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Insolvenz/ Mahnverfahren durch Insolvenzverwalter nach Einbehalt


| 26.01.2008 23:02 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
wir werden mit unserem Fall einen Rechtsanwalt betrauen (müssen), wollen jedoch nicht unvorbereitet in die Beratung gehen.
Sachverhalt:
- Vertragsschluss über die Errichtung eines Einfamilienhauses vom 10. Juni 2003 nach VOB/B. Abweichend war eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren nach Abnahme vereinbart; bei Abnahme hatte der Auftragnehmer eine Gewährleistungsbürgschaft von 5 vH der Auftragssumme zu liefern;
- während der Bauphase leichte Probleme, wir zahlen dennoch nachweislich immer pünktlich;
- Abnahme Ende Juli 2004: Gerüchte über bevorstehende Insolvenz des AN, seitenlanges Protokoll über nicht erbrachte und fehlerhafte Leistungen (Haus allerdings nutzbar), insbesondere war seitens AN die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsbürgschaft nicht (nicht) vorgelegt worden;
- Schlussrechnung vom 18. August 2004: AN tat so, als habe es die Rügen im Abnahmeprotokoll nicht gegeben, auch lag der Rechnung keine Gewährleistungsbürgschaft bei. Schlussabrechnungssumme lag ca. 40vH unter der beizubringenden Gewährleistungsbürgschaft;
- Rechnung haben wir schriftlich am 30.8.2004 zurückgewiesen, insbesondere wiesen wir auf nicht erbrachte und noch zu erbringende Leistungen hin; wir kündigten zudem an, erst nach Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft bzw. erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu zahlen (wie gesagt: Höhe der Gewährleistungsbürgschaft war 40 vH höher als Rechnungssumme);
- Insolvenzantrag des Auftragnehmers am 14. September 2004
- daraufhin Schreiben am 27.9.2007 von uns an den Insolvenzverwalter, in dem wir unsere Vorbehalte gegen die Rechnung des AN vom 18. August 2004 erneuern und zur Mängelbeseitigung auffordern;
- am 21.10.2004 Eingang eines Schreibens des Insolvenzverwalters: ich solle umgehend die Rechnung des AN vom 18.8.2004 (s.o.) überweisen;
- am 22.10.2004 nachweisbar Anruf durch mich beim Insolvenzverwalter: man teilte mir mit, meine Einwände und Schreiben seien bekannt, ich solle (wörtlich) auf das Schreiben des Insolvenzverwalters nicht reagieren, man würde eine Stellungnahme des Geschäftsführers des insolventen AN anfordern und sich dann bei mir melden;
- am 10.11.2004 erkundigte (habe Nebenstellenauswertung als Nachweis) ich mich erneut telefonisch nach dem Sachstand; es gebe nichts Neues.
- danach herrscht Funkstille; wir hatten das Haus vermietet, lebten im Ausland, gleichwohl war unsere Adresse dem Insolvenzverwalter bekannt;
- im August 2007 ziehen wir in das den ganzen Ärger auslösende Haus ein; stellen so nach und nach weitere Schäden fest (z.B. sich ablösende Fliesen, Risse, zugige Rolladenkästen); wir unternehmen bisher nichts.
- am 27.12.2007 stellt Insolvenzverwalter über Bevollmächtigten Antrag auf Mahnbescheid, der mir gestern zugestellt wurde. Grundlage der Forderung ist die Rechnung des insolventen Auftragnehmers vom 18.8.2004 - allerdings nicht in ursprünglicher Höhe; wir werden mit diesem Bescheid nicht mit der vollen Rechnungssumme, sondern nur mit glatt 5.000 (80 v.H. der ursprünglichen Grundforderung), natürlich zuzüglich RA - Gebühren und Zinsen seit 2004, in Anspruch genommen. Wir haben zwischen 2004 und jetzt zu keiner Zeit eine „Neuberechnung" der Ansprüche seitens des Insolvenzverwalters erhalten; wir haben keine Ahnung, welche unserer Einwände der Insolvenzverwalter berücksichtigt hat. Es gab hierüber keine Verhandlungen. Im Mahnbescheid ist zudem angegeben, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, die jedoch erbracht sei.
Uns interessieren insbesondere folgende Fragen:
1) Ist die Gegenleistung tatsächlich erbracht? Die Schlussrechnung vom 18.8.2004 stellt nicht erbrachte Leistungen in Rechnung, die Arbeiten waren einschliesslich der nicht erbrachten Gewährleistungsbürgschaft nicht vollständig und auch fehlerhaft (was im Abnahmeprotokoll auch anerkannt wurde).
2) Kann der Insolvenzverwalter die Rechnungssumme (es gab keine Verhandlungen, Gutachten etc.) neu festsetzen und sich dennoch auf die ursprüngliche Rechnung als Anspruchsgrundlage beziehen? Dürfte er z.B. die fiktiven Kosten der fehlenden Gewährleistungsbürgschaft vom Rechnungsbetrag abziehen, obgleich der kurz vor der Insolvenz stehende AN von keiner Bank der Welt eine solche hätte bekommen können, und dann einfach durch Kürzung der Rechnung behaupten, die Gegenleistung (also die Gewährleistungsbürgschaft) sei erbracht?
3) Ist es für die Zulässigkeit des Antrages auf den Mahnbescheid von Belang, dass ich nicht wissen kann, welche meiner Rügen als berechtigt anerkannt werden?
4) Habe ich ein Zurückbehaltungsrecht? Die Gewährleistungsfrist läuft erst 2009 ab, und der Vertragspartner war insbesondere hinsichtlich der Gewährleistungsbürgschaft, die höher als die Schlussrechnung war, vertragsbrüchig. Es gibt auch Grund, die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen.
Für jeden weiteren Hinweis bin ich dankbar - wie geht man hier in die Offensive?.
Nebenfrage:
Kurz vor dem Insolvenzantrag und vor seiner Schlussrechnung vom 18.8.04 hatte der AN seine Forderungen gegen mich an einen seiner Unterauftragnehmer vertraglich abgetreten - gibt es dann überhaupt noch Forderungen des insolventen AN gegen mich? Detail hierzu: Abtretung ist natürlich auf die Höhe der Forderung des Zessionars ggü dem Zedenten begrenzt (die aber dem Vernehmen nach für unseren Fall für eine Zession „dicke" ausreichen); und: Zessionar macht seine Forderungen zunächst nicht direkt ggü uns geltend, sondern Zedent ist verpflichtet, Zahlungen sofort an Zessionar weiterzuleiten. Wenn ich also jetzt zahlen müsste: müsste ich nicht den Handwerker beglücken? Der Abtretungsvertrag ist doch durch die spätere Insolvenz nicht unwirksam geworden? Zu diesem Thema hatte ich übrigens den Insolvenzverwalter befragt, ohne Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Einbehalt
27.01.2008 | 00:31

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

1)

Das Antragsformular für den Erlass eines Mahnbescheids ist vom Antragsteller vollständig auszufüllen. Der notwendige Inhalt des Antrags umfasst u.a. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist.

Das Mahngericht überprüft dabei nicht, ob die Gegenleistung bereits erbracht worden ist.
Diese Frage wird nach Erhebung des Widerspruchs im gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu überprüfen sein.

2)

Der Insolvenzverwalter kann von der ursprünglichen Rechnung des Insolvenzschuldners den Betrag einklagen, den er für gerichtlich durchsetzbar erachtet.

Eine Neufestsetzung der Rechnungssumme durch den Insolvenzverwalter hat hier nicht stattgefunden. Der Verwalter hat lediglich nicht die volle Rechnungssumme im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht. Das ist nicht zu beanstanden.

3)

Nein, dies spielt für die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids keine Rolle.

Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

Was der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids alles enthalten muss, ergibt sich insoweit aus § 690 ZPO (siehe Anlage).

4)

Nach der Abnahme können Sie Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB geltend machen.

Dies setzt aber zumindest Mängel voraus, die der Unternehmer auch zu vertreten hat.

Darüber hinaus steht Ihnen bei einem VOB/B-Vertrag nach § 17 VOB/B i.V.m. §§ 232 bis 240 BGB das Recht auf Einbehalt eines Sicherheitsbetrages zu.
Die Sicherheitsleistung muss allerdings ausdrücklich vereinbart sein, auch wenn die VOB/B Vertragsbestandteil geworden ist.

Was hierzu in Ihrem Vertrag geregelt ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

In jedem Fall müssen - wie Sie einleitend bereits vorgetragen haben - einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, der zunächst Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt.

Nach Einlegung des Widerspruchs gibt das Mahngericht das Verfahren an das zuständige Gericht ab.
Im Anschluss daran wird der Kläger aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen.
Danach obliegt es dann Ihrem Prozessbevollmächtigten, auf die Ansprüchsbegründung des Klägers entsprechen zu replizieren.

Ohne Kenntnis des kompletten Sachverhalts (insbesondere des Vertrages) sowie des bisherigen Schriftverkehrs zwischen Ihnen und des Insolvenzschuldners sowie des Insolvenzverwalters, lassen sich seriöse und für Sie aufschlussreiche Rechtsausführungen nicht treffen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de

------------------------------------------------------

§ 690 ZPO - Mahnantrag

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses;
4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint; der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.

----------------------------------------------------------------------

§ 17 VOB/B - Sicherheitsleistung

1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.

2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer
- in der Europäischen Gemeinschaft oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
zugelassen ist.

3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können ("Und-Konto"). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.

7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5 und 6 außer Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

8. (1) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
(2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.


Nachfrage vom Fragesteller 27.01.2008 | 19:14

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, können Sie sich auch zur Nebenfrage äussern? Wer ist Inhaber der Forderung? Wenn der Unterauftragnehmer an die Stelle des insolventen Auftragnehmers getreten ist - was raten Sie?
Ist auch die fehlende Gewährleistungsbürgschaft ein "Mangel" und wie ist ein solcher zu bewerten? Kann man argumentieren, dass nach durch den AN verursachten Wegfall dieser Sicherheit zur Sicherung der Gewährleistung keine andere Möglichkeit ausser des Zurückbehalts blieb?
Vielen Dank.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.01.2008 | 23:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 - 146 InsO anfechten.

Anfechtbar ist insbesondere eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglich hat;
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Involvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte, wobei die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags die Kenntnis von Umständen gleichsteht, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen (vgl. § 130 InsO).

Wenn die in Rede stehende Abtretung wirksam sein sollte und auch nicht angefochten worden ist, müsste im Prozess die sog. Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters bestritten werden.

Die fehlende Gewährleistungsbürgschaft stellt, wenn sie vertraglich vereinbart gewesen ist, eine Vertragsverletzung dar.
Das Zurückhalten eines Sicherungseinbehalts durch Sie wäre auch nicht unzulässig, weil die Gewährleistungsbürschaft nicht durch eine andere Sicherheit abgelöst worden ist.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 2012-05-12 | 12:05


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