Insolvenzverwalter unterlässt Wahlrecht
| 25.05.2011 16:26
| Preis:
***,00 € |
Insolvenzrecht
Beantwortet von
Hallo,
folgender Sachverhalt:
Der Insolvenzverwalter unseres Bauträger wurde von uns schriftlich aufgefordert, sein Wahlrecht bezüglich
§ 103 InsO unverzüglich auszuüben, spätestens, bis zum Datum X, ansonsten würden wir davon ausgehen, dass eine Erfüllung nicht gewünscht ist. Der Berichtstermin findet erst in 3 ½ Wochen statt
Der Insolvenzverwalter hat sich jetzt in der Frist nicht gemeldet, dementsprechend gehen wir
davon aus, dass der IV auf eine Vertragserfüllung nicht besteht und somit das Vertragsverhältnis aufgelöst wurde/wird.
Ist dies so richtig?
Reicht eine Info an den Notar sowie das Finanzamt wegen der Grunderwerbssteuer, dass der
IV auf eine Erfüllung nicht besteht und somit kein Vertrag mehr zwischen uns besteht?
25.05.2011 | 19:30
Antwort
von
Rechtsanwalt Holmar Köstner
41 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes.
§ 103 InsO besagt nur, dass der Insolvenzverwalter bei einem gegenseitigen Vertrag nicht mehr auf Erfüllung durch die Gegenseite bestehen kann, wenn er nach Aufforderung nicht unverzüglich die entsprechende Erklärung abgegeben hat. § 103 Abs. 2 S. 3.
Das weitere Schicksal des notariell geschlossenen Kaufvertrages ist davon unabhängig. Er besteht zunächst weiter. Hier kommt es darauf an, ob bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder beantragt wurde, ob Sie Teilzahlungen geleistet haben (diese wären nur als Insolvenzforderungen zurückzufordern) und auch davon, ob bereits ein Rohbau steht, dessen Fertigstellung dann anderweitig gesichert werden könnte. Hier sind einige Fakten zu klären um zu entscheiden, auf welche Weise man den Vertrag ggf. auflöst oder aber anderweitig abwickelt.
Eine einfache Mitteilung reicht z. B. wegen der Grunderwerbssteuer nicht aus. Hier muss eine Bescheinigung des Notars erfolgen, dass der Vertrag nicht erfüllt wurde bzw. aufgelöst wurde.
Sie sollten also wegen der Abwicklung des Vertrages den Rat eines Anwalts, gern auch hier im Wege des Direktauftrages, einholen, da hierzu Einzelheiten zu klären sind, die nicht mehr im Rahmen Ihrer Angaben und einer einfachen Fragebeantwortung geklärt werden können.
Ich hoffe, Ihnen dennoch die nötige Klarheit verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
25.05.2011 | 21:15
Sehr geehrter Herr Köster,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Bis jetzt mussten wir, aufgrund eines Einspruchs beim Finanzamt wegen der Insolvenz, weder die Grunderwerbssteuer zahlen oder Zahlungen an den Bauträger leisten, da bis auf die Vertragsunterzeichnung noch nichts passiert ist( es liegt bis jetzt nich nicht mal eine Baugenehmigung vor, da diese nicht beantragt wurde). Deshalb ist die Insolvenz nicht weiter schlimm, wir sind sogar eher froh, da wir bereits ein anderes Objekt gefunden haben.
Selbst auf die bisher entstandenen Notarkosten würden wir verzichten und nicht zur Tabelle hinzufügen.
Uns geht es nur darum, den Notar sowie dem Finanzamt die Information zukommen zu lassen, dass der Insolvenzverwalter den Vertrag nicht erfüllen will und bitte die notwendigen Schritte in die Wege geleitet werden sollen.
Da sollte doch ein Schreiben mit dem Sachverhalt ausreichen,oder?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.05.2011 | 21:59
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben jetzt 2 Möglichkeiten, den formal noch bestehenden Vertrag loszuwerden. Entweder gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter des Bauträgers beim Notar die Vertragsaufhebung beurkunden (kostet mehr Geld), oder (falls der Insolvenzverwalter nicht mitspielen sollte) gegenüber dem Insolvenzverwalter per Einschreiben/Rückschein den Rücktritt vom Vertrag zu erklären wegen offenkundiger Erfüllungsverweigerung und dies dann dem Notar und dem Finanzamt mitteilen. Gegenüber dem Notar müssen Sie zugleich den Widerruf der ihm erteilden Vollmacht zur Grundbucheintragung erklären. (Ich gehe davon aus, dass wie üblich der Notarvertrag eine solche Vollmacht enthält.) Das Finanzamt verlangt regelmäßig eine Bescheinigung des Notars, dass der Verkauf nicht zur Durchführung gelangt ist.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen abschließend weiter.
Mit freundlichen Grüßen