Installation von Rauchmeldern bei bereits vorhandenen Rauchmeldern in ETW
Preis: 50,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 1998 Eigentümerin einer selbstgenutzten Eigentumswohnung. Im Oktober 2011 fand die jährliche EGT-Versammlung statt, an der ich nicht teilgenommen habe. Es wurde u.a. wohl das Thema „Installation von Rauchmeldern" erörtert, wobei dieser Punkt nicht vorab auf der Einladung der Tagesordnung genannt wurde. Laut HBO müssen Rauchmelder bis 31.12.2014 in Wohnungen installiert werden. Der Punkt wurde wohl unter „Verschiedenes" in der Versammlung dahingehend besprochen, dass die Vertreter der Hausverwaltung wohl bereits ein „Angebot" einer (einzigen) Firma in Norddeutschland vorlegten (angeblich wurde dazu vor Ort Prospektmaterial verteilt). Es wurden die Preise pro einzelnem Rauchmelder sowie die einmaligen Installationskosten, der 24-Stunden-Notrufdienst sowie die Kosten für evtl. Fehlalarme genannt/erörtert und diese groben Daten im Protokoll festgeschrieben wurden.
Die EGT-Versammlung beschloss daraufhin wohl die Installation der Rauchmelder durch diese vorgeschlagene Firma. Allerdings ohne konkrete Fristsetzung laut Protokoll. Anzumerken ist, dass die EGT-Versammlung (leider) stets beschlussfähig ist, unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer (lt. Teilungserklärung!).
Wenige Wochen nach dieser Sitzung und Erhalt des Protokolls finde ich im Postkasten eine Visitenkarte einer Firma mit dem Hinwies, dass ich nicht anzutreffen gewesen sei und ich nun selbst einen neuen Termin mit der installierenden Firma vereinbaren solle. Andernfalls würden mir die Kosten für eine Fehlanfahrt berechnet.
Ich habe daraufhin bei der HV angefragt, was das denn zu bedeuten habe. Ich wurde auf den Beschluss der EGT verwiesen sowie auf einen Aushang am Infobrett. Der Aushang hat meiner Kenntnis nach niemals existiert. Hierum gab es parallel Streitereien mit der HV. Dann wurde ich auf den Beschluss, die erhöhten Gefahren bei Verweigerung des Einbaus, die zusätzlichen Kosten bei erhöhter Haftung seitens der Versicherungen, den Regressansprüchen sowie die Gefahrenerhöhung für mich und die übrigen Bewohner wiederholt hingewiesen mit der Androhung bei weiterer Verweigerung mein Verhalten den Eigentümern vorzutragen und per Klage eine Duldung des Einbaus zu erwirken.
Ich habe darauf hingewiesen, dass ich den Beschluss für unwirksam halte, da es sich um mein Eigentum handelt. Ich bis zum 31.12.2014 (dem Stichtag laut HBO für den Einbau in Bundesland Hessen) eigenverantwortlich agieren werde und auf mein Grundrecht auf Unverletzbarkeit meiner Wohnung bestehe.
Vor einigen Tagen wird mir nun erneut mit Klageerhebung auf Duldung des Einbaus durch diese Firma mit diesen zentral überwachten Rauchmeldern gedroht. Es wird mir nach erneuten „Beschluss der anderen EGT" nun Frist gesetzt bis zum 31.08.2012, mich mit der Firma in Verbindung zu setzen und den Einbau nachträglich vornehmen zu lassen.
Ich bin nach wie vor nicht bereit, zum jetzigen Zeitpunkt den Einbau vornehmen zu lassen und verweise ja auf den Stichtag.
Soweit ich weiß, gibt es zum Thema bereist zwei OLG-Urteile, die jedoch unterschiedlich bewerten. Ich wohne im Bundesland Hessen. Wie kann ich weiter vorgehen, ohne dass mir gravierende finanzielle Nachteile entstehen? Was kann ich der HV erwidern?
Ich verweigere aus den unterschiedlichsten Gründen den Einbau. Ich habe zum x-ten Male in meiner letzten Korrespondenz wahrheitsgemäß angegeben, dass ich bis zum Stichtag 31.12.2014 eigenverantwortlich agieren werde und ich zwischenzeitlich voll funktionsfähige dem Stand der aktuellen Technik entsprechende Rauchmelder angeschafft habe, die 1/10 der durch diese Firma installierten Melder gekostet haben und die ich alleine warten (lächerlicher Batteriewechsel nach 1 Jahr!) kann. Die Kosten für die Dienste dieser „Zentralen Notrufzentrale" und die Wartung (!) trage ich ja ohnehin bereits laut Wirtschaftsplan mit.
Was würden Sie mir raten? Ich will keines falls einen Rechtsstreit führen und schon gar nicht eine Niederlage durch Klageerhebung auf Duldung erleiden müssen und auch noch weitere Kosten tragen. Ich danke für Ihren Rat.









