13.02.2011 | 22:35
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Abgaben wie folgt beantworte:
Ein
Insolvenzantrag während der laufenden Wohlverhaltensperiode führt nach
§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht zu der erhofften Restschuldbefreiung, wenn dies von einem Gläubiger beantragt wird.
§ 297 Abs. 1 Nr. 3 InsO sieht vor, dass auf Antrag eines Gläubigers die
Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn in den letzten 10 Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde.
Daher riskieren Sie sowohl bei dem laufenden Verfahren als auch bei einem neuen Verfahren die Versagung der Restschuldbefreiung, so dass selbst wenn der Antrag bei dem Insolvenzgericht als zulässig erachtet wird, nicht zu dem gewünschten Ergebnis führt.
Als weitere Vorgehensweise sollten Sie in jedem Fall Ihre Forderung bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Weiterhin ist es ratsam, soweit möglich mit dem Finanzamt eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, da hier eine Gewerbeuntersagung drohen kann.
Auch mit den Arbeitnehmern sollten Sie langfristige Vereinbarung über die rückständigen Gehaltszahlungen treffen.
Schließlich kann der Gerichtsvollzieher auch ohne weiteres die vollstreckbaren Forderungen pfänden, wird Sie aber bei Kenntnis des laufenden Insolvenzverfahrens wahrscheinlich pfandlos stellen.
Auch wenn der Forderungsausfall nicht oder nur bedingt von ihnen zu verantworten ist, droht hier eine Strafanzeige, so dass Sie sich auch hier anwaltlich beraten lassen sollten.
Aus meiner Sicht bleibt Ihnen nichts anderes übrig als zu versuchen, hinsichtlich der neuen Verbindlichkeiten (langfristige) Zahlungsvereinbarung zu erzielen, damit der Betrieb weiter gehen kann und Sie die Abgabeleistung an den Insolvenzverwalter erfüllen können.
Ich bedaure Ihnen keine besseren Nachrichten geben zu können, hoffe aber, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit besten Grüßen
§ 290
Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§
283 bis
283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter