Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 42 weitere Antworten zum Thema GmbH.
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Situation ist gegeben:
die Ehefrau eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH, möchte der GmbH ein Darlehen, zur Finanzierung einer Maschine, gewähren. Das Darlehen soll durch die Sicherungsübereignung der Maschine abgesichert werden. Das Darlehen soll in 72 Monatsraten getilgt werden, der Zinsatz soll im Marktüblichen Rahmen angesetzt werden.
Zur Vermögenssituation der Ehefrau:
grundsätzlich herrscht eine Gütergemeinschaft der Ehepartner. Die Ehefrau verfügt aber auch über, auf Ihren Namen lautende, finanzielle Mittel und Immobilien. Ein Teil der finanziellen Mittel soll für die Gewährung des Darlehens an die GmbH aufgebracht werden.
Zur Frage:
ist diese Konstruktion rechtlich bedenkenlos möglich oder könnte es im Falle der Insolvenz der GmbH Probleme geben das Sicherungsgut zur Befriedigung der Restschuld zu verwenden, da es sich beim Darlehensgeber um die Ehefrau des GGF handelt?
Antwort geschrieben am 11.01.2012 19:26:03
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.
Durch die Sicherungserbeignung wird der Kreditgeber Eigentümer, wenn gleich er auch von seinem Eigentum nur so Gebrauch machen darf, wie es der Sicherungszweck rechtfertigt. Im Falle der Insolvenz des Sicherungsgebers gewährt das Sicherungseigentum dem Kreditgeber allerdings nur ein sog. Absonderungsrecht, kein Aussonderungsrecht. Der Kreditgeber kann die Maschine also nicht heraus verlagern, sondern er kann nur den Wert verlangen. Das alles gilt aber nur, wenn die GmbH die Maschine sicherungsübereignet.
Deshalb wäre es wichtig zu wissen, wie genau das Geschäft abgewickelt werden soll, wer mit wem welche Verträge schließt.
Wenn z.B. die Ehefrau den Kreditvertrag abschließt, würde die Sicherungsübereignung zwischen dem Kreditgebr und ggf erfolgen, nicht mit der GmbH. Die Ehefrau kann dann die Maschine der GmbH zur Nutzung überlassen. Dann wäre die GmbH nur Mieterin o.ä. der Maschine.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen zu geben.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.01.2012 09:32:25
Sehr geehrter Herr Beck,
danke für Ihre schnelle Antwort. Ich muss allerdings nochmal nachhaken. Das Geschäft soll wie folgt abgewickelt werden:
Ehefrau = Kreditgeber
GmbH = Kreditnehmer + Käufer der Maschine.
Maschine wird an Ehefrau Sicherungsübereignet.
Wichtig ist für mich zu wissen, ob die Ehefrau des GGF im Inolvenzfall schlechter gestellt wäre, als z.B. eine Bank, die einen Kredit an die GmbH gewährt?
Ich befürchte einfach, dass die persönliche Beziehung so gewertet werden könnte, als hätte der GGF selber ein Gesellschafterdarlehen gestellt, welches er nicht einfach mit einer Maschine der GmbH absichern kann.
Im Insolvenzfall könnte die Ehefrau unter der Voraussetzung nicht das Absonderungsrecht geltend machen, sondern würde nachrangig behandelt werden.
Trifft das ungefähr so zu oder hätte die Ehefrau dies nicht zu befürchten?
Sehr geehrter Herr Beck,
danke für Ihre schnelle Antwort. Ich muss allerdings nochmal nachhaken. Das Geschäft soll wie folgt abgewickelt werden:
Ehefrau = Kreditgeber
GmbH = Kreditnehmer + Käufer der Maschine.
Maschine wird an Ehefrau Sicherungsübereignet.
Wichtig ist für mich zu wissen, ob die Ehefrau des GGF im Inolvenzfall schlechter gestellt wäre, als z.B. eine Bank, die einen Kredit an die GmbH gewährt?
Ich befürchte einfach, dass die persönliche Beziehung so gewertet werden könnte, als hätte der GGF selber ein Gesellschafterdarlehen gestellt, welches er nicht einfach mit einer Maschine der GmbH absichern kann.
Im Insolvenzfall könnte die Ehefrau unter der Voraussetzung nicht das Absonderungsrecht geltend machen, sondern würde nachrangig behandelt werden.
Trifft das ungefähr so zu oder hätte die Ehefrau dies nicht zu befürchten?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.01.2012 13:40:27
Dazu gibt es eine juristische und eine pragmatische Antwort. Die juristische: Solange die Ehefrau kein Gesellschafter ist, liegen die Voraussetzungen eines Gesellschafterdarlehens o.ä. nicht vor. Die pragmatische: Die Konstruktion riecht natürlich nach Umgehung, weil ein normaler Dritter in dieser Situation ein solches Geschäft wohl nicht abschließen würde. Daher ist die Konstruktion „erhöht streitanfällig", sofern der Eindruck entsteht, dass die Gläubiger benachteiligt wurden. Um dies zu beurteilen, müsste man die Einzelheiten des Geschäfts (Wert der Maschine, Rechte an der Maschine etc.) kennen.
Ich bitte um Verständnis, dass eine Beratung in dieser Tiefe mit dem Kapitaleinsatz von 60 Euro Brutto wobei dem Anwalt nach Abgaben an den Betreiber nur knapp die Hälfte übrig bleibt in diesem Forum nicht mehr zu leisten ist, schon wegen des Haftungsrisikos.
Frank Beck
Dazu gibt es eine juristische und eine pragmatische Antwort. Die juristische: Solange die Ehefrau kein Gesellschafter ist, liegen die Voraussetzungen eines Gesellschafterdarlehens o.ä. nicht vor. Die pragmatische: Die Konstruktion riecht natürlich nach Umgehung, weil ein normaler Dritter in dieser Situation ein solches Geschäft wohl nicht abschließen würde. Daher ist die Konstruktion „erhöht streitanfällig", sofern der Eindruck entsteht, dass die Gläubiger benachteiligt wurden. Um dies zu beurteilen, müsste man die Einzelheiten des Geschäfts (Wert der Maschine, Rechte an der Maschine etc.) kennen.
Ich bitte um Verständnis, dass eine Beratung in dieser Tiefe mit dem Kapitaleinsatz von 60 Euro Brutto wobei dem Anwalt nach Abgaben an den Betreiber nur knapp die Hälfte übrig bleibt in diesem Forum nicht mehr zu leisten ist, schon wegen des Haftungsrisikos.
Frank Beck
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