ich habe/hatte als GF und 100% Anteilseigentümer zwei GmbHs, bei der die eine als "Projekt GmbH" diente und mangels Masse im Handelsregister gelöscht wurde.
Nun bekomme ich von dem Creditreform Auskunftsdienst die Beschreibung meiner anderen GmbH, welche bei Auskunftsanfragen
von Creditreform weitergegeben werden.
In dieser Beschreibung steht der Hinweis:
"Es liegen Insolvenz Informationen vor"
Entspricht diese Zusammenlegung von Informationen der insolventen "Projekt GmbH", bzw. Beauskunftung von Creditreform dem Recht ? Kann ich die Weitergabe dieser Information verhindern ?
Viele Grüsse
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.12.2009 16:32:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Markus Dubsky
Friedrichstr. 128, 10117 Berlin, Tel: 030 24636963, Fax: 030 24636964
Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Tarifrecht, Sozialrecht, Sozialhilferecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte beachten Sie zunächst, dass hier lediglich eine erste Einschätzung der Rechtslage möglich ist und dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Sie hatten zunächst beschrieben, dass Ihre ehemalige "Projekt- GmbH" mangels Masse aus dem Handelsregister gelöscht wurde.
Dabei dürfte die GmbH gemäß §§ 60ff GmbHG abgewickelt worden sein. Da die GmbH nicht über die nötigen Mittel verfügt haben dürfte, wurde vermutlich ein bereits anhängiges Insolvenzverfahren gemäß § 207 InsO Mangels Masse eingestellt. In diesen Fällen wird in der Praxis durch das Registergericht in der Regel unmittelbar die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit eingeleitet.
Wenn Sie, wie beschrieben, die Gesellschaft als Geschäftsführer geführt und 100%iger Anteilseigner inne hatten, und diese Gesellschaft aufgrund der Insolvenz nicht mehr besteht, so dürfen diese Informationen grundsätzlich weitergegeben werden. Nach den §§ 29ff, 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist nämlich eine Interessenabwägung zwischen dem Datenerfassungsinteresse einer Wirtschaftsauskunftei (etwa Creditreform) und des Informationsinteresses von deren Nachfragern auf der einen Seite sowie der schutzwürdigen Belange einer GmbH und deren Geschäftsführer andererseits vorzunehmen. Dabei wird der Auskunftei nicht verboten, die wahre und öffentlich zugängliche Tatsache, dass der Geschäftsführer der nachgefragten GmbH ebenfalls Geschäftsführer einer GmbH war die aufgrund der Insolvenz nicht mehr besteht, zu erheben, zu speichern, dem Datenbestand der nachgefragten GmbH beizufügen und an nachfragende Interessenten zu übermitteln.
Insoweit wurde den Interessen von Wirtschaftsauskunfteien und den nachfragenden Personen durch die Rechtsprechung Vorrang gewährt.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Bitte zögern Sie nicht, mich gerne jederzeit direkt zu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dubsky
Rechtsanwalt
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