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Frage geschrieben am 15.02.2011 21:19:36

Insolvenz und Firmenverkauf

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1365
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich befinde mich aufgrund eines an mir vollzogenen Betruges seit Anfang 2009 in der Privatinsolvenz (derzeit Wohlverhaltensphase).

Ich habe vor ca. 3 Jahren eine kleine Firma gegründet. Diese würde ich gern verkaufen und den Erlös in eine andere Geschäftsidee investieren, um so mehr Geld zu verdienen.

Fällt der Gesamterlös aus einen möglichen Verkauf meiner "alten Firma" grundsätzlich vollumfänglich dem Insolvenzverwalter zu oder gibt es Ausnahmen?; schließlich beabsichtige ich ja mein Einkommen zu erhöhen, was ja auch wiederum im Interesse des Insolvenzverwalter sein kann? Falls der Verkaufserlös ohne Ausnahme in die Insolvenzmasse fällt, bräuchte ich meine Pläne nicht mehr weiterzuverfolgen.

Ich bitte höflich um eine klare verständliche Antwort und von Bemerkungen die meine Zahlungsfähigkeit in Höhe von 20 Euro in Abrede stellen, abzusehen, schließlich möchte ich auch nicht "Restschuldbefreiung" gefährden.


Antwort geschrieben am 15.02.2011 22:17:49
Rechtsanwalt Holmar Köstner
Potsdamer Str. 31 B, 14513 Teltow, Tel: 033283077989 , Fax: 03328-3090033
Insolvenzrecht, Sozialrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht, Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben gern wie folgt.

Ihre bisherige "Firma" und ein etwaiger Erlös aus deren Verkauf gehört gemäß § 35 Abs. 1 in die Insolvenzmasse. Der Treuhänder kann den Erlös also herausverlangen.

Allerdings haben Sie die Möglichkeit, den Treuhänder anzusprechen und eine Freigabe der alten Firma aus der Insolvenzmasse zu erbitten. Sie müssten ohnehin eine Selbstständige Tätigkeit genehmigen lassen, da sie in der Wohlverhaltensperiode Bewerbungsbemühungen nachweisen müssen, um ein Einkommen zu erzielen, das pfändbare Anteile zur Befriedigung der Gläubiger beinhaltet.

Mit dem Argument, aus der neuen Selbstständigkeit ein höheres Einkommen zu erzielen, haben Sie fast immer Erfolg bei einem Treuhänder, da dieser an dem erwähnten pfändbaren Einkommen interessiert ist. Sis sollten Ihre neue Selbstständigkeit aber in Form einer guten Businessplanung darstellen können, damit der Treuhänder erkennen kann, dass tatsächlich ein Erfolg wahrscheinlich ist.

Ich hoffe, Ihre Frage damit klar beantwortet zu haben und würde mich, wenn Sie mögen, über eine Bewertung freuen.

Mit freundlichen Grüßen

H. Köstner
Rechtsanwalt

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 16.02.2011 08:55:04

Sehr geehrter Fragesteller,

im Nachgang darf ich noch darauf hinweisen, dass sich u. U. eine andere Bewertung ergeben könnte, wenn das Verfahren bereits aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt sein sollte. In diesem Fall umfasst die Abtretung an den Treuhänder nur Lohn und Gehalt, nicht aber den Verkauf Ihrer früheren "Firma".

Der Umstand, dass Sie eine solche Firma noch besitzen, lässt auch die Frage auftauchen, ob Sie nicht doch bereits vom Insolvenzverwalter/ Treuhänder hierfür eine Freigabe erhalten haben. Bitte sehen Sie Ihre Unterlagen aus dem Verfahren nochmals daraufhin durch.

Ich hoffe, diese Ergänzung verschafft Ihnen noch etwas mehr Klarheit.

Mit freundlichen Grüßen
H. Köstner
Rechtsanwalt

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Insolvenz und Firmenverkauf | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-15
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