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Frage geschrieben am 01.09.2009 14:59:06

Insolvenz in UK - Restschuldbefreiung in D bei Verurteilung in D wg Insolvenzstraftat

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4007
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Hallo,

ist durch ein korrektes Insolvenzverfahren in England eine Restschuldbefreiung möglich, die auch in Deutschland anerkannt wird, auch wenn man in Deutschland wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde?

Wird dann in England überhaupt eine Restschuldbefreiung/Discharge erteilt oder spielt eine deutsche Verurteilung in England keine Rolle?
Falls ja, wird die Restschuldbefreiung in Deutschland anerkannt?

Danke im Voraus für die Antwort!


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Diese Antwort ist vom 1.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.09.2009 21:37:39
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Insolvenzverfahren und die anschließende ergehende Restschuldbefreiung in England sind in Deutschland anzuerkennen, wenn die internationale Zuständigkeit des ausländischen Insolvenzgerichts (entsprechend § 71 KO/§ 3 InsO) gegeben ist.

Die Entschuldungswirkung fremder Insolvenzverfahren (England, Frankreich) verstößt grundsätzlich nicht gegen die in Deutschland geltenden Regelungen.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung zu befürchten ist. Dies wäre in der Tat zu prüfen, wenn eine Restschuldbefreiung ergehen würde, obgleich eine Insolvenzstraftat vorliegt und eine Versagung der Restschuldbefreiung zu erfolgen hätte.

Die öffentliche Ordnung ist jedenfalls dann verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint.

Allerdings ist auch zu beachten, dass die jeweiligen Gläubiger die Möglichkeiten haben, sich auch am ausländischen Insolvenzverfahren zu beteiligen. Diese Möglichkeit ist daher von dem Gläubiger zunächst auszunutzen, bevor er einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wegen einer Insolvenzstraftat vorbringen kann.

Da Sie auch in einem Insolvenzverfahren wahrheitsgemäß und umfassend auskunftspflichtig sind und die Voraussetzungen für ein derartiges Verfahren sehr hoch sind, sollten Sie entsprechende anwaltliche Hilfe in England zu Rate ziehen, bevor Sie sich für ein derartiges Verfahren entscheiden.

Jedenfalls besteht auch in England die Möglichkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung, wenn ein ordentlicher Ablauf des Verfahrens aufgrund einer Strafbarkeit nicht gegeben ist.

Ich hoffe Ihnen ein ersten hilfreichen Einblick vermittelt zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.09.2009 16:32:32

Vielen Dank für Ihre Antwort, die leider etwas wenig Substanz hat.

Die Frage ist doch

1.
Ist eine in England erteilte Restschuldbefreiung trotz einer Insolvenzstraftat in Deutschland ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung oder nicht? Dass dies zu prüfen wäre, ist leider eine Aussage ohne jeden Wert.

2.
Ist eine deutsche Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat ein Grund, bei einem Bankruptcy-Verfahren in England die Restschuldbefreiung zu verweigern oder nicht? In den englischen Antragsformularen wird danach nicht einmal gefragt.

Meine Frage wurde meines Erachtens leider nicht beantwortet, für eine Antwort wäre wohl auch die wenigstens teilweise Kenntnis des englischen Bankruptcy-Verfahrens notwendig.
Können Sie die Fragen 1. und 2. beantworten oder nicht?

Vielen Dank und Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.09.2009 20:53:11

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für die Nachfrage. Zunächst darf ich anmerken, dass die "Substanz" auch in Relation zum Einsatz steht. Die Beratung sieht hierbei vor, dass Ihnen ein entsprechender Überblick gewährt wird, die keine Beratung ersetzen kann.

Da es sich bei den Fragestellungen um Entscheidungen von Gerichten dreht, die gerade im englischen Insolvenzverfahren Wertungen unterliegen, ist eine Beantwortung mit ja oder nein nicht möglich. Gleichwohl werde ich versuchen der Antwort mehr Substanz einzuverleiben:

Eine Restschuldbefreiung in England kann nach einem Jahr ab Beginn des bankruptcy Verfahrens erfolgen. Wurde die bancruptcy allerdings verschuldet wurde, wovon bei einer Insolvenzstraftat auszugehen ist, kann eine gerichtliche Bankruptcy Restrictions Order ergehen. Mit diesem im Ermessen des Gerichtes stehenden Beschluss wird die Verfahrensdauer um mindestens 2 Jahre, maximal 15 Jahre erhöht.

Im Rahmen des englischen Insolvenzverfahrens wird ein Bericht angefertigt, in dem das schuldnerische Verhalten, Schuldenstand, die Umstände des laufenden und früheren Insolvenzverfahrens dargelegt wird. Dieser Bericht dient dem Gericht als Entscheidungsgrundlage (rule 6218 Insolvency Rules). Besondere Bedeutung kommt dem schuldnerischen Verhalten zu. Bei einem Fehlverhalten (misconduct) kann die discharge order (Restschuldbefreiung) abgelehnt werden, wenn dieses Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Insolvenz steht.

Das entscheidende Gericht ist befugt, von sich aus oder auf Antrag seine Entscheidung über die Gewährung einer discharge jederzeit zu widerrufen oder abzuändern, wenn ihm neue Tatsachen bekannt werden.

Die Anerkennung des Eröffnungsbeschlusses in Deutschland wird in Art. 16 EuInsVO geregelt. Auf die Anerkennung einer Entscheidung zur Erteilung der Restschuldbefreiung ist Art. 25 Abs. 1 EuInsVO anwendbar.

Im Ergebnis kann eine Restschuldbefreiung nach englischem Recht aufgrund einer Insolvenzstraftat verweigert, wiederrufen oder die Verfahrensdauer verlängert werden.

Die Anerkennung einer Restschuldbefreiung erfolgt in Deutschland grundsätzlich nach der EUInsVO. Wurde die Erteilung der Restschuldbefreiung erlangt und die Insolvenzstraftat verschwiegen, kann im Falle eines gerichtlichen Verfahrens, bei der es um die Durchsetzung einer Insolvenzforderung geht, das erkennende Gericht unter Anwendung ordre public, § 343 Abs. 2 InsO die Anerkennung verweigern. Eine solche Verweigerung der Anerkennung der ausländischen Restschuldbefreiung ist mit dem Hinweis, dass, wie ausgeführt, der jeweiligen Gläubiger berechtigt, sich am ausländischen Insolvenzverfahren zu beteiligen, nicht sehr wahrscheinlich.

Erst wenn einem Gläubiger rechtliches Gehör verweigert wurde oder eine Diskriminierung erfolgt wird der ordre public zur Anwendung kommen.

Ich hoffe meine Anfragen beantworten Ihre Fragen.

Mit besten Grüßen


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Insolvenz in UK - Restschuldbefreiung in D bei Verurteilung in D wg Insolvenzstraftat | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-09-03
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