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Frage geschrieben am 30.04.2007 16:11:00

Insolvenz und STrafantritt

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2471
Guten Tag

ich habe heute "Besuch" vom Gerichtsvollzieher bekommen, wir sind mittlerweile schin fast "per du" sowie auch mit weiteren Vollstreckungsbeamten vom Zoll und Finanzamt.
Ich muss diese Woche eine Haftstrafe von 6 Monaten antreten habe auch schon alles vorbereitet und alles läuft wie geplant...bis heute. Der Gerichtsvollzieher hat mir sehr nahegelegt genau wie die anderen Beamten Insolvenz für die Firma sowie für mich privat anzumelden. Da wir aufgrund Zahlungsausfällen auch unseren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Mittlerweile hat es sich ziemlich angehäuft. Ich habe den Beamten gesagt das ich diese Woche die Haft antrete und dann erstmal gar nicht zur Verfügung stehe. Diese erwiderten, das ich dann damit rechnen muss wg. Insolvenzverschleppung o.ä. angezeigt zu werden, ich habe gefragt ob ich das denn noch bis Donnerstag schaffen würde mit der Insolvenz, worauf er sagte das es hier nicht um ein Schreiben ans AG geht sondern die Insolvenz in meinem Falle Regelinsolvenz, sehr viel Zeit in Anspruch nimmt besonders die ANtragstellung geht nicht einfach mal so. Er sagte aber das diese Insolvenz ein Grund für Haftaufschub wäre, da das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft kein Interesse daran hat mit der INhaftierung andere Straftaten zu begünstigen. Ist es richtig das ich STrafaufschub von 1 Monat bekommen kann für die Insolvenz.

-- Einsatz geändert am 30.04.2007 16:15:08

-- Einsatz geändert am 30.04.2007 16:40:06


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Diese Antwort ist vom 30.4.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.04.2007 18:59:09
Sehr geehrter Fragesteller,

ihre Anfrage beantworte ich kusorisch wie folgt:

Die zuständige Vollstreckungsbehörde kann auf eine entsprechenden Antrag hin gem § 456 StPO einen vorübergehenden Vollstreckungsaufschub gewähren, und zwar gem § 456 II StPO maximal für die Dauer von 4 Monaten.
Voraussetzung hierfür ist, dass "dem Verurteilten oder seine Familie durch die sofortige Vollstreckung erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen", d.h. es müssen Nebenwirkungen eintreten, die über das gewöhnliche Strafübel hinaus gehen und bei späterer Strafvollstreckung vermeidbar wären. Als Gründe kommen dabei nicht nur Nachteile in Betracht, die zu der Strafe in keinem angemessenen Verhältniss stehen, sondern auch Nachteile, welche die Wiedereingliederung gefährden. Beispiele: der Verurteilte steht kurz vor dem Abschluss einer Ausbildung; er muss für seinen eigene Geschäftsbetrieb einen Vertreter oder Nachfolger einarbeiten oder seinen Betrieb abwickeln; er muss während des Krankenhausaufenthalts seiner Ehefrau die Kinder versorgen.
Die Anmeldung der Insolvenz für Ihre Firma und für Sie als Privatperson erscheint mir -zumindest dem Grunde nach- geeignet, die Gewährung von Vollstreckungsaufschub zu rechtfertigen. Eine abschließende Stellungnahme ist hier mangels Kenntnis der konkreten Einzelheiten nicht möglich. Eine Ablehnung ließe allerdings mit dem Hinweis begründen, die Anmeldung der Insolvenz sei Ihnen grundsätzlich auch aus der Haft heraus möglich und zumutbar.

Wichtig ist, dass der Vollstreckungsaufschub nur auf Antrag hin gewährt wird. Dieser Antrag ist an die Vollstreckungsbehörde, also die Staatsanwaltschaft (vgl. Ladung zum Strafantritt) zu richten. Dabei ist zu beachten, dass die bloße Antragsstellung den Vollzug der Ladung zum Strafantritt nicht hemmt, d.h. die Ladung bleibt weiter wirksam und Sie müssten auch nach Antragsstellung am Donnerstag ihre Strafe antreten. Deshalb sollte der Antrag auf Strafaufschub mit einem weiteren Antrag, "bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckungsaufschub, von Vollstreckungsmaßnahmen (Haftbefehl) Abstand zu nehmen", verbunden werden. In der Regel wird die Vollstreckungsbehörde dann ein Zuwarten mit dem Strafantritt zumindest bis zu einer Entscheidung dulden. Wer ganz sicher gehen will, um den sog. Selbststeller-Bonus (wichtig für eine vorzeitige Entlassung zum Halbstrafen- oder Zweidrittelzeitpunkt) nicht zu verlieren, sollte wenige Stunden nach der Antragsstellung oder am darauf folgenden Tag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anrufen und nachfragen, ob gegen ein Abwarten in Freiheit Bedenken bestehen. Gerade im Hinblick auf diese Problematik erscheint letztlich die Beauftragung eines Anwalts für die Antragsstellung sinnvoll und angezeigt.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit -auch kurzfristig- zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

D.Meinicke
Fachanwalt für Strafrecht



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