364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1735 Besucher | 36 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Insolvenzrecht » Insolvenzverwalter kündigt Berufsunfähigke...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Insolvenzrecht » Insolvenzverwalter kündigt Berufsunfähigke...

Insolvenzverwalter kündigt Berufsunfähigkeitsversicherung


12.03.2010 07:15 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Mein Insolvenzverwalter hat ohne meine Kenntnis meine Berufsversicherung gekündigt. Es bestand ein Rükkaufswert von nichtmal 100,- €.
Ich hatte die Versicherung im Oktober für 6 Monate Beitragsfrei gesetzt. Mit März 2010 sollten die Zahlungen wieder aufgenommen werden. Deswegen habe ich erst jetzt davon erfahren.

Zwischenzeitlich bin ich leider unheilbar chronisch erkrannkt und kann keine BU Versicherung mehr abschliessen.

War die Vorgehensweise des Verwalters korrekt oder hätte er mir die Gelegenheit geben müssen diese wichtige Versicherung und den Rückkaufswert auf meinem nicht pfänfbaren Teil zu begleichen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema:
Insolvenzverwalter
12.03.2010 | 08:57

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Grundsätzlich ist der Insolvenzverwalter angehalten vorhandene Vermögenswerte zur Verwertung und diese zugunsten der Insolvenzmasse zu verwerten. Dazu gehören auch Ansprüch aus bestehenden versicherungsverträgen.

Hierbei gibt es Einschränkungen. U. a. besteht bei Versicherung ein Pfändungsschutz, wobei dieser aber nicht uneingeschränkt für alle Begünstigen aus dem Versicherungsvertrag gleichermaßen gilt.

In einer Entscheidung des BGH 15.11.2007 (Az. IX ZB 99/05), hat dieser einen Pfändungsschutz nur für Beamte und Angestellte bestätigt. Private Versicherungsrenten, dazu gehören auch Berufsunfähigkeitsrenten von Freiberuflern, Gewerbetreibenden und Selbstständigen unterliegen grundsätzlich keinem Pfändungsschutz, da dies im Unterscheid zu Angestellten und Beamten kein Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 ff. ZPO darstellt.

Ein Pfändungsschutz wird nur bei besonderen Härten zur Vermeidung von Sozialhilfe zugelassen, dann aber nur in Höhe des Sozialhilfesatzes.

Auch ein Verpfändungsmodell schützt nicht davor, dass der Versicherer den Rückkaufswert an die Insolvenzmasse auszahlen muss (OLG Thüringen, Az. 1 U 25/04, Beschluß vom 04.05.2004, BGH, Az. IX ZR 138/04, Urteil vom 07.04.2005.

Soweit Sie hier einer Falschberatung durch die Versicherung unterliegen, die einen Pfändungsschutz garantiert hatte, besteht die Möglichkeit Schadensersatz in Höhe der geleisteten Beiträge abzgl. des Rückkaufswertes einzufordern. (OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2007, Az. 20 U 259/06).

Der BGH hat in seiner Entscheidung darauf verwiesen, dass Freiberufler und Selbständige in die gesetzliche Rentenversicherung oder Versorgungswerke einzahlen könne, da diese Rentenanwartschaften und das Kapital nicht pfändbar sind.
Die laufenden Rentenzahlungen können allerdings von den Gläubigern unter Berücksichtigung der Pfändungsfreibeträge wiederum gepfändet werden.

Ich bedaure Ihnen keine besseren Nachrichten geben zu können, hoffe aber Ihnen trotzdem einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 12.03.2010 | 09:05

Hallo,

danke für ihre Antwort.

Sie gehen nur nicht auf meine Frage ein.

War die Vorgehensweise des Verwalters korrekt oder hätte er mir die Gelegenheit geben müssen diese wichtige Versicherung und den Rückkaufswert auf meinem nicht pfänfbaren Teil zu begleichen?

MFG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.03.2010 | 10:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

wie Sie sicherlich vermuten bin ich mit der schlechten Bewertung nicht einverstanden, da diese erfolgte, bevor ich Gelegenheit hatte die Nachfrage zu beantworten. Schließlich habe ich Werktags 24 Stunden Zeit eine Nachfrage zu beantworten. Ihre Bewertung erfolgte offenbar unmittelbar nach Stellung der Nachfrage. Ich habe den Betreiber der Seite entsprechend informiert die Bewertung zu löschen.

Hilfreich wäre, wenn Sie ebenfalls den Betreiber informieren würden die Bewertung zu löschen, damit im Anschluss die Nachfrage beantwortet werden kann, siehe meine Email vom 12.03.2010 an Sie.

Ich würde mich freuen, wenn sich hier eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung finden liesse und darf daher bitten, die Bewertung zurückzunehmen.

Viele Grüße

Ergänzung vom Anwalt 13.03.2010 | 11:13

Sehr geehrter Ratsuchender, viele Dank für Ihre Email und die bereitschaft die Bewertung zu korrigieren. Zu Ihrer Nachfrage: Die Rückkaufswerte einer Versicherung gehören zur Insolvenzmasse, soweit keine Bezugsrechte entgegenstehen, Lüdtke, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 35 Rdnr. 265. Da der Rückkaufswert in der Regel einen geringeren wirtschaftlichen Wert hat als die Versicherung für den Schuldner, kann der Schuldner an den Treuhänder herantreten, um dem Schuldner bzw. einem zahlenden Dritten die Gelegenheit zu geben die Versicherung für diesen Betrag "freizukaufen" und die Versicherung im Bestand zu erhalten. Allerdings wäre hier ein Handeln von Ihnen gegenüber dem Treuhänder erforderlich gewesen. Für diesen Fall hat der Treuhänder unter Berücksichtigung der Interessen des Schuldners das Anliegen zu prüfen. Fehlt eine solche Anfrage kann der Treuhänder diesen Vermögenswert wie jeden anderen verwerten und den Rückkaufswert zur Insolvenzmasse einziehen. Mit besten Grüßen
ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

781 Bewertungen
FACHGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht