Insolvenzantrag zurückgezogen von neuem GF
| 29.08.2010 10:49
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***,00 € |
Insolvenzrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Anwälte,
ein Person im europäischen Ausland hat eine GmbH gekauft und ist auch als Geschäftsführerin eingetreten. Nach dem Ankauf wurde die Gesellschaft im Ausland fortgeführt (COMI nicht mehr in Deutschland, auch tatsächlich!). Nach seiner Berufung hat der neue GF Kenntnis von einem anhängigen
Insolvenzantrag in Deutschland bekommen und diesen Antrag sofort zurückgezogen, da er die Gesellschaft im Ausland fortsetzen möchte. In Deutschland wurde bereits ein vorläufiger Verwalter eingesetzt. Da das Verfahren noch nicht eröffnet war, konnte der neue GF den Antrag natürlich auch wirksam zurückziehen. Nun hat er aber Post von der Staatsanwaltschaft bekommen, mit der Mitteilung, man habe Ermittlungen in Deutschland gegen ihn aufgenommen in diesem Fall, ohne dass diese näher konkretiesiert wurden.
Nun zu der eigentlichen Frage: Der neue GF hatte ja selbst keine Antragspflicht nach
§15a InsO, da der COMI der Gesellschaft in einem Land ohne Antragspflicht war während seiner Geschäftsführung. Kann die Antragsrücknahme als eine andere strafbewehrte Handlung in diesem Falle ausgelegt werden, bespielsweise Gläubigerbenachteiligung o.ä.?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Insolvenzantrag
29.08.2010 | 15:27
Antwort
von
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
362 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Wenn es sich in Ihrem Fall um eine GmbH handelt, dann ist zu beachten, dass der EuGH davon ausgeht, dass der center of main interest durch den SItz der Gesellschaft bestimmt wird. Hier ist das Hauptinsolvenzverfahren zu führen. Dies gilt es zu widerlegen.
Eine Haftung kann sich aus der Rücknahme des Antrages nur dann ergeben, wenn eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages vorgelegen hat. Bekanntlich normieren die §§
64,
71 Abs. 4 GmbHG eine solche Pflicht für die GmbH. Besteht danach eine Antragspflicht so kann die Rücknahme eine schuldhafte Nichterfüllung dieser Pflicht auslösen und zu einer Haftung nach
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 84 GmbHG führen.
Wenn vorliegend die Staatsanwaltschaft ermittelt, so bedeutet dies, dass der Verwalter einen Sachverhalt erkannt hat, der strafrechtlich relevant ist, Hierbei kann es sich um vielfältige Straftatbestände aus dem Bereich der Vermögensdelikte handeln. Vornehmlich wird hier allerdings bei Vorliegen einer Antragspflicht die Insolvenzverschleppung durch Rücknahme des Antrages nach
§ 84 GmbHG relevant sein.
Da in Ihrem Fall laut Schilderung keine Pflicht zur Antragstellung bestand, kann eine Rücknahme auch keine Verletzung einer solchen Pflicht sein. Hierauf sollten Sie sich berufen.
Nachfrage vom Fragesteller
29.08.2010 | 22:11
vielen Dank für Ihre umfassende Antwort. Könnten Sie sich nur noch mit einem Satz zu der Thematik äußern, ob sich Ihre rechtliche Einschätzung insoweit ändert, als dass für den ehemaligen Geschäftsführer tatsächlich eine Antragspflicht vorgelegt hatte und zu diesem Zeitpunkt der Verwaltungssitz noch in Deutschland war?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.08.2010 | 22:33
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Bei bestehender Antragspflicht kann die Rücknahme als Verletzung der Antragspflicht angesehen werden und die genannten Haftungstatbetsände auslösen. Insoweit ändert sich nichts an der obenstehenden Bewertung.