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Frage geschrieben am 31.03.2010 20:45:14

Insolvenz nach Selbständigkeit

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1503
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Anwälte,
mein von mir getrennt lebender Ehemann hat seinen Insolvenzantrag vor 6 Jahren in Frankreich eingereicht,hat alle erforderlichen Unterlagen seiner Anwältin ausgehändigt,hat seine Verbindlichkeiten zur Zeit seiner selbständigkeit als Arzt angehäuft,konnte durch seine Erkrankung den Beruf nicht mehr ausüben.Jetzt ,im Januar war dann endlich die Anhörung vorm Gericht,wo der Richter erläuterte es handele sich um eine berufliche Insolvenz und mein Mann wäre nur wegen dieser Insolvenzsache nach Frankreich gezogen,somit könne er diesem Antrag nicht zustimmen und lt. Anwältin wäre eine Berufung zwecklos.
Mein Mann hat inzwischen einen kritischen Gesundheitszustand erreicht und nicht mehr die Kraft weitere anwaltliche Gespräche zu führen, auch hat er finanziell keine möglichkeit ein Anwaltlich- gesteuertes Verfahren durchzustehen.Wie könnte er jetzt weiter verfahren?er muß auch aus gesundheitlichen Gründen zu seinen Kindern nach Deutschland zurück. 6Jahre Frankreich umsonst,hat ihn die Anwältin verarscht?????


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Diese Antwort ist vom 31.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.03.2010 22:00:05
Rechtsanwalt Wolfgang N. Sokoll
WK LEGAL, Paul-Linke-Ufer 20-22, 10999 Berlin, Tel: 030 / 69 20 51 75-0, Fax: 030 / 69 20 51 75-9
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Inkasso, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Leider sind viele Angebote, bei einem Insolvenzverfahren im Ausland zu helfen, unseriös. So wohl auch in diesm Fall. Wenn die Auffassung des Gerichts rechtlich nicht angreifbar sein soll, dann hätte die Anwältin dies von vornherein wissen können. Jedenfalls hätte ihr das im Laufe des Verfahrens klar werden müssen. Grundsätzlich gilt in Frankreich wie auch in anderen Europäischen Ländern, dass ein Insolvenztourismus vermieden werden soll.

Lassen Sie die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichts durch einen auf das französische Insolvenzrecht spezialsierten französischen Kollegen prüfen. Das dürfte in diesem Fall keinen großen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeuten. Wenn auch der zu dem Ergebnis kommt, dass die Auffassung des Gerichts richtig ist, dann wird sich die Anwältin schadensersatzpflichtig gemacht haben.

Ihrem Ehemann bleibt es unbenommen, in Deutschland einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn er wieder hier lebt. Dies ist auch ohne finanzielle Eigenleistung möglich, wenn er die Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen nicht aufbringen kann und auch Sie als seine möglicherweise unterhaltspflichtige Ehefrau dies nicht können. Die Kosten sind aber jedenfalls überschaubar und in den allermeisten Fällen kein Grund, ein Insolvenzverfahren nicht durchzuführen.

Wolfgang N. Sokoll
Rechtsanwalt. Wirtschaftsjurist. Mediator

WK LEGAL
Paul-Linke-Ufer 20-22
10999 Berlin

Tel.: 030 / 69 20 51 75-0
Fax: 030 / 69 20 51 75-9

Mail: sokoll@wklegal.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.04.2010 17:59:39

mein mann ist durch einen Unfall zu 100% Arbeitsunfähig,bekommt eine Berufsunfähigkeitsrente und von der BG eine Verletztenrente .
Frage : kann man beide Renten Pfänden,oder Teile ,wenn ja bis zu welchen Sätzen ,mit welchem minimumm kann er rechnen ,wenn die Kinder mit dem Studium fertig sind.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.04.2010 15:43:59

Beide Renten sind grundsätzlich pfändbar und können auf Antrag des Treuhänders/ Insolvenzverwalters/ Gläubigers zusammengerechnet werden, um überhaupt auf einen pfändbaren Betrag oder auf einen höheren pfändbaren Betrag zu kommen. Hat Ihr Ehemann auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen finanziellen Mehraufwand, so kann dies den Pfändungsfreibetrag erhöhen oder die Verletztenrente ganz oder teilweise unpfändbar machen.

Der Pfändungsfreibetrag beträgt zur Zeit 989,99 €, wenn keine Unterhaltspflicht besteht. Diesen Betrag wird Ihr Ehemann also mindestens von seinem Nettoeinkommen behalten dürfen. Hat Ihr Ehemann ein höheres Nettoeinkommen als diesen Betrag, so kann er den dann pfändbaren Betrag aus der Pfändungstabelle ablesen (z.B. auf der Intenetseite des Bundesministeriums für Justiz: http://www.bmj.de/media/archive/885.pdf)

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Insolvenz nach Selbständigkeit | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2010-04-19
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