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Instandbesetzung


07.06.2009 16:09 |
Preis: ***,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren.
In meiner Stadt im Osten Deutschlands gibt es ein Haus, welches nun seit ca 20 Jahren leersteht. Ehemalige Straßenbewohner berichteten, dass die Besitzer kinderlos waren und inzwischen längst verstorben sein müssten. Auch wird "gemunkelt", die Eigentumsverhältnisse seien nicht geklärt. Nun habe ich von einem anderen Fall gehört, dass jemand (nach der Wende) ein leerstehendes Haus besetzt hat und nach 15 Jahren sei es nun offiziell in seinen Besitz übegegangen. Ich weiß nicht, ob er auch etwas an die Stadt bezahlt hat, aber das wäre zumindest auch fair.

Nun frage ich mich, ob es für mich (neben der Möglichkeit des Kaufes, was ich mir wohl nicht leisten kann) eine Möglichkeit gibt, dieses Haus legal zu besetzen, es instandzuhalten, die Wohnqualität zu verbessern und dort zu wohnen und /oder ein Meditations- und Jogazentrum zu eröffnen. Welche legalen Mittel (abgesehen vom geplanten In-Kontakt -Treten mit Kaufinteresse mit dem Liegenschafts- und dem Grundbuchamt) stehen mir zu Verfügung?

herzlichen Dank für Ihre Bemühungen :)
07.06.2009 | 16:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Unter welchen Voraussetzungen das Haus in Ihrem benannten Vergleichsfall auf den neuen Eigentümer nach 15 Jahren übergegangen ist, lässt sich nicht mir Sicherheit feststellen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Grundstück vom bisherigen Eigentümer vertraglich übertragen wurde.

Eine Ersitzung des Grundstücks und Gebäudes dürfte in jedem Fall ausscheiden, da hierfür gemäß § 900 BGB eine Eintragung im Grundbuch für die Dauer von 30 Jahre erforderlich ist und während dieser Zeit auch das Grundstück in Eigenbesitz gewesen sein muss.

Eine für Sie legale Möglichkeit zur Nutzung dieses Gebäudes besteht lediglich durch die Möglichkeit eines Kaufes oder der Einräumung eines Nutzungsverhältnisse, etwa Miete oder Pacht.

Dazu wäre es erforderlich Kenntnis über den Eigentümer des Grundstücks zu erlangen, etwa durch Einsicht in den maßgeblichen Grundbuchauszug beim zuständigen Grundbuchamt.

Sofern ein Eigentümer nicht zu ermitteln ist, ist davon auszugehen, dass das Haus in einer Nachlassverwaltung oder zumindest anderweitigen treuhänderischen Verwaltung steht.

Diese hätte die Möglichkeit durch Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages, etwa Miete oder Pacht, Ihnen eine Nutzungsrecht einzuräumen, dass Ihnen ein Recht zum Besitz gewährt.

Die inhaltliche Ausgestaltung eines solchen Vertrages obliegt dann den Parteien, vor allem hinsichtlich Instandsetzung und Verzicht auf Erhebung eines Nutzungsentgeltes als Gegenleistung dafür.

Eine anderweitige legale Inbesitznahme des Gebäudes für Sie kommt nicht in Betracht.

Bedauerlicherweise lässt sich Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt
Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen
Tel: 038327 / 459821,
Fax: 038327 / 459822
E-Mail: post@kanzleimarcoliebmann.de
Informationen nach § 2 DL-InfoV unter:
http://www.kanzleimarcoliebmann.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Abtshagen

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