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Insolvenzantragsverfahren von Bauträger - Sonderkündigungsrecht ?


24.03.2009 17:56 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Fallbeschreibung:
Wir haben bei einem renommierten überregionalen Bauträger einen Vertrag über die Erstellung eines schlüsselfertiges infamilienhauses
abgeschlossen. Vertragsgrundlage ist die Leistungsbeschreibung sowie die VOB. Die Zahlungsmeilensteine wurden nach Baufortschritt vereinbart. Die erste Zahlung ist auch schon erfolgt und der Gegenwert besteht aktuell hauptsächlich in Planungsleistungen (Bodengutachten, Bauantrag, Statik,
Energiebedarfsrechnung, ...) die wir schon ausgehändigt bekommen haben. Dieser Bauträger eine GmbH, gehört organisatorisch u.a. zu einer Holding (Aktiengesellschaft) für die ein Insolvenzantrag bei Gericht gestellt wurde.

Nun haben wir vor einigen Tagen vom Insolvenzverwalter und unserem Bauträger ein Schreiben erhalten, in dem uns mitgeteilt wurde, dass für unseren Bauträger, die GmbH, ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Forderungseinzug nur noch auf ein eingerichtetes Anderkonto zu erfolgen hat.

Unter anderem mit folgenden Zeilen:
"....Das Unternehmen (der Bauträger GmbH) wird derzeit durch die
Geschäftsleitung im Benehmen mit dem vorläufigen
Insolvenzverwalter fortgeführt. Die Fertigung bleibt in vollem Umfang
aufrecht erhalten. Auch vertrieblich gehen wir von einem weiterhin planmäßigen Geschäftsablauf und der pünktlichen Belieferung der Kunden des Unternehmens aus.
Darüber hinaus erarbeiten die Geschäftsleitung und der vorläufige
Insolvenzverwalter derzeit ein Konzept, welches die Substanz
Unternehmens Sicherstellen soll. Gespräche und Verhandlungen mit potentiellen Investoren werden hierzu zeitnah aufgenommen.

Wir dürfen Sie als Kunden (der Bauträger GmbH) daher bitten, dem
Unternehmen in dieser schwierigen Situation die Treue zu halten. ..."

Nun unsere Fragen:
1.) Da unser Vertrauen in den Bauträger nun gestört ist und selbst
bei einer vorläufigen Weiterführung der Geschäfte eine drohende Insolvenz während der Bauzeit möglich und wahrscheinlich sein kann, gibt es in dieser Situation ein Sonderkündigungsrecht von unserer Seite?
2.) Im Vertrag wurde für Fälle einer "NORMALEN" Kündigung und dadurch bei Ausfall von weiteren Zahlungsmeilensteinen einen Aufwandsentschädigung von 5% pro Meilenstein vorgesehen was nach überschlägiger Kalkulation ca. 40 TEuro ausmacht. Kann seitens des Unternehmens dieser Anteil in der derzeitigen Situation (bei einer Kündigung von unserer Seiten) eingefordert werden?
3.) Falls wir Aufgrund der fälligen Entschädigung und dem verbundenen Verlust nicht aussteigen können, auf was ist in der weiteren Zusammenarbeit /Geschäftsbeziehung zu achten?
4.) Wir sollten nun schon seit einigen Tagen ein Ergänzungsangebot
bekommen welches dann den bestehenden Lieferumfang erweitern soll. Unter anderem wir dieses Angebot mit Hinweis auf das laufende Insolvenz- /-antragsverfahren nicht zugestellt. Das zu erstellende Objekt macht aber ohne die Merkmale und Inhalte des Ergänzungsangebotes für uns keinen Sinn. Was für Möglichkeiten haben wir hier?
24.03.2009 | 19:57

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Als Auftraggeber sind Sie nach § 8 Nr. 1 VOB/B befugt, den Bauvertrag jederzeit ohne besonderen Grund zu kündigen. Diese so genannte freie Kündigung stellt eine rechtliche Besonderheit dar, die sich dadurch begründet, dass allein der Auftraggeber ein Interesse an der Fertigstellung des Werkes haben soll.

Der Auftragnehmer/Bauträger hat gem. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, für den Fall der Kündigung durch den Auftraggeber einen Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. Der Bauträger muss sich lediglich dasjenige anrechnen lassen, was er durch die Nichtausführung des gekündigten Teilbereiches erspart hat.

Dies wurde in Ihrem Falle dadurch vereinfacht, dass eine pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart wurde.

In § 8 Nr. 2 VOB/B und § 8 Nr. 3 VOB/B ist geregelt, dass bei Vorliegen der dort genannten Gründe ebenfalls eine Kündigungsmöglichkeit des Auftraggebers, also Ihnen, besteht.

Diese Kündigungsmöglichkeit gilt unter anderem bei einem beantragten Insolvenzverfahren.

2. Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, hat der Bauträger Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung abzgl. des ersparten Aufwandes, wenn Sie den Bauvertrag nach § 8 Nr. 1 VOB/B "normal" kündigen.

Kündigen Sie nach § 8 Nr. 2 steht dem Bauträger Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Bauvertrages zu. Dies wäre in Ihrem Fall anwendbar, da hier keine „normale" Kündigung vorliegt, sondern ein besonderer Kündigungsgrund wegen der beantragten Insolvenz greift. Allerdings kann im späteren eröffneten Verfahren der Insolvenzverwalter einen entsprechenden Schadensersatzanspruch geltend machen. Ob der Schadensersatzanspruch sich in der Höhe der von Ihnen berechneten Aufwandsentschädigung bewegt, kann aktuell nicht beurteilt werden. Jedenfalls sollten Sie entsprechende Verzögerung festhalten und dem Bauträger mitteilen, siehe Ziffer 3.

3. Möglicherweise macht es zu diesem Zeitpunkt Sinn die eintretenden Verzögerungen des Bauträgers als Anlass zu nehmen eine Kündigung mit Fristsetzung anzudrohen. Insoweit setzen Sie den Bauträger in Verzug. Entsprechende Schäden infolge des Verzuges sind dann durch den Bauträger zu ersetzen. Sollte der Bauunternehmer diese Frist verstreichen lassen, kündigen Sie den Bauvertrages nach § 8 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 4 VOB/B, sowie nach § 8 Nr. 2 VON/B und machen gleichzeitig Schadensersatz geltend.

Soweit der Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren berechtigte Schadensersatzansprüche geltend macht, können Sie mit Ihren Ansprüchen aufrechnen.

4. Hinsichtlich des Ergänzungsangebotes ist dies unabhängig von dem bisherigen Bauvertrag zu sehen. Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich nicht davon aus, dass Sie dieses annehmen werden.

Gleichwohl bestehen die Verpflichtungen aus dem Bauvertrag weiter. Insoweit sind die beiden Verträge gesondert zu behandeln. Das fehlende Ergänzungsangebot gibt Ihnen jedenfalls keinen besonderen Kündigungsgrund für den bestehen Vertrag.

Aufgrund der Komplexität und Bedeutung der Sache, insbesondere zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Vertragsstrafen) und Abwehr von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Insolvenzverwalter, als auch bei der Einhaltung entsprechender Formalien, empfehle ich dringend einen Kollegen vor Ort so früh wie möglich hinzuzuziehen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick vermittelt zu haben. Im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

781 Bewertungen
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