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 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Installation von Rauchmeldern...

Installation von Rauchmeldern bei bereits vorhandenen Rauchmeldern in ETW


30.07.2012 18:54 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 1998 Eigentümerin einer selbstgenutzten Eigentumswohnung. Im Oktober 2011 fand die jährliche EGT-Versammlung statt, an der ich nicht teilgenommen habe. Es wurde u.a. wohl das Thema „Installation von Rauchmeldern" erörtert, wobei dieser Punkt nicht vorab auf der Einladung der Tagesordnung genannt wurde. Laut HBO müssen Rauchmelder bis 31.12.2014 in Wohnungen installiert werden. Der Punkt wurde wohl unter „Verschiedenes" in der Versammlung dahingehend besprochen, dass die Vertreter der Hausverwaltung wohl bereits ein „Angebot" einer (einzigen) Firma in Norddeutschland vorlegten (angeblich wurde dazu vor Ort Prospektmaterial verteilt). Es wurden die Preise pro einzelnem Rauchmelder sowie die einmaligen Installationskosten, der 24-Stunden-Notrufdienst sowie die Kosten für evtl. Fehlalarme genannt/erörtert und diese groben Daten im Protokoll festgeschrieben wurden.
Die EGT-Versammlung beschloss daraufhin wohl die Installation der Rauchmelder durch diese vorgeschlagene Firma. Allerdings ohne konkrete Fristsetzung laut Protokoll. Anzumerken ist, dass die EGT-Versammlung (leider) stets beschlussfähig ist, unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer (lt. Teilungserklärung!).
Wenige Wochen nach dieser Sitzung und Erhalt des Protokolls finde ich im Postkasten eine Visitenkarte einer Firma mit dem Hinwies, dass ich nicht anzutreffen gewesen sei und ich nun selbst einen neuen Termin mit der installierenden Firma vereinbaren solle. Andernfalls würden mir die Kosten für eine Fehlanfahrt berechnet.
Ich habe daraufhin bei der HV angefragt, was das denn zu bedeuten habe. Ich wurde auf den Beschluss der EGT verwiesen sowie auf einen Aushang am Infobrett. Der Aushang hat meiner Kenntnis nach niemals existiert. Hierum gab es parallel Streitereien mit der HV. Dann wurde ich auf den Beschluss, die erhöhten Gefahren bei Verweigerung des Einbaus, die zusätzlichen Kosten bei erhöhter Haftung seitens der Versicherungen, den Regressansprüchen sowie die Gefahrenerhöhung für mich und die übrigen Bewohner wiederholt hingewiesen mit der Androhung bei weiterer Verweigerung mein Verhalten den Eigentümern vorzutragen und per Klage eine Duldung des Einbaus zu erwirken.
Ich habe darauf hingewiesen, dass ich den Beschluss für unwirksam halte, da es sich um mein Eigentum handelt. Ich bis zum 31.12.2014 (dem Stichtag laut HBO für den Einbau in Bundesland Hessen) eigenverantwortlich agieren werde und auf mein Grundrecht auf Unverletzbarkeit meiner Wohnung bestehe.
Vor einigen Tagen wird mir nun erneut mit Klageerhebung auf Duldung des Einbaus durch diese Firma mit diesen zentral überwachten Rauchmeldern gedroht. Es wird mir nach erneuten „Beschluss der anderen EGT" nun Frist gesetzt bis zum 31.08.2012, mich mit der Firma in Verbindung zu setzen und den Einbau nachträglich vornehmen zu lassen.
Ich bin nach wie vor nicht bereit, zum jetzigen Zeitpunkt den Einbau vornehmen zu lassen und verweise ja auf den Stichtag.
Soweit ich weiß, gibt es zum Thema bereist zwei OLG-Urteile, die jedoch unterschiedlich bewerten. Ich wohne im Bundesland Hessen. Wie kann ich weiter vorgehen, ohne dass mir gravierende finanzielle Nachteile entstehen? Was kann ich der HV erwidern?
Ich verweigere aus den unterschiedlichsten Gründen den Einbau. Ich habe zum x-ten Male in meiner letzten Korrespondenz wahrheitsgemäß angegeben, dass ich bis zum Stichtag 31.12.2014 eigenverantwortlich agieren werde und ich zwischenzeitlich voll funktionsfähige dem Stand der aktuellen Technik entsprechende Rauchmelder angeschafft habe, die 1/10 der durch diese Firma installierten Melder gekostet haben und die ich alleine warten (lächerlicher Batteriewechsel nach 1 Jahr!) kann. Die Kosten für die Dienste dieser „Zentralen Notrufzentrale" und die Wartung (!) trage ich ja ohnehin bereits laut Wirtschaftsplan mit.
Was würden Sie mir raten? Ich will keines falls einen Rechtsstreit führen und schon gar nicht eine Niederlage durch Klageerhebung auf Duldung erleiden müssen und auch noch weitere Kosten tragen. Ich danke für Ihren Rat.

30.07.2012 | 19:43

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

ein Mehrheitsbeschluss für die Installation von Rauchwarnmeldern ist ist zulässig ( LG Hamburg, Urteil vom 02.03.2011, Az.: 318 S 193/10; für Hessen: OLG Frankfurt, Az: 23 O 416/08 )

Die Gerichte haben dieses damit begründet, dass Feuer innerhalb des Sondereigentums auch das Eigentum der anderen Miteigentümer gefährden würde. Dann, so die Gerichte, könne die Versammung darüber auch entscheiden.

Der Mehrheitsbeschluss ist daher für Sie bindend, zumal er nicht innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat ab Beschlussfassung angefochten worden ist.

Dass die gesetzlichen Vorschriften erst eine Pflicht zu dem späteren Zeitpunkt vorschreiben, spielt dabei keine Rolle.

Denn die Gemeinschaft kann auch gesetzliche Vorschriften individuell abändern, sofern die Beschlussmöglichkeit dazu besteht. Und das ist hier nach den Entscheidungen der Fall.

Somit kann auch nun nicht im Nachhinein der offenbar fehlende Hinweis bei der Einladung zur Versammlung im Oktober 2011 angegriffen werden. Zwar wäre hier grundsätzlich die Möglichkeit gewesen, aber die Monatsfrist ist eben abgelaufen.

Wenn Sie nach Ihrer eigenen Schilderung ein Verfahren vermeiden wollen, bleibt Ihnen derzeit letztlich gar nichts anderes übrig, als "klein beizugeben" und fristgemäß die Firma zu kontaktieren.

Sicherlich nicht die von Ihnen erhoffte Antwort. Aber die Gesetze und Rechtsprechung kann kein Anwalt zu einer gewünschten/erhofften Antwort verbiegen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php



Nachfrage vom Fragesteller 30.07.2012 | 20:59

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin True-Bohle,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe eine Nachfrage:

Die Frist zum Widerspruch ist/war mit unbekannt! Da vermute ich nun Methode! Wie verhält es sich, wenn man, wie ich soeben recherchiert habe, Protokolle seit Jahren regelmäßig minimal nach 6 Wochen, meist aber nach über 2 Monaten erhält? In vorliegendem Fall fand die diesjährige Versammlung am 27.07.2011 statt, das Protokoll habe ich per am 21.09.2011 erhalten. Ich hatte also keine Gelegenheit zur fristgerechten Anfechtung.
Im Protokolltext selbst wurden -wie gesagt- mir wieder keinerlei Fristen für die Installation gesetzt. Das wollte man wohl nun per E-Mail an mich nachholen, und zwar wurde mir bis zum 31.08.2012 Nachfrist gesetzt, diese Firma zu kontaktieren. Die diesjährige EGT-Versammlung fand am 05.07.2012 statt und ich habe nur auf Aufforderung, weil ich misstrauisch war, eine Vorabversion per Mail des Protokolls am 27.07.2012 erhalten. Das Original vom Verwaltungsbeirat unterzeichnet habe ich bisher immer noch nicht erhalten.
Im Protokolltext selbst wurde mir auch keine definitive Frist gesetzt, lediglich beschlossen, mich mit angemessenem Zeitraum zur Nachinstallation letztmalig unter Klageandrohung aufzufordern.
Welche Möglichkeiten des Widerspruchs bzw. der Anfechtung habe ich dann ggf. noch, an wen wäre/n diese/r zu richten und welche Formen/Fristen sind zu wahren?

Anzumerken ist, dass die von Ihnen als Link angegebenen OLG-Urteile bei „Öffnung" nicht zum vorliegenden Thema passen. Ist da was schiefgegangen oder mache ich da etwas verkehrt?
Besten Dank für Rückantwort.


Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.07.2012 | 21:39

Sehr geehrte Ratsuchende,

irgendetwas ist mit dem Link schiefgelaufen. Dafür muss ich mich entschuldigen.

Das Urteil des OLG Frankfurt hat das Az.: 20 W 325/06. Dazu müsste der Link nun klappen.

Die Möglichkeit, nunmehr die Anfechtung binnen Monatsfrist noch nachzuholen, gibt es leider nicht.

Es ist leider kein Einzelfall, dass aufgrund Unkenntnis diese Frist versäumt wird. Die Frist beginnt ab Beschlussfassung. Und das ist der Zeitpunkt der Eigentümerversammlung, da dort der Beschluss gefasst wird.

Es kommt also nicht darauf an, wann Sie das Protokoll erhalten haben. Es kommt auch nicht darauf an, ob dort eine Rechtsmittelbelehrung etc. enthalten ist. Denn dazu wäre die Verwaltung nicht verpflichtet gewesen.

Daher werden Sie leider nichts mehr machen können.

Besuchen Sie die nächsten Eigentümerversammlungen oder lassen Sie sich dort von einer vertrauensvollen Person vertreten. Nur so haben Sie dann die notwendige Kenntnis der Beschlüsse und können dann rechtzeitig reagieren.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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