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Insolvenz-Verkauf von Gesellschafteranteilen einer GmbH


26.01.2011 07:34 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

seit ca. 5 Jahren bin ich zu 50 % Gesellschafter einer GmbH in der ich gleichzeitig eine Anstellung habe, kein GF! 2009 habe ich Privatinsolvenz angemeldet und die Wohlbehaltungsphase läut seit einem Jahr. Die Privatinsolvenz hat nichts mit der GmbH zu tun, wo ich zu 50% Gesellschafter bin.
Die GmbH hat fast immer Verluste geschrieben. Der andere Gesellschafter muss ab und zu Geld investieren, was ich durch meine INSO nicht kann. Er möchte meine Anteile kaufen, da er auch schließlich Geld investiert. Ich möchte meine INSO und den Arbeitsplatz (bin über 50 Jahre alt) nicht gefährden. Mein Stammkapital von 15000 € ist fast aufgebraucht, er bietet mir 2000 Euro an, der Wert wurde durch den Steuerberater bestätigt und ist mehr als angemessen. Das Geld bekommt natürlich der INSO- Verwalter.
Was darf ich jetzt machen? Muss ich den INSO- Verwalter fragen, ob ich die Anteile verkaufen darf? Oder besser, brauch oder darf ich nur mit Zustimmung des INSO- Verwalter die Gesellschafteranteile verkaufen und in welcher Höhe?
Vielen Dank für die Antwort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 49 weitere Antworten zum Thema:
GmbH
26.01.2011 | 07:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel
362 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens haben Sie gemäß § 287 InsO den pfändbaren Anteil Ihres Arbeitseinkommens abgetreten.

Die Obliegenheiten des Schuldners während der Wohlverhaltensphase ergeben sich aus § 295 InsO. Danach müssen Sie insbesondere Erwerbe von Todes wegen (Erbschaften) zur Hälfte ihres Wertes herausgeben. Der übrige Neuerwerb, wie hier durch den Verkauf von Gesellschaftsanteilen gehört nicht dazu. Das Gesetz geht davon aus, dass alle Vermögenswerte in dem vorgeschalteten Insolvenzverfahren verwertet wurden.

Der Ihnen hieraus zufließende Erlös ist nicht von der Abtretung des § 287 InsO umfasst und auch nicht als Teil der Ihnen obliegenden Pflichten herauszugeben. Danach ist eine Zustimmung des Treuhänders nicht erforderlich.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Bedburg-Hau

362 Bewertungen
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Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht