Ungekündigtes Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer (63)
Geplant:
Ab dem 01.10.2011 Wechsel in einen niedriger dotierten Beratervertrag. Dieser ist befristet bis zum Rentenbeginn am 01.06.2014.
Problem:
Sollte der Betrieb bis zum Juni 2014 insolvent werden, müsste ich Arbeitslosengeld beziehen, welches in der Höhe deutlich unter dem Nettobetrag aus dem Beratervertrag liegen würde. Das Arbeitslosengeld wäre aber höher, wenn es vom letzten Geschäftsführer-Gehalt berechnet würde und ich auf den Beratervertrag gänzlich verzichten würde.
Fragen:
1) Gibt es eine Möglichkeit, sich gegen eine mögliche Insolvenz abzusichern? Zum Beispiel könnte bereits jetzt die Gesamtsumme der bis zum Vertragsende anfallenden Bezüge auf ein Treuhandkonto, Sperrkonto oder Sonstige durch den Arbeitgeber eingezahlt werden.
2) Wie kann vermieden werden, dass ein Insolvenzverwalter auf ein solches Konto zugreift und somit der Zeck dieses Kontos verfehlt war.
Antwort geschrieben am 04.01.2012 14:01:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Sie schreiben, dass Sie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer stehen und 63 Jahre alt sind. Sie planen ab dem "01.10.2011" einen Wechsel in einen niedriger dotierten Beratervertrag, welcher bis zum Rentenbeginn am 01.06.2014 befristet sein soll.
Ich nehme an, aufgrund des noch nicht lange zurückliegenden Jahreswechsels meinten Sie in Wirklichkeit den 01.10.2012, d.h. den Beratervertrag haben Sie derzeit noch nicht abgeschlossen, sondern planen es mit Blick auf mögliche Insolvenzfolgen ?
In diesem Zusammenhang ergibt sich zunächst folgende Vorfrage für Ihr Unterfangen.
Vorfrage:
"Sollte der Betrieb bis zum Juni 2014 insolvent werden, müsste ich Arbeitslosengeld beziehen, welches in der Höhe deutlich unter dem Nettobetrag aus dem Beratervertrag liegen würde. Das Arbeitslosengeld wäre aber höher, wenn es vom letzten Geschäftsführer-Gehalt berechnet würde und ich auf den Beratervertrag gänzlich verzichten würde."
Um im Falle einer Insolvenz vor Ihrem Renteneintritt (01.06.2014) durch einen möglichst hohen Arbeitslosengeldanspruch abgesichert zu sein müssen Sie nach § 123 I SGB III innerhalb einer Rahmenfrist von 2 Jahren vor der Entstehung des Anspruchs mindestens 360 Kalendertage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
Da die Tätigkeit als Geschäftsführer wesentlich höher dotiert ist - was sich positiv auf die Alg I Höhe auswirkt - ist es durchaus erstrebenswert, den Alg I Anspruch durch die niedriger dotierte Beratertätigkeit nicht zu "verwässern".
Dies wird sich aber anhand der von Ihnen mitgeteilten Daten nicht verwirklichen lassen, da Sie immer ein waches Auge darauf haben müssen, innerhalt der Rahmenzeit von 2 Jahren die 360 Tage Versicherungspflichtverhältnis aufrecht zu erhalten. Ansonsten würden Sie Ihren Alg I Anspruch sogar verlieren.
Dies voraus geschickt, beantworte ich nunmehr Ihre konkreten Fragen.
Frage 1:
"Gibt es eine Möglichkeit, sich gegen eine mögliche Insolvenz abzusichern? Zum Beispiel könnte bereits jetzt die Gesamtsumme der bis zum Vertragsende anfallenden Bezüge auf ein Treuhandkonto, Sperrkonto oder Sonstige durch den Arbeitgeber eingezahlt werden."
Die beste Absicherung gegen eine Insolvenz ist die Vermeidung einer solchen, d.h. es darf keiner der drei Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) sowie die Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegen.
Offenbar tauchen in Ihrer Firma bereits erste Anzeichen hierfür am Horizont auf, was auch die Motivation für den Wechsel in die niedriger dotierte Tätigkeit sein wird, um die Liquidität Ihrer Firma zu sichern.
Denn ansonsten wäre die Beibehaltung Ihres Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer die beste Absicherung im Fall der Insolvenz. Über das sogenannte Insolvenzgeld nach § 183 SGB III könnten Sie sogar grundsätzlich noch im Fall der Insolvenz für drei Monate den Bezug von Alg I vermeiden.
Verständlicherweise haben Sie das Bedürfnis die entstehende Differenz zwischen Ihrem Geschäftsführergehalt und Ihrer Beratertätigkeit in Ansehung einer Insolvenz bestmöglich zu sichern.
Dies lässt sich aber durch die von Ihnen genannten Konstruktionen nicht legal verwirklichen. Hier sind immer auch mögliche Insolvenzstraftaten zu beachten und vermeiden.
Denn Sie können nicht auf der einen Seite die Insolvenz durch Lohnverzicht hinauszögern und im Falle der Insolvenz das Geld unter Umgehung der Pflichten aus der Insolvenzordnung entnehmen, da dies eine Masseschmälerung wäre.
Zudem schwebt über jeder dieser Sicherungsmöglichkeiten das Damoklesschwert der Insolvenzanfechtung.
Einzig realistische Möglichkeit wäre allenfalls die Einrichtung eines Sperrkontos durch den Schuldner auf Ihren Namen zu Ihrer Sicherung, um ein Absonderungsrecht für den Fall der Insolvenz zu schaffen. Diesbezügliche Verträge müssten aber einer Insolvenzanfechtung standhalten können, was von hier aus nicht beurteilt werden kann.
In der Regel sind solche Sperrkonten nicht insolvenzfest.
Frage 2:
"Wie kann vermieden werden, dass ein Insolvenzverwalter auf ein solches Konto zugreift und somit der Zeck dieses Kontos verfehlt war."
Dies kann man auf legalem Wege nicht verhindern, da der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren weitreichende Befugnisse hat ( z.B. Insolvenzanfechtung, etc.), um die Ziele des Insolvenzverfahrens nach § 1 InsO bestmöglich zu verwirklichen.
Für den Fall des Sperrkontos helfen nur Verträge, die einer Insolvenzanfechtung standhalten und Ihnen dann im Fall der Insolvenz ein Absonderungsrecht nach § 51 InsO geben.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
- Rechtsanwalt -
Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:
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Fax: 0231/ 222 06 86
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Mit freundlichen Grüßen
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