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Fall:
Wir haben bei Astroh Küchen vor einigen Wochen eine Küche im Wert von 12.600 Euro gekauft und Anfang November die erste Hälfte von 6.300 Euro per Lastschriftverfahren bezahlt.
Nun hat Astroh Küchen vor ein paar Tagen Insolvenz angemeldet und wir machen uns natürlich Sorge, dass unsere bisherige Zahlung verloren gehen könnte bzw. die Leistung zur Lieferung der Küche (Feb. 2008) nicht erbracht werden kann.
Da wir uns noch in einem Zeitraum befinden, wo wir die Lastschrift widerrufen können, ist dies die Möglichkei, welche wir immoment in Betracht ziehen.
Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich für uns daraus?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.12.2007 15:51:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Entsprechende Vorauszahlungen im Insolvenzverfahren werden als Insolvenzforderung behandelt. D.h. Sie nehmen mit Ihrer Forderung an der Insolvenzquote teil, die sich nach Abzug der gerichtlichen Gebühren und der Vergütung des Insolvenzverwalters richtet. In der Regel wird, soweit es überhaupt eine Insolvenzquote gibt, sich dies im einstelligen Prozentbereich sein. Dies ist allerdings nur eine Einschätzung aus bisherigen Erfahrungswerten.
Soweit die Vorauszahlung vor Insolvenz fällig war und gezahlt wurde, ist Ihre Vorauszahlung der Insolvenzmasse zuzuordnen. Sie können natürlich die Lastschrift widerrufen. Der Insolvenzverwalter wird Sie jedoch, sobald er sich einen Überblick über das Unternehmen und dessen finanzielle Situation verschafft hat, diese zurückfordern. Hier wäre dann im einzelnen unter Zugrundelegung des Kaufvertrages zu prüfen, inwieweit die Anzahlung zu leisten war oder Sie die Lastschrift wirksam widerrufen konnten.
Nach § 103 InsO steht dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zu, ob er den Vertrag erfüllen will oder nicht. Eine Vertragserfüllung macht für den Insolvenzverwalter dann Sinn, wenn die Küche bereits eingelagert ist und er durch die Auslieferung den restlichen Teil der Anzahlung bekommt. Allerdings kann der Insolvenzverwallter die Erfüllung des Vertrages auch ablehnen und auf die Zahlung des Vorschusses bestehen.
Um sich Klarheit zu verschaffen können Sie den insolvenzverwalter auffordern sein Wahlrecht auszuüben.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
§ 103 InsO
Wahlrecht des Insolvenzverwalters
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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