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Hallo,
mein Sohn hat Insolvenz beantragt, diese läuft schon ein paar Jahre.
Er hat jetzt ein Erbe erhalten (das Geld ist schon weg)
Der Anwalt der für das Erbe zuständig war, hat dem Insolvenzverwalter mitgeteilt das er geerbt hat.
Mein Sohn wurde jetzt angschrieben, was hat er jetzt zu befürchten, da das Geld ja schon weg ist.
Eine Auszahlung des Geldes auf sein Konto erfolgte nicht. Also sind keine Kontobewegungen vorhanden.
Er soll jetzt auch noch mitteilen, wer noch geerbt hat, muss er das tun? Und was hat der Verwalter davon?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 04.05.2011 10:01:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ben Buder
Doberaner Str. 112, 18057 Rostock, Tel: 0381-383 4695, Fax: 0381-383 4696
Baurecht, priv., Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht
Bewertungen: 47
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anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1.) Erbschaften und Vermächtnisse fallen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Neuerwerb in die Insolvenzmasse, § 35 InsO.
Der Insolvenzverwalter kann den Erbschaftsanspruch gegenüber dem Erschaftsbesitzer, bzw. innerhalb einer Erbengemeinschaft geltend machen.
Der Insolvenzschuldner ist dem Insolvenzverwalter zur Auskunft über solche Umstände verpflichtet, die zur Durchsetzung des Erbschaftsanspruch maßgeblich sind. Hierzu gehört auch, ob er Kenntnis von Miterben hat. Dies ergibt sich in der Regel aus der letztwilligen Verfügung (z.B. Testament) oder der gesetzlichen Erbfolge.
Sollte er selbst in de Besitz von Erbschaftsvermögen gekomme sein, so muss er dies an den Insolvenzverwalter herausgeben.
Pflichtverletzungen können dazu führen, dass er die Restschuldbefreiung nicht erlangt.
2.) Falls Ihr Sohn die Restschuldbefreiung beantragt hat und das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, (Wohlverhaltensphase), ändert sich die Rechtslage.
Dann wäre Ihr Sohn nach § 295 Abs.1 Nr. 2 InsO verpflichtet, Vermögen, dass er von Todes wegen erhält, zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben.
Andernfalls riskiert er die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO.
Aus Ihrer Beschreibung blieb unklar, aus welchen Gründen das Geld weg ist?
Wenn Ihr Sohn dies verbraucht hätte, riskiert er, wie schon erwähnt die Restschuldbefreiung.
Wenn Ihr Sohn nichts erhalten hat und andere dies verbraucht haben, muss er im Insolvenzverfahren nichts befürchten, solange er seiner Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Verwalter nachkommt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bereits weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich gern zur Verfügung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.05.2011 10:15:13
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Mein Sohn hatte noch private Schulden und der Scheck wurde von jemand anderem eingelöst und verbraucht.
Also verstehe ich damit, das er nichts zu befürchten hat und dies so dem Verwalter mitteilen kann?
Lieben Dank.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Mein Sohn hatte noch private Schulden und der Scheck wurde von jemand anderem eingelöst und verbraucht.
Also verstehe ich damit, das er nichts zu befürchten hat und dies so dem Verwalter mitteilen kann?
Lieben Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.05.2011 10:30:25
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Wenn Ihr Sohn den Scheck zur Erfüllung seines Erbanspruchs erhalten hat und er diesen an einen Dritten gegeben hat, ändert dies nichts daran, dass er das Vermögen verbraucht hat.
Er riskiert also die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn er den erforderlichen Betrag nicht an den Insolvenzverwalter zahlen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ben Buder
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Wenn Ihr Sohn den Scheck zur Erfüllung seines Erbanspruchs erhalten hat und er diesen an einen Dritten gegeben hat, ändert dies nichts daran, dass er das Vermögen verbraucht hat.
Er riskiert also die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn er den erforderlichen Betrag nicht an den Insolvenzverwalter zahlen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ben Buder
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