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Insolvenz


| 13.02.2011 20:21 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Guten Abend ich habe folgende Frage zur Regelinsolvenz:

Wenn bereits ein RI eröffnet wurde und auch abgeschlossen und Restschuldbefreiung nach der WVP gewährt wird (2013), kann man für neue Schulden bereits jetzt ein weiteres RI Verfahren beginnen lassen ??? Bevor jetzt jemand meint von wegen Das wäre ja schon fast Betrug bitte erst den Sachverhalt lesen.

Ich habe während des laufenden Verfahren mich selbständig gemacht um meiner Pflicht in der INso nachzukommen und Geld "reinzubringen". es hat bisher auch alles super geklappt und jetzt kam der Supergau... Ein Kunde hat die eine enorme Geldsumme nicht bezahlt und ist selber insolvent , diesen Schaden kann ich nicht auffangen und es entstanden neue Schulden in Form von Finanzamt und Lohn gehalt und Kosten die wir für den Auftrag hatten knapp 27000€. Jetzt stehe ich da und weiss nicht mehr weiter. Das Gewerbe läuft noch aber der GV geht hier nun ein und aus. Das Gewerbe war immer ein Einzelunternehmen.

1. Kann ich ein weiteres Verfahren beantragen oder muss ich die 10 Jahre warten, das andere insoverfahren wurde in 2007 begonnen.

2. Kann der GV aufgrund der Neuen schulden ganz normal bei mir Pfänden ? Mit der Abgabe EV ist klar die muss ich abgeben. Aber dürfte er jetzt irgendwas im Haus pfänden.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 342 weitere Antworten zum Thema:
Insolvenz
13.02.2011 | 22:35

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Abgaben wie folgt beantworte:

Ein Insolvenzantrag während der laufenden Wohlverhaltensperiode führt nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht zu der erhofften Restschuldbefreiung, wenn dies von einem Gläubiger beantragt wird.

§ 297 Abs. 1 Nr. 3 InsO sieht vor, dass auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn in den letzten 10 Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde.

Daher riskieren Sie sowohl bei dem laufenden Verfahren als auch bei einem neuen Verfahren die Versagung der Restschuldbefreiung, so dass selbst wenn der Antrag bei dem Insolvenzgericht als zulässig erachtet wird, nicht zu dem gewünschten Ergebnis führt.

Als weitere Vorgehensweise sollten Sie in jedem Fall Ihre Forderung bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Weiterhin ist es ratsam, soweit möglich mit dem Finanzamt eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, da hier eine Gewerbeuntersagung drohen kann.

Auch mit den Arbeitnehmern sollten Sie langfristige Vereinbarung über die rückständigen Gehaltszahlungen treffen.

Schließlich kann der Gerichtsvollzieher auch ohne weiteres die vollstreckbaren Forderungen pfänden, wird Sie aber bei Kenntnis des laufenden Insolvenzverfahrens wahrscheinlich pfandlos stellen.

Auch wenn der Forderungsausfall nicht oder nur bedingt von ihnen zu verantworten ist, droht hier eine Strafanzeige, so dass Sie sich auch hier anwaltlich beraten lassen sollten.

Aus meiner Sicht bleibt Ihnen nichts anderes übrig als zu versuchen, hinsichtlich der neuen Verbindlichkeiten (langfristige) Zahlungsvereinbarung zu erzielen, damit der Betrieb weiter gehen kann und Sie die Abgabeleistung an den Insolvenzverwalter erfüllen können.

Ich bedaure Ihnen keine besseren Nachrichten geben zu können, hoffe aber, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Mit besten Grüßen

§ 290
Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,

4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Bewertung des Fragestellers 2011-02-19 | 19:59


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Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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