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Ich bin Kommanditist einer Zwei-Personen-KG. Der Komplementär hat jahrelang meine Gewinnanteile (die ich regelmäßig versteuert habe) unterschlagen und selbst entnommen (ebenso meine Kapitaleinlage). Nach Androhung juristischer Schritte hat er nun Insolvenz angemeldet, um sich der Zahlungsverpflichtung zu entziehen. Kann er das?
Welche Schritte sind nun für mich dringend angeraten, um keine Ansprüche zu verwirken? Ist eventuell eine Strafanzeige angebracht?
Ggf. würde ich gern einen Anwalt aus der Region Merseburg (Halle/ Leipzig) hinzuziehen, der sich über diesen Weg bereit erklärt, sich der Sache anzunehmen.
Herzlichen Dank im Voraus.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.02.2008 10:24:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Silke Terlinden
Finanzstr. 4-6, 46145 Oberhausen, Tel: 0208-4513325, Fax: 0208-4513326
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Baurecht, priv., Öffentliches Baurecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 22
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Ihre Anfrage hat einen bedeutenden wirtschaftlichen Hintergrund, weshalb grundsätzlich Ihr Einsatz von 20,00 € nicht ausreicht, um eine vollständige und abschließende Erstberatung zu erhalten.
Unter Beachtung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen daher wie folgt:
1.) Jeder kann Insolvenz anmelden, wenn Zahlungsunfähigkeit besteht, ein Komplementär einer KG ebenso wie eine Privatperson oder ein Geschäftsführer einer Gesellschaft etc. Hindern können Sie den Gegner hieran nicht.
2.) Sie sollten in jedem Fall Strafanzeige wegen Untreue sowie sämtlicher weiterer in Betracht kommender Straftatbestände erstatten. Dies können Sie mündlich bei der zuständigen Polizeibehörde oder auch schriftlich tun.
3.) Die zivilrechtlichen Ansprüche auf Zahlung Ihrer Einlage und Gewinnanteile müssen / können Sie ebenfalls titulieren lassen, da Ihre Ansprüche sonst in frühestens drei Jahren, bei vorsätzlich begangener Straftat in 10 Jahren verjähren. Den Anspruch auf Zahlung der Einlage müssen Sie allerdings als Kommanditist der KG geltend machen und auch Zahlung an die KG verlangen, da Ihnen als Privatperson der Anspruch auf Rückzahlung der Einlage nicht zusteht.
Die tatsächliche Möglichkeit der Realisierung der Ansprüche ist aber im Hinblick auf die Insolvenz äußerst fraglich.
Bitte beachten Sie, daß sich die Beantwortung der Fragen ausschließlich an dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt orientiert. Ergänzungen und Veränderungen der Sachlage können die hier erfolgten Angaben unrichtig werden lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Terlinden
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.02.2008 12:20:52
Sehr geehrte Frau Terlinden,
herzlichen Dank für die Antwort.
Es ging mir im Wesentlichen um die Frage, ob sich der Komplementär meinen Ansprüchen auf auf Auszahlung meiner von ihm veruntreuten und unterschlagenen Gewinnanteile durch eine Insolvenz entziehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Rittmeier.
Sehr geehrte Frau Terlinden,
herzlichen Dank für die Antwort.
Es ging mir im Wesentlichen um die Frage, ob sich der Komplementär meinen Ansprüchen auf auf Auszahlung meiner von ihm veruntreuten und unterschlagenen Gewinnanteile durch eine Insolvenz entziehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Rittmeier.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 28.02.2008 12:50:36
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Gegner kann sich Ihren Ansprüchen generell nicht entziehen, wenn diese berechtigt sind. Entziehen kann er sich ggfls. "nur" der Zahlung der Forderung.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Terlinden
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Gegner kann sich Ihren Ansprüchen generell nicht entziehen, wenn diese berechtigt sind. Entziehen kann er sich ggfls. "nur" der Zahlung der Forderung.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Terlinden
Rechtsanwältin
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