgehalten werden, da sie von der Skizzierung abweichen. In der Grundrisszeichnung der TE ist nicht zu sehen ob 3 oder 4 Fenster vorgesehen waren.
Darüber hinaus ist in absehbarer Zukunft eine Renovierung der Teerpappe auf den Gauben erforderlich. Man fordert ebenfalls, dass ich diese zahle, weil die Gauben von der ursprünglichen Planung abweichen.
Wie verhält es sich hier mit den Fenstern und Gauben?
Ich hoffe ich habe keine Details vergessen. Über eine Beantwortung der Fragen würde ich mich freuen. Evtl. wird dann später auch noch eine kurze schriftliche Stellungnahme benötigt.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 10.04.2011 14:34:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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in beiden Fällen irrt die Verwaltung, SOFERN nicht in der Teilungserklärung ausdrücklich etwas anderes wirksam vereinbart worden ist; die Teilungserklärung wäre also unbedingt noch ergänzend zu prüfen.
Da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, kommt es nicht auf die Frage der Nutzung an. Entscheidend ist allein die Tatsache, dass es sich um Gemeinschaftseigentum handelt - dann ist auch die Gemeinschaft verpflichtet und die Kosten sind - sofern individuell keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, siehe oben - dann auch nach den Miteigentumsanteilen zu tragen.
Hier sollten Sie sich also keinesfalls darauf zurückdrängen lassen, dass Sie als Nutzer die alleinigen Kosten zu tragen hätten.
Entscheridend ist weiter, dass Fenster und Gaube schon bei der Fertigstellung eingebaut worden ist, also nicht nachträglich eingebaut worden sind. Dann kann auch nicht die Kostentragungspflicht auf Sie als Nutzer übergewälzt werden (OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 92/05).
Sollte dieses - siehe oben - ausnahmsweise nach der Teilungserklärung doch wirksam vereinbart worden sein, könnten Sie natürlich auch selbst entscheiden, von wem Sie die Arbeiten ausführen lassen.
Lassen Sie also zunächst die Teilungserklärung prüfen; ergeben sich daraus keine wirksamen Abweichungen, bestehen Sie auf Kostentragungspflicht der Gemeinschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.04.2011 20:04:27
Vielen Dank.
Das Fenster und die Gaube wurden mit 99,9%iger Sicherheit mit dem Bau des Hauses erstellt. Die Bauzeichnung in der Teilungserklärung weicht jedoch leider davon ab (Fenster fehlt gänzlich), so fällt der Nachweis etwas schwer.
Als Gemeinschaftseigentum ist es auf jeden Fall alles deklariert. Die Teilungserklärung zählt ein paar andere Dinge als Sondereigentum auf, der Rest gehört zum Gemeinschaftseigentum. Auf Fenster und Gauben wird nicht explizit eingegangen auch nicht auf irgendeine Form von Instandhaltung.
Ist die Sachlage damit eindeutig oder sollte man die TE noch einmal prüfen?
Vielen Dank und viele Grüße
Vielen Dank.
Das Fenster und die Gaube wurden mit 99,9%iger Sicherheit mit dem Bau des Hauses erstellt. Die Bauzeichnung in der Teilungserklärung weicht jedoch leider davon ab (Fenster fehlt gänzlich), so fällt der Nachweis etwas schwer.
Als Gemeinschaftseigentum ist es auf jeden Fall alles deklariert. Die Teilungserklärung zählt ein paar andere Dinge als Sondereigentum auf, der Rest gehört zum Gemeinschaftseigentum. Auf Fenster und Gauben wird nicht explizit eingegangen auch nicht auf irgendeine Form von Instandhaltung.
Ist die Sachlage damit eindeutig oder sollte man die TE noch einmal prüfen?
Vielen Dank und viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.04.2011 20:21:25
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihren Ergänzungen ist die Sachlage eigentlich ziemlich deutlich und es verbleibt bei meiner Erstantwort: Es handelt sich um Kosten der Gemeinschaft.
Gleichwohl würde ich zur Prüfung der Teilungserklärung raten, da teilweise schon einzele Wörter besondere Bedeutung für die Beurteilung haben könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihren Ergänzungen ist die Sachlage eigentlich ziemlich deutlich und es verbleibt bei meiner Erstantwort: Es handelt sich um Kosten der Gemeinschaft.
Gleichwohl würde ich zur Prüfung der Teilungserklärung raten, da teilweise schon einzele Wörter besondere Bedeutung für die Beurteilung haben könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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