Mir ist jetzt bekannt geworden, dass auf dem Grundstück eine Lagerhalle ohne Baugenehmigung errichtet wurde. Meine Sorge: wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, richten sich behördliche Forderungen zwecks Rückbau der Halle bzw weitere behördliche Auflagen durch Verstösse des Firmeninhabers dann gegen meinen Vater (Grundbesitzer). Als Sohn bin ich als Erbe eingesetzt.Fällt dann die Last im Erbfall auf mich? Was muss ich jetzt veranlassen: - kann ich den Rückbau der Halle verlangen (Forderung im Insolvenzverfahren)? Muss der Insolvenzverwalter sozusagen das Gelände "besenrein" hinterlassen? Was fordert das Pachtrecht? Steh ich auch in der Schuld, wenn ich das zukünftige Erbe annehme? Kann ich gegebenenfalls nur diesen Teil des zukünftigen Erbes auschlagen? Gehen wir von der Annahme aus, dass die Behörde fordert, die Halle zu entfernen. Abrisskosten könnten von mir nicht finanziert werden. Wäre mein finanzieller Ruin.
Schwierig gestaltet sich für mich auch die Suche nach einem passenden Anwalt, da es sich um verschiedenste Fachgebiete handelt (Insolvenzrecht, Pachtrecht, Erbrecht).
Antwort geschrieben am 12.02.2011 23:13:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Frage nach der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften trägt der Eigentümer. Dies ist keine Frage des Insolvenzrechtes, Miet- oder Pachtrechtes, sondern des öffentlichen Bauordnungsrechtes. Der Eigentümer ist als sogenannter Zustandsstörer im polizeirechtlichen Sinne verantwortlich. Die Haftung als Zustandsstörer knüpft dabei an seine Sachherrschaft an, also an die rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache.
Der Eigentümer eines Grundstücks ist für die vom Grundstück ausgehenden Gefahren verantwortlich, wobei es für seine Haftung als Zustandsstörer unerheblich ist, ob er die Gefahr selbst verursacht hat oder nicht. Einzig entscheidend ist seine Eigentümerstellung, da mit dieser eine Sozialpflichtigkeit verbunden ist. Dabei haftet der Grundstückseigentümer grundsätzlich im vollen und unbegrenzten Umfang für den Abriss, also mit seinem gesamten Vermögen.
Wenn der Insolvenzverwalter (wovon nicht auszugehen ist) die Halle errichtet hätte, so könnte er in die Pflicht genommen werden und würde für den Abriss haften. In dem Fall, dass der nun insolvente Pächter die Halle baurechtswidrig errichtet hätte, würde er vom Eigentümer in Regress genommen werden können. Dies bedeutet in der Insolvenz des Pächters aber, dass der Eigentümer seinen entsprechenden vermögensrechtlichen Anspruch zur Tabelle anmelden kann und auf eine Quote hoffen müsste.
Wenn Sie also das Erbe annehmen und damit die Eigentümerstellung erhalten, haften Sie persönlich. Eine Teilausschlagung gibt es nicht.
Der Insolvenzverwalter ist bei Eintritt in den Pachtvertrag bei dessen Beendigung an die vertraglichen Abreden gebunden und muss daher – soweit nicht anders vereinbart - besenrein übergeben.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.02.2011 02:15:05
Vielen Dank für die sehr hilfreiche Antwort.
Eine Nachfrage zum Erbe: per Überlassungsvertrag hat mein Vater mir bereits ein Haus überlassen (Nießbrauch). Dieses Haus steht auf einem anderen Grundstück, welches von der geschilderten Sachlage nicht betroffen ist. Wenn ich das Erbe also nicht annehme, was mir richtig erscheint, um nicht in die persönliche Haftung zu kommen, stellt sich für mich jetzt die Frage, ob ich bei Ausschlagung des Erbes jetzt auch kein Anspruch auf das Haus mit Nießbrauch habe.
Was den Pachtvertrag angeht, so wurde dieser vom Insolvenzverwalter gekündigt. Was das Gebäude angeht, seh ich in der Tat schlechte Aussichten. Wenn kein Kapital zu verteilen ist, dann bleibt der Eigentümer in der Tat auf dem Problem der nicht vorhandenen Baugenehmigung sitzen. Heißt besenrein, dass der Insolvenzverwalter für Abtransport und Entsordung von beweglichen Materialien sorgen muss, wie zum Beispiel Schrott,Steine, Baumaterialien etc.?
Vielen Dank für die sehr hilfreiche Antwort.
Eine Nachfrage zum Erbe: per Überlassungsvertrag hat mein Vater mir bereits ein Haus überlassen (Nießbrauch). Dieses Haus steht auf einem anderen Grundstück, welches von der geschilderten Sachlage nicht betroffen ist. Wenn ich das Erbe also nicht annehme, was mir richtig erscheint, um nicht in die persönliche Haftung zu kommen, stellt sich für mich jetzt die Frage, ob ich bei Ausschlagung des Erbes jetzt auch kein Anspruch auf das Haus mit Nießbrauch habe.
Was den Pachtvertrag angeht, so wurde dieser vom Insolvenzverwalter gekündigt. Was das Gebäude angeht, seh ich in der Tat schlechte Aussichten. Wenn kein Kapital zu verteilen ist, dann bleibt der Eigentümer in der Tat auf dem Problem der nicht vorhandenen Baugenehmigung sitzen. Heißt besenrein, dass der Insolvenzverwalter für Abtransport und Entsordung von beweglichen Materialien sorgen muss, wie zum Beispiel Schrott,Steine, Baumaterialien etc.?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.02.2011 13:31:30
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn in dem geschilderten Übertragungsvertrag das Ausschlagen des Erbes nicht als Rückfallgrund genannt ist und sich dies auch nicht aus anderen Vereinbarungen ergibt, dann bleiben Sie Eigentümer, auch wenn Sie ausschlagen. Denn die Erbfolge hat nichts mit sonstigen Vermögensübertragungen zu tun.
Der Insolvenzverwalter der das Objekt gemietet bzw. gepachtet hat, hat die gleichen Pflichten wie jeder andere Mieter / Pächter. Somit muss er das Objekt ordnungsgemäß übergeben.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn in dem geschilderten Übertragungsvertrag das Ausschlagen des Erbes nicht als Rückfallgrund genannt ist und sich dies auch nicht aus anderen Vereinbarungen ergibt, dann bleiben Sie Eigentümer, auch wenn Sie ausschlagen. Denn die Erbfolge hat nichts mit sonstigen Vermögensübertragungen zu tun.
Der Insolvenzverwalter der das Objekt gemietet bzw. gepachtet hat, hat die gleichen Pflichten wie jeder andere Mieter / Pächter. Somit muss er das Objekt ordnungsgemäß übergeben.
Als Leser können Sie

