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Insolvenz & Selbstständigkeit?


30.07.2008 16:54 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Helfende!
Ich habe ein sehr dringendes Anliegen. Seit wenigen Monaten bin ich selbstständig. Mit wenigen Angestellten. Doch jede Unternehmensgründung braucht lang. Meine private Schuldensituation frist mich mittlerweile so sehr auf, dass mir meine Schuldnerberatung zu einer privaten Insolvenz rät. Aber dies ist doch gar nicht möglich, wenn ich selbstständig bin Oder doch?
Was geschieht dann mit der kleinen Firma? Muss ich diese abgeben? Verkaufen wird ja noch nicht möglich sein und vor allem mach ich mir um die Mitarbeiter große Sorgen...
Ich danke für jede helfende Aussage!
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Insolvenz
Antwort vom
30.07.2008 | 18:52
Verehrte Fragestellerin,

auf Basis Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Auch wenn Sie selbstständig sind, ist die Verbraucherinsolvenz grundsätzlich möglich, Voraussetzung ist, dass Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbteitsverhältnissen vorliegen, § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO, überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur dann, wenn Anzahl der Gläubiger zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat, § 304 Abs. 2 InsO.

Ob Sie während des Verfahrens Ihre selbsständige Tätigkeit noch ausüben können, wird davon abhängen, ob Sie hierdurch ebenso viel abführen können wie durch die Aufnahme einer abhängigen Tätigkeit pfändbar wäre, denn während der Wohlverhaltensperiode haben Sie sich nach Möglichkeit Leistungsfähig zu halten. Halten Sie diesbezüglich Rücksprache mit dem Treuhänder, damit Sie sich mit Ihm auf einen Betrag einigen können.

Ob der Weiterführung Ihrer Selbsständkeit möglicherweise entgegensteht, dass Ihnen die Gewerbeerlaubnis entzogen werden kann, kann ich von hier aus nicht beurteilen.

Sollte eine weiter Ausübung Ihrer Tätigkeit nicht in Frage kommen, hängt das weitere Schicksal Ihrer Firma von der Art der Rechtsform ab. Sind Sie Einzelfauffrau und im HR eingetragen, so müssen Sie die Aufgabe Ihrer Tätigkeit der Registerstelle melden. Daraufhin wird die Löschung vorgenommen.

Unabhängig davon, ob Sie selbstständig bleiben oder nicht, wird im Übrigen wird mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens dieses im HR eingetragen, § 32 HGB.

Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben, verweise auf die Nachfragefunktion und verbleibe im Übrigen


mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz RA